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Brief des Generalvikars anlässlich der ab dem 11. Januar geltenden Corona-Schutzverordnung

Ab dem 11. Januar gilt eine neue Corona-Schutzverordnung. Bisher geltende Regelungen für Gottesdienste, Beerdigungen, Gemeindegesang und seelsorgerische Betreuung bleiben bestehen. Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp bittet um Rückmeldung, falls im Rahmen einer weiterreichenden Allgemeinverfügung die Anwendung der 15-km-Regel den Besuch von Präsenzgottesdiensten betrifft.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit Datum vom 7. Januar 2021 ist die neue Coronaschutzverordnung erschienen. Sie tritt ab Montag, den 11. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 gültig.

Bzgl. der Feier der Gottesdienste ist § 1 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung unverändert geblieben. D. h., dass Gottesdienste – wie im letzten Update angekündigt – weiterhin in Präsenz und unter den im Update vom 21. Dezember 2020 zusammengefasst dargestellten Auflagen gefeiert werden können. Dazu zählt weiterhin, dass die örtlich zuständigen Behörden über die Gottesdienste zu informieren sind. Konkret bedeutet das für die Pfarreien, in denen Gottesdienste in Präsenz gefeiert werden, allwöchentlich die ohnehin in Pfarreipublikationen bekanntgegebene Gottesdienstordnung den zuständigen Behörden zukommen zu lassen und dabei auch darauf hinzuweisen, dass die Gottesdienste unter Beachtung der in der Coronaschutzverordnung und der mit der Staatskanzlei abgesprochenen Regeln gefeiert werden.

Wie gestern bereits geschrieben gilt dies auch für Taufen, Trauungen, Beerdigungsgottesdienste, Firmungen etc..

Beerdigungsgottesdienste können in den Kirchen weiterhin unter den oben genannten Regeln durchgeführt werden. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Trauergottesdiensten und Beisetzungen auf dem Friedhof gibt es nicht.

Für die – vermutlich – wenigen Gottesdienste, in denen mit einer Auslastung der Platzzahl zu rechnen ist, bedarf es einer vorhergehenden Anmeldung.

Gemeindegesang ist derzeit weiterhin nicht möglich. Chor- und Musikensembles können – natürlich unter der Beachtung der Infektionszahlen, der Abstands- und Hygieneregeln – in den Gottesdiensten musizieren; auch die Proben, die unmittelbar zur Vorbereitung der Liturgie dienen, können stattfinden.

Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien sind mit bis zu 20 Personen zulässig, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können (§ 13 Abs. 3a).

Auch die seelsorgerische Betreuung in Krankenhäusern und Altenhilfeeinrichtungen ist nach § 5 Abs 1 zu ermöglichen.

Manche der in den Medien und in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Veränderungen sind nicht in die Coronaschutzverordnung aufgenommen worden. Dazu zählt z. B. die sog. 15-km-Regel. Nach wie vor sieht § 16 Abs. 2 vor, dass kreisfreie Städte und Kreise, in denen die 200er-Inzidenz überschritten wird, weiterreichende Maßnahmen in Form einer Allgemeinverfügung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen können. Im Rahmen einer Allgemeinverfügung könnte ggf. die 15-km-Regel aufgenommen werden und dann ggf. auch den Besuch von Präsenzgottesdiensten betreffen. Sollte es in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt unseres Bistums dazu kommen, bitte ich um Rückmeldung.

Mit besten Wünschen für Ihre und Eure Gesundheit und herzlichen Grüßen

Klaus Winterkamp