© CDC/unsplash.com

Brief des Generalvikars anlässlich der ab dem 1. September geltenden Coronaschutzverordnung NRW

Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp weist auf die Änderungen der Abstände beim Singen sowie der Zulässigkeit von Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche hin, die sich aus der neuen, ab dem 1. September 2020 geltenden Coronaschutzverordnung NRW ergeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

ab dem heutigen 1. September 2020 gilt die neue Fassung der Coronaschutzverordnung für das Land NRW. Im Großen und Ganzen hat sich gegenüber der letzten Fassung vom 14. August 2020 kaum etwas geändert. 
Auf folgende Änderungen möchte ich Sie und Euch jedoch aufmerksam machen:

Erleichterungen gibt es für die Chöre, Scholen, Gesangsensembles etc.! 
In der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO NRW Nr. XII [Hygienestandards für Musik und Gesang im Orchester- und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb) im Profi- und Amateurbereich sowie Unterricht in Musikschulen] sind die Abstände beim Singen verändert worden. Es ist nur noch ein Abstand von 2 m (bisher 3 m) einzuhalten. Der Abstand von 2 m galt bisher ohnehin schon für das Musizieren mit Blasinstrumenten. Zwischen den Gesangsgruppen und dem Publikum (Gemeinde) muss ein Mindestabstand von 4 m gesichert sein. Auch bei Proben ist der Mindestabstand zwischen den Sängerinnen und Sängern auf 2 m verringert worden. Für Proben mit Blasinstrumenten ist der Abstand bei 2 m geblieben. Sicherzustellen ist zudem eine Raumgröße von mindestens 7 qm pro Person. Diese Veränderungen ermöglichen den unterschiedlichen Musikgruppen in den Pfarreien nun ein leichteres Proben und Auftreten in Gottesdiensten. Mögen ggf. die Pfarrheime für Chorproben – je nach Größe des Chores und Ensembles – zu klein sein, dürften in der Regel die Kirchen die erforderliche Raumgröße mitbringen.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft haben im Katholischen Büro ausdrücklich dafür geworben, den Chören das Proben und Auftreten zu ermöglichen, weil man sich auch im Ministerium um den Fortbestand der Chormusik sorgt.

Daneben hat § 15, 5 eine Änderung erfahren. Er besagt nunmehr, dass in den Schulferien 2020 und an (verlängerten) Wochenenden Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der Nr. X der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO NRW zulässig sind. Die Anlage ist angehängt. Somit können auch für die Herbstferien entsprechende Veranstaltungen geplant werden. 

In der Hoffnung, mit den Hinweisen auf diese Veränderungen dem einen oder der anderen im Corona-Kontext ausnahmsweise mal eine Freude gemacht zu haben, grüßt herzlich

Dr. Klaus Winterkamp