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Brief des Generalvikars über organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp weist auf die Beachtung lokal geltender Allgemeinverfügungen hin. Weiterhin informiert er über Regelungen bei Reisen in Risikogebiete und beim Streamen von Gottesdiensten, über die Planung von Freiluftgottesdiensten zur Feier des Weihnachtsfestes und das Beheizen von Kirchen in der  Corona-Zeit.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit dem heutigen Tag gilt bis zum Ende des Monats eine neue Coronaschutzverordnung. Für den kirchlichen Bereich verbinden sich damit keine Änderungen. Neue Regelungen betreffen vor allem private Feiern, die unter Umständen eingeschränkt werden, wenn es zu einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 kommt (d. h. mehr als 35 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner). Dann können die örtlichen Kreise und kreisfreien Städte zusätzliche Schutzmaßnahmen in Form sog. Allgemeinverfügungen erlassen. Grundsätzlich müssen sich die Allgemeinverfügungen im Rahmen der vom Land erlassenen Coronaschutzverordnung bewegen. Das bedeutet für die Gottesdienste, dass von den Landkreisen und kreisfreien Städten keine zusätzlichen Verfügungen erlassen werden können, die über die mit der Landesregierung vereinbarten Rahmenbedingen bzgl. der Feier von Gottesdiensten hinausgehen. Es bleibt jedoch wichtig, die Entwicklungen vor Ort im Blick und sich über die regionalen Regelungen, vor allem in Form der Allgemeinverfügungen, unterrichtet zu halten. Es könnte dazu führen, dass einzuhaltende Regelungen lokal künftig stärker voneinander abweichen. Die Kreise, (kreisfreien) Städte und Gemeinden informieren auf ihren Internetseiten. Wenn es vor Ort zu Allgemeinverfügungen kommt, werden ggf. den jeweils betroffenen Dekanaten und Pfarreien von hier gesonderte Mitteilungen zukommen, wie seitens der kirchlichen Träger mit der Situation umzugehen ist und welche Konsequenzen aus einer eventuellen Allgemeinverfügung für den kirchlichen Bereich zu ziehen sind.

Weiterhin werden in manchen Pfarreien Gottesdienste gestreamt. Sowohl mit der VG Musikedition als auch der GEMA bestanden aufgrund der Coronapandemie Sondervereinbarungen hinsichtlich des Streamings von Gottesdiensten über die Pfarreihomepages:

  • Die Vereinbarung mit der VG Musikedition konnte bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Es besteht eine Ergänzung: Die 72 Stunden-Befristung für die Onlinestellung von Liedern und Liedtexten entfällt. Die VG Musikedition weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass im Sinne der Urheber und Verlage auch bei Einblendungen von Liedern/Liedtexten die Copyright-Angaben vollständig zu übernehmen sind.
  • Eine Verlängerung der Vereinbarung mit der GEMA steht noch aus. In der Zwischenzeit sollte das Streaming von Gottesdiensten auf Portalen wie YouTube, Facebook etc. stattfinden. Die Nutzung solcher Portale ist unabhängig von Vereinbarungen zwischen VDD und GEMA möglich, da die Portalbetreiber YouTube und Facebook eigene Vereinbarungen geschlossen haben. Auch die Verlinkung der übertragenen Gottesdienste auf die Pfarrhomepage ist zulässig. Voraussetzung ist dann jedoch ein Hinweis, dass es sich um eine Verlinkung auf fremde Homepages bzw. Internetpräsenzen handelt.

Mitarbeitende, die angesichts der bevorstehenden Herbstferien eine Reise planen, seien darauf hingewiesen, dass das Robert-Koch-Institut tagesaktuell die Ausweisung der Risikogebiete überarbeitet. Derzeit ist es so, dass sämtliche Nachbarstaaten der Bundesrepublik zumindest teilweise als Risikogebiet ausgewiesen sind. Einzige Ausnahme ist derzeit noch Polen. Bevor jemand den Weg in den Urlaub oder auch nur in ein verlängertes Wochenende antritt, sollte zum aktuellen Stand der Dinge die Internetseite des Robert-Koch-Institutes aufgerufen werden. Die Konsequenz einer Reise in ein Risikogebiet – sei es auch nur für einen Tag oder wenige Stunden – ist, dass nach Rückkehr eine zweiwöchige Quarantäne einzuhalten ist.

Bei den evtl. anstehenden Segnungen der Gräber rund um den Allerseelen-Tag bitte ich dringend darum, darauf zu achten, dass ausschließlich die Gräber, nicht aber umstehende Gläubige mit Weihwasser besprengt werden.

Für die Feier des Weihnachtsfestes denken manche Pfarreien über die Planung von Freiluftgottesdiensten nach. Unabhängig davon, dass es sich um Gottesdienste handelt, die unter § 3 der Coronaschutzverordnung fallen, sollten diese Gottesdienste bzw. die Planungen dafür unbedingt mit den örtlichen Behörden, insbesondere dem Ordnungsamt abgesprochen werden, da es neben der möglichen Infektionsgefahr noch andere Gefährdungen geben kann.

Angehängt ist ein – auch zum Aushängen für die Sakristei geeignetes – Infoblatt mit allen relevanten Hinweisen zum Beheizen der Kirche. Es fasst im Wesentlichen die mit dem Corona Update vom 11. September 2020 versandte Handlungsempfehlung zum Beheizen von Kirchen zusammen.

Mit herzlichen Grüßen und besten Wünschen
Dr. Klaus Winterkamp