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Brief des Generalvikars zu Regelungen über die Mundkommunion sowie über Hygienekonzepte bei der Nutzung kirchlicher Gebäude

Über Vereinbarungen der NRW-Bistümer zur Mundkommunion sowie über erforderliche Hygienekonzepte bei der Nutzung von Pfarrheimen und Kirchen auch für profane Veranstaltungen informiert Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

das Landeskabinett hat gestern eine neue Coronaschutzverordnung beschlossen, die mit dem heutigem 16. September 2020 in Kraft tritt und bis zum 30. September 2020 gilt. Sie ist für den kirchlichen Bereich mit keinen Änderungen verbunden. Die Regelungen für die privaten Feiern im Anschluss oder im Umfeld kirchlicher Feiern (Taufe, Trauung, Beerdigung) bleiben bestehen. Auch bzgl. der Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 300 (§ 7 CoronaSchVO), 500 (§ 2b CoronaSchVO) bzw. 1000 (§ 2b CoronaSchVO) teilnehmenden Personen hat sich nichts geändert. In diesem Zusammenhang verweise ich für evtl. geplante Martinszüge noch mal auf meine Mail vom 11. September 2020. Auch in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW gibt es keine den kirchlichen Bereich betreffenden Änderungen.

In den letzten Wochen haben sich in allen Bistümern NRWs Anfragen gemehrt, ob ggf. die Mundkommunion für jene, die die Eucharistie auf diese Weise empfangen möchten, wieder gestattet werden könne. Die Anfragen sind nicht zuletzt durch eine entsprechende Erlaubnis der Österreichischen Bischofskonferenz und der Praxis in anderen Nachbarstaaten Deutschlands begründet.

Deshalb haben sich die Generalvikare NRWs auf ihrer letzten Sitzung mit dem Thema beschäftigt und folgendes beschlossen:

  1. Für die Feier der Heiligen Messe im ordentlichen römischen Ritus gilt weiterhin ausschließlich die Spendung der Kommunion in die Hand, die für den ordentlichen römischen Ritus hierzulande die gebräuchliche Form ist. Mundkommunion ist hier nur außerhalb (ggf. im Anschluss) der Messfeier möglich.
    Sollte es in den Pfarreien ggf. den Wunsch nach Mundkommunion geben, werden die Verantwortungsträger vor Ort in den Teams und den Gremien dafür eine angemessene Lösung finden.
     
  2. Nur für den außerordentlichen römischen Ritus wird die Mundkommunion innerhalb der Messfeier geduldet. Dafür sind jeweils von den für die Feier des außerordentlichen römischen Ritus Verantwortlichen eigene Hygienekonzepte zu erstellen. Die Pfarrer, in deren Pfarreien Gruppen in diesem Ritus Liturgie feiern, werden darüber eigens informiert.

Mir ist bewusst, dass dieser Beschluss nicht überall auf gleiche Begeisterung stoßen wird. Ich bitte dennoch um Verständnis, da in Krisenzeiten immer Kompromisslösungen gefunden werden müssen, mit denen alle Betroffenen unterschiedlich gut zurechtkommen...

Wie schon in einem vorhergehenden Update hervorgehoben, ist die Nutzung von Pfarrheimen ausdrücklich gestattet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass entsprechende Hygienekonzepte erstellt und die Corona-Regeln eingehalten werden. Vermehrt gehen nun Anfragen ein, ob auch die Kirchen selbst für nicht-liturgische Veranstaltungen geöffnet werden können. Dies nicht zuletzt, da in den Kirchengebäuden mehr Platz zur Verfügung steht, um die Abstandsregeln einhalten zu können.

Die Nutzung der Kirchen ist grundsätzlich möglich. Für profane Veranstaltungen weise ich jedoch darauf hin, dass für die Nutzung von Kirchen eine verbindliche Nutzungsordnung (Amtsblatt Nr. 11, 1. Juni 2016) besteht. Es sollte daher der anliegende Nutzungsvertrag bei der Öffnung der Kirchen für Veranstaltungen genutzt werden. Ebenso sollte den Veranstaltern die Nutzungsordnung und das Merkblatt für Unfallschutz ausgehändigt werden. Die entsprechenden Unterlagen sind allesamt beigefügt.

Selbstverständlich bildet weder die Nutzungsordnung noch der Nutzungsvertrag die aktuelle Pandemielage ab. Daher sind für die Nutzung der Kirchengebäude wie auch bei der Nutzung von Pfarrheimen Hygienekonzepte zu erstellen und die Abstandsregeln einzuhalten. Es empfiehlt sich auch hier das Nutzungskonzept vor der Veranstaltung an die Nutzer zu übergeben und sich den Empfang quittieren zu lassen. Die Ratschläge für die Nutzung von Pfarrheimen, die Sie auf der Corona-Seite im Intranet-Portal ISIDOR des Bistums Münster einsehen können, gelten gleichermaßen.

Mit spätsommerlichen Grüßen

Klaus Winterkamp