© CDC/unsplash.com

Brief des Generalvikars über wesentliche Änderungen für den kirchlichen Bereich

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

nach den Beratungen zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen, hat das Land NRW mit Datum vom 30. November 2020 eine neue Coronaschutzverordnung herausgegeben. Sie gilt ab heute, den 1. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2020. Hiermit weise ich Sie und Euch auf die für den kirchlichen Bereich wesentlichen Änderungen hin:

Für die Gottesdienste bleiben die Rahmenbedingungen unverändert. Hierzu verweise ich auf das Corona Update vom 22. Oktober 2020 bzw. vom 2. November 2020. Diese Bedingungen sind die verbindlichen Planungsgrundlagen für die Weihnachtsgottesdienste – egal ob sie im Innen- oder im Außenraum gefeiert werden. D. h. bei Gottesdiensten, die in Turnhallen, Konzerthäusern, Fabrikhallen, Lagerhallen, Zelten oder anderen Innenräumen gefeiert werden, darf die Zahl der Mitfeiernden 250 nicht überschreiten. Gottesdienste, die zu Weihnachten draußen stattfinden, z. B. auf oder in Schulhöfen, Plätzen, Freilichtbühnen, Sportplätze o. ä. dürfen mit höchstens 500 Personen gefeiert werden. Selbstverständlich sind diese Gottesdienste – wie das auch außerhalb der Coronazeiten üblich ist – bei den zuständigen kommunalen Behörden anzumelden und die dafür notwendigen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte mit ihnen abzusprechen. Es gilt auch im Außenbereich die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung während der Gottesdienste. Für die an den Weihnachtsfeiertagen im Außenbereich gefeierten Gottesdienste entfällt die Rückverfolgbarkeit (die Rückverfolgbarkeit für Gottesdienste in geschlossenen Räumen aller Art bleibt bestehen, vgl. § 4a Abs 2, Nr. 7).

„Adveniat“ und „Brot für die Welt“ bitten darum, dass bei ökumenischen Gottesdiensten an den Weihnachtsfeiertagen eine Kollekte abgehalten wird, die beiden Hilfswerken im gleichen Umfang zugutekommt. Die Kollekten sollen auf gewohntem Weg überwiesen werden. Sofern Gläubige ihre Spende während der Gottesdienste in Opfertüten „nur“ einem der beiden Werke zur Verfügung stellen, wird diese Willensbekundung selbstverständlich beachtet.

Ob draußen oder drinnen ist für die Aufführung vonKrippenspielen oder Singspielen am Weihnachtsfest zu beachten, dass die Pauschalverträge des VDD mit den Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition keine Befreiung von der Genehmigungspflicht für diese Aufführungen beinhalten. Daher sind die Aufführungsrechte beim jeweiligen Rechteinhaber unbedingt vor der Aufführung einzuholen.

Einige Verlage haben allerdings die VG Musikedition mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragt, die unter dem Link www.vg-musikedition.de/inkassomandate/kindermusicalssingspiele eingesehen werden können. Ebenso kann dort für die eventuelle Einholung einer Genehmigung das eingestellte Formular zur „Mitteilung der Aufführung“ genutzt werden.

Für die über die Weihnachtsfesttage teilweise vermehrt vorgesehenen Streaming-Angebote weise ich darauf hin, dass es ausnahmsweise der besonderen Bedeutung des Festes und der emotionalen Bindung an die örtlichen Gottesdienstorte wegen möglich ist, auch in den Zeiten, die sonst den Gottesdienstübertragungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen reserviert bleiben sollten, zu streamen. Ich erinnere ansonsten daran, dass aus politischen Gründen der Zeitkorridor zwischen 9 und 11.30 Uhr von Übertragungen aus Pfarreien ausgespart bleiben sollte, damit die Kirchen ihre Präsenz im öffentlich-rechtlichen Bereich auch für die Zukunft halten können. Neben den Live-Übertragungen ist es auf Grund der mit der GEMA im Herbst verlängerten Vereinbarungen ebenfalls möglich, Gottesdienste auf CD oder andere Träger aufzunehmen und sie an Personen kostenfrei zu vergeben, die keine digitalen Zugangswege nutzen können.

Erfreulich ist eine Nachricht, die sich aus den Absprachen zwischen der Staatskanzlei und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben haben: Chöre und Scholen dürfenproben, um sich auf die Festtagsgottesdienste an den Feiertagen vorzubereiten. Dafür sind regelmäßige Proben gestattet. Sie werden sozusagen als Annex zur Feier der Gottesdienste betrachtet. Natürlich gelten für die Proben die üblichen Hygienevorschriften. Zudem gilt für Personen, die singen oder Blasinstrumente spielen, ein Abstand von 2 Metern. Während des Singens ist das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung nicht notwendig.

Immer wieder erreichen uns in diesen Tagen Anfragen, ob Weihnachtsbäume oder Krippen aufgebaut werden dürfen. Selbstverständlich (auch die Kommunen lassen in der Regel durch mehrere Mitarbeiter Weihnachtsbäume aufstellen)! Das Aufstellen von Weihnachtsbäumen und Krippen ist eine Veranstaltung der Pfarrei, die der Vorbereitung zur Feier der Gottesdienste gilt (dazu gehört auch der Weihnachtsbaum vor der Kirche). Natürlich ist dabei unbedingt darauf zu achten, dass die Abstände bestmöglich eingehalten und die Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. Die anschließende Reflexion der Aktion bei Glühwein und ähnlichen die Geselligkeit und den Gedankenaustausch fördernden Mitteln muss in diesem Jahr leider entfallen. ☹

Grundsätzlich hält die Staatskanzlei die Sternsingeraktionen Anfang Januar unter bestimmten Bedingungen für durchführbar. Die Verhandlungen über diese Bedingungen laufen derzeit. Sobald sie vorliegen, werde ich sie vermitteln. Die Planungen für die Sternsingeraktionen sollten deshalb derzeit nicht eingestellt werden.

Auch für Beerdigungen haben sich durch die neue Coronaschutzverordnung keine Veränderungen ergeben. Die Zahl der Teilnehmenden bleibt dafür weiterhin unbegrenzt (§ 13 Abs. 2, Nr. 5). Die nahen Angehörigen brauchen den Mindestabstand nicht einzuhalten (§ 2 Abs. 2, Nr. 11). Alle Teilnehmenden müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen (§ 3 Abs. 2, Nr. 6).

Ausdrücklich hält § 5 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung fest, dass „Besuche zur seelsorgerischen Begleitung“ in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Formen der Wiedereingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen zulässig bleiben. Das war bisher schon in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVPflegeundBesuche) vorgesehen, die bereits beim letzten Update angehängt und nun mit Datum vom 30. November 2020 aktualisiert worden ist (vgl. CoronaAVPflegeundBesuche Nr. 3). Auf die Bedeutung der seelsorgerischen Begleitung in diesen Einrichtungen, insbesondere in der Advents- und Weihnachtszeit, muss ich nicht eigens aufmerksam machen.

Mit den besten Wünschen für einen gesegneten Advent und Ihre und Eure Gesundheit grüßt herzlich

Klaus Winterkamp