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Brief des Generalvikars zur "Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus" der Landesregierung NRW

Die Landesregierung NRW hat am 22. März die "Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus" erlassen. In einem Brief informiert Generalvikar Dr. Winterkamp die Mitarbeitenden über die daraufhin getroffenen Regelungen für das Bistum Münster.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

in der am Sonntag von der Landesregierung erlassenen „Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus“ heißt es in § 11 (4): „Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.“

Die Verordnung verzichtet bewusst auf Angabe einer Zahl. Sie geht dabei selbstverständlich davon aus, dass die Verantwortungsträger die Zahl auf ein vernünftiges Maß begrenzen, sodass es weiterhin nicht mehr als die immer wieder kommunizierte Zahl von maximal bis zu 20 Personen sein dürfen. Ebenso gilt weiterhin, dass Beerdigungen möglichst nur im Freien erfolgen sollen. Grundsätzlich sind bezüglich der Beerdigungen die Verfügungen der Städte, Kreise und der Kommunen strengstens zu beachten.

Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hat mit Datum vom 19. März 2020 angesichts der außerordentlichen Situation in diesem Jahr ausnahmsweise allen Priestern die Erlaubnis erteilt, das österliche Triduum – entgegen der uralten Tradition der Kirche – ohne die Teilnahme von Gläubigen zu feiern. Für diese Feiern wiederhole ich daher ausdrücklich meine Anweisung vom 16. März 2020, wonach sie – wie die von den Priestern weiterhin zelebrierten Messfeiern – ohne Gläubige und Ministranten zu erfolgen haben.

Die Bistümer und Landeskirchen Nordrhein-Westfalens haben sich inzwischen für das Läuten am Ostersonntag auf eine gemeinsame Zeit verständigt. In allen Kirchen Nordrhein-Westfalens sollen am Ostersonntag von 9.30 bis 9.45 Uhr alle Glocken zum Zeichen der Auferstehung des Herrn läuten. Ich bitte, dafür in den Pfarreien Sorge zu tragen. Entgegen möglicherweise auf Bundesebene zwischen DBK und EKD anders vereinbarten Zeiten, bleibt es für Nordrhein-Westfalen bei dem täglichen Läuten um 19.30 Uhr und beim Osterläuten am Ostersonntag um 9.30 Uhr.

Herzlich grüßt
Klaus Winterkamp