Brief des Generalvikars zu der ab dem 15. Juni gültigen Coronaschutzverordnung NRW

Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp weist auf die mit der ab dem 15. Juni 2020 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung für das Land NRW veränderten Rahmenbedingungen hin. Diese betreffen u.a. Veranstaltungen und Versammlungen, außerschulische Bildungsangebote, Gottesdienste, seelsorgliche Angebote und Ferienmaßnahmen.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit der ab heute (15. Juni 2020) gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung für das Land NRW sind ein paar Veränderungen verbunden, auf die ich gerne hinweise:

Ab jetzt sind Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern wieder möglich, wenn die üblichen Hygienevorschriften, die Steuerung des Zutritts und die Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m gewährleistet ist. Zudem ist dafür die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen – für Veranstaltungen im Freien ist dies nicht erforderlich. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung auf festen Plätzen sitzen, kann ab sofort auf den Mindestabstand von 1,5 m zwischen ihnen verzichtet werden, sofern die Rückverfolgbarkeit mit Sitzplan sichergestellt ist. Das bedeutet für viele unserer Gruppen, Gremien, Verbände, Kuratorien, Räte etc., dass mit der Erstellung von Sitzplänen und der Sicherstellung der Rückverfolgung, Sitzungen und Treffen wieder völlig normal durchgeführt werden können. Einer gesonderten Erfassung von Adressen und Telefonnummern bedarf es nicht, wenn die Daten bereits verfügbar sind. Insofern dürfte in der Regel die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit bei vielen dieser Sitzungen und Treffen durch Protokolle oder Teilnehmendenlisten ohnehin gewährleistet sein.

Die Abstandsregelung von 1,5 m kann auch für außerschulische Bildungsangebote (Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Katechesen etc.) oder kulturelle Veranstaltungen entfallen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Der Sitzplan ist – ebenso wie die anderen Daten – zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren.

Der Wegfall der Abstandsregelung von 1,5 m wäre natürlich auch auf die Gottesdienste übertragbar, wenn Sitzpläne erstellt würden. Allerdings rate ich dringend davon ab, die mit der ab heutige gültigen Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen und Versammlungen ermöglichten Änderungen auf die Gottesdienste zu übertragen, wenn der Gemeindegesang weiter durchgeführt werden soll. Für das Singen und Musizieren in Orchester- und Theaterbetrieben sowie Musikschulen schreibt die Anlage zur Coronaschutzverordnung einen Mindestabstand von 2 Metern vor. Wir tun für unsere Gottesdienste also gut daran, den Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Mitfeiernden beizubehalten (sofern sie nicht einer Familie oder einer häuslichen Gemeinschaft angehören), um weiterhin den Gemeindegesang zu ermöglichen. Letzterer ist seit dem 2. Vatikanischen Konzil ein wesentliches Element der participatio actuosa. Diese ist durch die Corona-Bedingungen ohnehin schon erheblich eingeschränkt. Um die tätige Mitfeier der Gläubigen nicht noch weiter zu beschränken, empfehle ich daher dringend, die bisher – allem Anschein nach ohne große Komplikationen eingespielten – Mindestabstände bei der Feier der Gottesdienste beizubehalten, um den Gemeindegesang in unserem Bistum weiterhin zu ermöglichen. Die Übernahme der für Veranstaltungen und Versammlungen vorgesehenen Regelung mit dem Wegfall des Mindestabstands von 1,5 m würde definitiv bedeuten, in den Gottesdiensten nicht singen zu können.

In § 13 (5) und (6) der Coronaschutzverordnung ist vorgesehen, dass bei Hochzeits-, Tauf- oder Abschlussfeiern sowie Beerdigungen im Anschluss Feste oder Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig sind, die ohne Abstandsgebot und Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung durchgeführt werden können. Dies gilt ausdrücklich nicht für die vorhergehenden oder anschließenden Gottesdienste. Zum einen, weil diese des Singens wegen nicht ohne den Mindestabstand von 1,5 m gefeiert werden können. Zum anderen sollte es bei einer ggf. im Rahmen der privaten Feier erfolgenden Infektion nicht zu einem Bumerang-Effekt für die kirchliche Feier von Gottesdiensten im Rahmen von Kasualien kommen. Ich bitte ausdrücklich, dies zu beachten.

Auch Wallfahrten (bis zu 100 Personen) sind unter Beachtung der üblichen Hygienevorschriften und der Abstandsregelung von 1,5 m zwischen den Teilnehmenden wieder möglich. Im Freien braucht es keine Rückverfolgbarkeit. Sobald eine Wallfahrt mit Gottesdiensten im Innenbereich von Kirchen oder Kapellen (z. B. Stationen, Andachten, Pilgergottesdienste, sakramentale Segen etc.) verbunden ist, ist die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Wegen etwaiger Versorgungs- und Verköstigungsfragen von Wallfahrenden empfehle ich, mit einem professionellen Anbieter Kontakt aufzunehmen, der um die Bedingungen weiß, die in der Anlage zur Coronaschutzverordnung Nr. I für die Innen- und Außengastronomie vorgeschriebenen sind. Dringend rate ich davon ab, eigene oder ehrenamtlich organisierte gastronomische Versorgung im Rahmen von Wallfahrten zu organisieren. Wie immer gelten die für die entsprechenden Wallfahrten ohnehin vorgesehenen Absprachen mit den kommunalen Ordnungs- und Verkehrsbehörden.

Für die Kirchenmusik bedeuten die neuen Regelungen, dass sowohl Proben als auch Aufführungen (in Gottesdiensten wie in Konzerten) mit größeren Personengruppen möglich sind – wenn wie üblich die Hygiene- und Infektionsstandards eingehalten werden. Konkret heißt das, dass zwischen Sängern oder Musizierenden ein Abstand von 2 m statt von 1,5 m einzuhalten ist. Zudem muss zwischen Sängern oder Musizierenden und Mitfeiernden bzw. Publikum ein Mindestabstand von 4 m liegen. Für die Proben ist zu beachten, dass eine Raumgröße von mindestens 10 qm pro Person zu gewährleisten ist. Ganze Chören können also ohne weiteres in Kirchenräumen proben, wenn letztere entsprechend groß sind.

Da durch Corona viele Ferienmaßnahmen in diesem Sommer ausfallen, hat die Abteilung Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene im Bischöflichen Generalvikariat unter dem Titel „Ferienfreizeit im Eimer“ eine Arbeitshilfe erstellt, in der ein alternatives Ferienprogramm vorgestellt wird. Mit der Arbeitshilfe sollen Organisierende der Ferienfreizeiten und Ferienprogramme vor Ort unterstützt werden, alternative Ferienprogramme für Kinder und Jugendliche zu gestalten. Alle Information gibt es auf der Internetseite www.bistum-muenster.de/ferienfreizeitimeimer, die Arbeitshilfe ist als PDF-Datei hier zu finden. 

In den Sommerferien sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder- und Jugendliche möglich, wenn die Bestimmungen in der Anlage zur Coronaschutzverordnung Nr. IX und Nr. X beachtet werden.

Teilweise werden Pfarrheime über die pfarrinternen Gruppen und Gremien hinaus von Selbsthilfegruppen für regelmäßige Treffen und Veranstaltungen genutzt. Selbsthilfegruppen sind nach SGB 5 § 20 h Teil des Systems der Gesundheitsvor- bzw. -nachsorge. Sie sind eine medizinisch notwendige Dienstleistung und fallen damit unter § 12 Abs. 3 der aktuellen Coronaschutzverordnung. Ihre Durchführung ist darum zu gewährleisten. Darüber hinaus ist die Nutzung von Pfarrheimen zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dient (z. B. Blutspendetermine).

Für den Betrieb in den Pfarrbüros ist darauf zu achten, dass bei einem Aufenthalt von Besuchern, der länger als 15 Minuten währt, die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss und damit alle Daten des betreffenden Besuchs aufzunehmen sind und vier Wochen aufbewahrt werden müssen.

Dringend weise ich darauf hin, dass seelsorgliche Besuche in Altenhilfeeinrichtungen ebenso wie in Krankenhäusern möglich sind. Diese Besuche fallen unter die in der aktuellen Coronaschutzverordnung § 5 (4a) vorgesehenen „ethisch-sozial gebotenen Besuche“. Auch der Empfang der Krankenkommunion oder der regelmäßige Besuch zur „Herz-Jesu-Freitag Kommunion“ fallen darunter. Gerade in den stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist die Präsenz von Seelsorge und Kirche seit Beginn der „Corona-Zeit“ besonders gefragt und nicht selten explizit gewünscht – zumindest seitens der Bewohnerinnen und Bewohner, der Erkrankten und vieler ihrer Angehörigen. In diesem Sinne bitte ich herzlich darum, die seitens des Gesetzgebers vorgesehenen Möglichkeiten für Besuche etc. auch zu nutzen.

Mit viel Freude an den neuen Rahmenbedingungen und ihrer Umsetzung sowie herzlichem Dank für alle Arbeit und Organisation grüßt herzlich

Klaus Winterkamp