Brief des Generalvikars zu kirchlichen Maßnahmen, Veranstaltungen und Angeboten im Hinblick auf die ab dem 4. Mai gültige Coronaschutzverordnung NRW

In Bezug auf die seit dem 4. Mai gültige Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 informiert Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp über Maßnahmen und Veranstaltungen auf allen kirchlichen Ebenen sowie über Angebote der Bildungseinrichtungen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

nach den Vereinbarungen der Bundesregierungen mit den Länderchefs am 30. April 2020 gilt weiterhin, dass bis einschließlich Sonntag, den 10. Mai 2020 sämtliche Maßnahmen und Veranstaltungen auf allen kirchlichen Ebenen unterbleiben (z. B. Einkehrtage, Exerzitien, Erstkommunion- und Firmvorbereitungstreffen, Treffen von Gruppen, Chorproben und -veranstaltungen, Wallfahrten, Freizeitmaßnahmen, Durchführungen im Rahmen der Seniorenpastoral usw.).

Zulässig hingegen sind – laut geänderter Coronaschutzverordnung vom 4. Mai 2020 – wieder „Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.“ Darunter fallen neben Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen unserer Vereine auch Pfarrgemeinderatssitzungen, Sitzungen von Stiftungsräten und Kirchenvorstandssitzungen.

Zulässig sind ebenfalls ab heute, den 4. Mai 2020 laut geänderter Coronaschutzverordnung vom 4. Mai 2020 – wieder „Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen.“ Aus unserer Stabsstelle 204 (Bildungsmanagement) sind bereits entspreche Informationen an die Bildungseinrichtungen in unserem Bistum gegeben worden.

„In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen“. Für unsere Chöre bedeutet das, dass auch weiterhin keine Chorproben gestattet sind. Sobald es wieder möglich ist, werde ich Sie und Euch informieren.

Bezüglich der bereits angekündigten Kriterien zur eventuellen Durchführung von Ferienmaßnahmen hoffe ich, spätestens in der nächsten Woche auf die Checklisten/Prüffragen verweisen zu können, die derzeit zwischen den Jugendamtsleitungen der Bistümer auf NRW-Ebene erarbeitet werden.

Wie ich in meiner Mail vom 20. April 2020 geschrieben habe, mache ich mir keine Illusionen über die Begrenztheit generalvikarlicher Hinweise und Entscheidungen. Für die von mir mit der Mail vom 23. April 2020 bekanntgegebenen „Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie für den NRW-Teil des Bistums Münster ab dem 1. Mai 2020“ habe ich nichts anderes erwartet. Gleichwohl bewahrheitet sich wieder einmal die alte Erkenntnis passionierter Jäger, dass es sich nicht bewährt, in fremden Revieren zu wildern. Es gelten im NRW-Teil des Bistums Münster nicht jene Rahmenbedingungen, die von Generalvikaren anderer Diözesen für ihre Bistümer erlassen worden sind, sondern nur jene, die von mir für unser Bistum erlassen wurden. Sie sind – dies sei gesagt – zum einen im Hinblick auf Behörden oder Kommunen, die für die Gottesdienste etwas fordern, das über die Rahmenbedingungen hinausgehen sollte, mit der Staatskanzlei in Düsseldorf abgestimmt worden. Diese Kommunen können angesichts solcher, über die Rahmenbedingungen hinausgehenden Forderungen oder Vorschriften, seitens der pfarrlichen Verantwortungsträger an die Staatskanzlei verwiesen werden. Zum anderen sei es aber auch im Hinblick auf jene Pfarreien gesagt, die entweder (noch) keine hl. Messen oder „nur“ Wortgottesdienste feiern oder für die Gottesdienste Maskenpflicht eingeführt, eine vorhergehende digitale Anmeldung erbeten, den Gesang untersagt, die Kommunion mit einer Zange gespendet oder sonstige zusätzliche Verpflichtungen vorgeschrieben haben. Alle diese Bedingungen kommen nur aus Verfügungen, die seitens meiner Kollegen in anderen Bistümern erlassen worden sind. Wie ich in der eben bereits erwähnten Mail geschrieben habe, werde ich mich nicht in die örtliche „Hoheit“ eines Pfarrers oder der verantwortlichen Gremien vor Ort einmischen und ihre Entscheidungen auch diesbezüglich akzeptieren. Wenn man jedoch vor Ort so frei ist, die Rahmenbedingen aus anderen Diözesen ganz oder teilweise zu rezipieren, bin ich so frei – insbesondere zum Schutz meiner Mitarbeiterinnen im Büro – alle Beschwerden über örtliche Praktiken, die von den von mir erlassenen Rahmenbedingungen abweichen, Ihnen oder Euch bzw. den pfarrlichen Entscheidungsträgern zur Bearbeitung und Beantwortung zukommen zu lassen. Dafür bitte ich herzlich um Verständnis.

Das Bistum wird selbstverständlich die Rahmenbedingungen für Gottesdienste anpassen, sollten sich aus des Praxis oder seitens des Bundes oder des Landes neue Vorgaben oder Erkenntnisse ergeben. Bis dahin sollten jetzt einfach mal Erfahrungen mit der Feier von Gottesdiensten unter den gegebenen Bedingungen gemacht oder gesammelt werden.

Im Hinblick auf die Feier des Fronleichnamsfestes, aber auch für andere Freiluftgottesdienste ist mit der Staatskanzlei folgendes abgesprochen:

Freiluftgottesdienste sind Versammlungen zur Religionsausübung, für die allein § 11 Abs. 7 CoronaVO einschlägig ist. D. h. sie fallen nicht unter die in § 11 Abs. 1 bzw. 4 CoronaVO beschriebenen Großveranstaltungen. Diese Gottesdienste können gefeiert werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m und die Hygieneregeln eingehalten werden. Zudem muss eine „Steuerung des Zutritts“ erfolgen. Insofern muss ein solcher Gottesdienstort umgrenzt sein und kontrollierbare Ein- und Ausgänge haben. Darüber hinaus empfiehlt es sich, solche Gottesdienste mit der Kommune vor Ort abzusprechen.

Mit besten Wünschen und herzlichen Grüßen

Klaus Winterkamp