Brief des Generalvikars zu Rahmenbedingungen und Hygienevorschriften bei der öffentlichen Feier von Gottesdiensten

Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp informiert zu Fragen, die sich aus den Rahmenbedingungen der öffentlichen Feier von Gottesdiensten und den Hygienevorschriften der Landesregierung ergeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wie zu erwarten war, entstehen mit der Möglichkeit, ab 1. Mai 2020 wieder Gottesdienste mit Gemeinde zu feiern, Fragen von unterschiedlicher Seite. Um die Fragen, die sich seitens der Kommunen ergeben können, zu beantworten, sollten die Pfarreien zuvor die örtlichen Behörden über die Rahmenbedingungen informieren, unter denen die Gottesdienste vor Ort gefeiert werden. Auch die Staatskanzlei empfiehlt diese Kommunikation mit den Kommunen dringend. Auf diese Weise können zum einen Missverständnisse vermieden und zum anderen die Öffentlichkeit informiert werden.

Ebenso sollten seitens der Pfarreien die Zahl der möglichen Gottesdienstbesucher, die unter Einhaltung des Mindestabstandes pro Gottesdienstraum möglich sind, über die kircheneigenen und anderen Medien der Öffentlichkeit kommuniziert werden, und in diesem Zusammenhang sinnvoller Weise – sofern noch nicht geschehen – ebenfalls die anderen Rahmenbedingungen. Die Kommunikation der Rahmenbedingungen empfiehlt sich auch zusätzlich mündlich vor Beginn der Gottesdienste noch einmal.

Ein dringender Hinweis für die Arbeit in den Pfarrbüros und den Zentralrendanturen sowie anderen Verwaltungseinheiten unseres Bistums. Die Regelung der Landesregierung zur verpflichtenden Mund-/Nasenbedeckung betrifft auch jene Bereiche unserer Dienstleistungen, in denen das Abstandsgebot von 1,5 Metern nur schwer umzusetzen ist. Insofern ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Pfarrbüros sowie den Zentralrendanturen – da es sich um Dienstleistungen handelt – analog zu anderen Dienstleistungsbereichen Mund- und Nasenschutz bei Publikumsverkehr verpflichtend. Nur wenn durch Abtrennungen anderer Art keine Tröpfchenübertragung gewährleistet ist, kann auf  Mund- und Nasenschutz verzichtet werden.

Mehrfach gehen Anfragen ein, ob es bei Beerdigungen auf kirchlichen Friedhöfen einer Mund- und Nasenmaske bedarf. Seitens des Bistums wird es diesbezüglich keine Verpflichtung geben, da Friedhöfe zum öffentlichen Raum gehören und für den öffentlichen Raum bekanntlich keine Maskenpflicht gilt. Für Beerdigungen bleiben aber weiterhin die Vorschriften der örtlichen und kommunalen Instanzen maßgebend. Sollten diese eine Maskenpflicht für Beerdigungen vorschreiben, gilt sie in den entsprechenden Kommunen auch auf kirchlichen Friedhöfen.

Mit herzlichen Grüßen

Klaus Winterkamp