Brief des Generalvikars zur Aktualisierung der Coronaschutzverordnung NRW vom 11. Mai

Im Corona-Update vom 11. Mai 2020 erläutert Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp, was die jüngst verabschiedete Aktualisierung der Coronaschutzverordnung NRW für das kirchliche Leben im Bistum Münster bedeutet.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

auf Grund der mit dem heutigen Datum aktualisierten Coronaschutzverordnung möchte ich Sie und Euch über folgendes informieren:

Weiterhin bleibt das Versammlungsverbot bestehen. Voraussichtlich bis einschließlich 5. Juni 2020. Zulässig bleiben die Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien und Vereinen. Das heißt: Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen unserer Vereine können ebenso stattfinden wie Pfarreiratssitzungen, Sitzungen von Stiftungsräten und Kirchenvorstandssitzungen. 
Zulässig ist ferner die Durchführung von Bildungsangeboten in Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie kirchlichen Bildungseinrichtungen, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Personen sicherzustellen ist; hierzu ist der Zutritt zu den Schulungsräumen auf max. eine Person auf fünf Quadratmeter Raumfläche zu begrenzen. Betroffen von dieser Regelung können auch Angebote sein, die im Rahmen der Familienbildung teilweise in den Pfarrheimen durchgeführt werden.

Manche Pfarreien haben sich – obwohl das in den von mir erlassenen Rahmenbedingungen nicht vorgesehen ist – für die Anmeldung zur Teilnahme an Gottesdiensten und damit zur Aufnahme personenbezogener Daten entschieden. Auf Grund diesbezüglich hier eingegangener Anfragen ist dabei darauf zu achten, dass nur die Daten erfasst werden, die absolut notwendig für die Organisation der Gottesdienste sind, oder die ggf. gesetzlich gefordert werden, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen. Die Anmeldenden sind über die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu informieren – ggf. über die Homepage der Pfarrei oder über Aushänge in den Schaukästen. Mit Ende der Zweckbestimmung sind die Anmeldedaten zu löschen, sofern es keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt. Nähere Informationen zum Thema Corona und Datenschutz sind auf der Coronaseite im Intranet/Internet des Bistums einzusehen. 

Für Chor- und Instrumentalmusik im Gottesdienst wie auch außerhalb der Liturgie sind die Bestimmungen von § 7 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 und 2 der Coronaschutzverordnung analog anzuwenden. Das heißt: Proben und Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als sechs Personen sind untersagt. Für Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente) ist nur Einzelunterricht zulässig und eine Raumgröße von 10 Quadratmetern pro Person vorzusehen. Größere Gruppen (Chor, Orchester) dürfen bis auf weiteres nicht proben. Damit sind die wöchentlichen Chorproben der Kirchenchöre und größerer Vokalgruppen weiterhin nicht möglich. In geschlossenen Räumen sind Konzerte bis auf weiteres untersagt. Doch können die nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzeptes Aufführungen und Konzerte mit bis 100 Zuschauern zulassen. Bei Aufführungen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen (auch in Warteschlagen) sicherzustellen. In jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig. Auch dafür sind Absprachen mit den zuständigen Behörden notwendig.

Derzeit erreichen uns vielfältige Anfragen aus Pfarreien und Rendanturen, wie unter den momentanen Bedingungen der Einsatz von Ehrenamtlichen verantwortet werden kann. Natürlich hat deren Gesunderhaltung bei einem eventuellen Engagement oberste Priorität. Der Kirchenvorstand hat dafür Sorge zu tragen. Das gilt auch für Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung. Bei der Wiederaufnahme von pfarrlichen Aktivitäten durch Ehrenamtliche obliegt es somit dem Kirchenvorstand, die konkreten Rahmenbedingungen und die damit verbundenen Risiken zu klären. Als Hilfestellung dafür haben die Hauptabteilung 200 Seelsorge und die Abt. 610 Personal, Besoldung und Zentrale Dienste eine Checkliste erarbeitet.

Für die eventuelle Durchführung von Ferienmaßnahmen hängt ebenfalls die angekündigte Checkliste an. Sie ist – wie gesagt – zwischen den Jugendamtsleitungen der NRW Bistümer und der jeweiligen BDKJ-Vorstände der Diözesen abgestimmt. Sobald die von der Landesregierung für den 30. Mai 2020 angekündigten Regelungen für Ferienmaßnahmen vorliegen, wird die Checkliste - wenn nötig - zeitnah aktualisiert bzw. mit ergänzenden Hinweisen versehen. 
Die grundsätzliche Linie, dass die Entscheidung zur Durchführung oder Absage von Ferienfreizeiten bei den jeweiligen Rechtsträgern liegen muss, wird von allen Jugendamtsleitungen und auch vom BDKJ geteilt. Es ist anzunehmen, dass viele Träger nach verantwortungsvoller Abwägung und der Prüfung der zu erfüllenden hohen Aufforderungen im Bereich Hygiene- und Kontaktreduzierung, von der Durchführung „klassischer“ Ferienfreizeiten im Sommer absehen werden und auch müssen.

Wenn es zu Absagen kommt, sollte über alternative Angebote für Kinder und Jugendliche in den Sommerferien nachgedacht werden. Für die Unterstützung bei der Entwicklung von Ideen und mit Serviceleistungen stehen unsere Regionalbüros gerne zur Verfügung. Außerdem beschäftigt sich zurzeit eine Arbeitsgruppe der Abteilung 220 Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene mit einer Aktionsidee, die eine Alternative für Freizeitteams bietet, eine „Lagerwoche“ unter Einhaltung der Corona-Regeln,  virtuell oder in Kleinstgruppen, vor Ort durchzuführen. Neben einer Sammlung von vielen konkreten und durchgeplanten Ideen, wird die Abteilung eine Freizeit-Woche als Modell und „Grundgerüst“ erarbeiten. Feste Angebote sollen bistumsweit virtuell nutzbar sein, die von der Abteilung vorproduziert oder initiiert werden (z.B. Gottesdienst, Gute-Nacht-Geschichte, Liedersingen am Lagerfeuer).

In nicht wenigen Pfarrheimen treffen sich regulär Selbsthilfegruppen (z. B. Kreuzbund). Selbsthilfegruppen sind nach SGB 5 § 20 h Teil des Systems der Gesundheitsvor- bzw.- nachsorge. Sie sind eine medizinisch notwendige Dienstleistung und fallen damit unter § 12 Abs. 3 der aktuellen Coronaschutzverordnung. Ihre Durchführung ist darum zu gewährleisten. Insofern können sich Selbsthilfegruppen unter der Beachtung der üblichen Hygiene- und Abstandvorschriften in den Pfarrheimen treffen. Ich bitte darum, das jeweils zu ermöglichen.

Den Bildungshäusern geht im Hinblick auf den Betrieb der Küchen- und Hauswirtschaftsbetriebe ein eigenes Schreiben seitens der Stabsstelle 204 Bildungsmanagement zu.

Unter dem Stichwort Arbeitgeberverantwortung sind wir nach der derzeit gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung weiterhin grundsätzlich für die Reduzierung der Infektionsrisiken verantwortlich. Dies bedeutet u. a. dass der Kontakt der Mitarbeitenden untereinander und zu Publikum, soweit wie tätigkeitsbezogen möglich, zu vermeiden ist. Laut § 4 Abs. 2 Nr. 3 ist „Heimarbeit zu ermöglichen, soweit dies unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen sinnvoll umsetzbar und zu einer Verbesserung des Infektionsschutzes geeignet und verhältnismäßig ist.“ Zur Arbeitgeberverantwortung zählt insbesondere die Berücksichtigung von Risikogruppen. Individuelle Gesundheitseinschränkungen sollen im Arbeits- und Gesundheitsschutz vom Dienstgeber berücksichtigt werden. Hier finden Sie Eckpunkte für die Prüfung einer Gefährdungsbeurteilung – auch im Hinblick auf eine stufenweise Wiederaufnahme des „normalen“ Dienstbetriebes.

Unter diesen Voraussetzungen sind auch Dienstreisen möglich, sie sollten jedoch nach wie vor auf ein Minimum beschränkt und ihre zwingende Notwendigkeit mit dem Vorgesetzten abgestimmt werden. Es ist auch zu prüfen, ob bewährte Kommunikationsmittel (z.B. „Teams“) nicht ausreichend sein können. 

Alle tagesaktuellen Informationen finden sich immer auf der Coronaseite im Intranet und Internet.

Bis zum nächsten Corona Update grüßt herzlich, mit besten Wünschen auch für die Gesundheit

Klaus Winterkamp