Brief des Generalvikars zur am 20. Mai aktualisierten Coronaschutzverordnung NRW

Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp erläutert, was die am 20. Mai aktualisierte und bis zum einschließlich 5. Juni gültige Coronaschutzverordnung NRW für das kirchliche Leben im Bistum Münster bedeutet.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

eigentlich sollte die Coronaschutzverordnung für NRW erst heute aktualisiert werden, nun ist das bereits in der letzten Woche, am 20. Mai 2020, geschehen. Sie ist gültig bis einschließlich 5. Juni 2020. Die sich daraus für uns ergebenden Möglichkeiten sehen wie folgt aus: 

Laut § 7 sind externe außerschulische Bildungsangebote in Einrichtungen der Jugend- und Jugendsozialarbeit sowie in kirchlichen Einrichtungen wieder möglich, wenn der Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Personen sichergestellt und der Zutritt auf maximal eine Person pro 5 qm begrenzt ist, soweit nicht durch einen Raumplan die Einhaltung der Mindestabstände auch bei einer Nutzung mit mehr Personen dargestellt werden kann. Auch die sonstigen Hygienevorschriften sind zu beachten. Unter diesen Umständen sind wieder Angebote im Rahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Erstkommunion- und Firmkatechesen möglich. Die Pfarr- bzw. Jugendheime oder entsprechenden Einrichtungen müssen dafür natürlich den Bestimmungen gemäß vorbereitet sein. An den Räumen muss außen gekennzeichnet sein, wie viele Personen maximal im jeweiligen Raum zulässig sind. 
Wenn der Mindestabstand innerhalb der Räume gewährleistet ist, braucht in den Räumen kein Mund-Nasen-Schutz getragen zu werden. Sobald der gebotene Mindestabstand – etwa auf den Fluren, Korridoren oder anderen Zugängen zu den Räumen – nicht eingehalten werden kann, wird für die Gebäude empfohlen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. 
Bei Rückfragen zu Angeboten im Rahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit steht unsere Abteilung 220 „Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene“ zur Verfügung. Bei Fragen rund um den Bereich Katechese unser Referat 230/1 „Katechese“. 

Im selben Paragraphen der Coronaschutzverordnung sieht Abschnitt 2 vor, dass in Musikschulen der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als sechs Teilnehmenden untersagt ist. Im Umkehrschluss bedeutet das für unsere Chöre, Jugendchöre, Ensembles, Scholen und andere Musikgruppen, dass Proben mit bis zu sechs Teilnehmenden wieder möglich sind. Bei diesen Proben ist ein Abstand von 2 m zwischen Personen (beim Singen ein Abstand von 3 m zwischen Personen und von 6 m in Ausstoßrichtung) sowie eine Raumgröße von mindestens 10 qm pro Person vorzusehen.
Nach § 8 der Coronaschutzverordnung sind in geschlossenen Räumen Konzerte bis auf weiteres untersagt. Doch können die nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzeptes Aufführungen und Konzerte mit bis 100 Zuschauern zulassen. Bei Aufführungen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,50 m zwischen Personen (sofern nicht Familien bzw. zwei häusliche Gemeinschaften) sicherzustellen. In jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig. Auch dafür sind Absprachen mit den zuständigen Behörden notwendig.

Die bisher mit dem Regierungspräsidium abgesprochene Beschränkung der Teilnehmendenzahl an Beerdigungen (engster Familienkreis, maximal 20 Personen) entfällt. Für die Trauergottesdienste in den Trauerhallen – ob sie in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft ist – sind die Vorschriften der Ordnungsbehörden zu beachten. Ist die Trauerhalle in kirchlicher Trägerschaft müssen die üblichen Abstands- und Hygienevorschriften beachtet werden. Dafür sind die Trauerhallen entsprechend vorzubereiten und – wie in den Kirchen – die Sitzgelegenheiten zu markieren. 

Obwohl die Rahmenbedingungen für die Gottesdienste im NRW-Teil des Bistums Münster ab dem 1. Mai 2020 empfehlen, Freiluftgottesdienste vermehrt durchzuführen, fallen darunter keine Taufen oder Trauungen. Taufen und Trauungen sind weiterhin innerhalb der Kirchengebäude durchzuführen. 

Analog zur Misereor-Kollekte wird empfohlen, für das Hilfswerk Renovabis zusätzlich zur Kollekte einen Opferstock mit der Aufschrift „Pfingstspende“ in der Kirche aufzustellen. Zudem verweise ich für die Pfingstaktion auf unsere Veröffentlichungen im Kirchlichen Amtsblatt und auf unserer Homepage. Die Bischöfe bitten darum, die Spenden für Renovabis direkt auf das Konto Renovabis, IBAN: DE94 4726 0307 0000 0094 00; BIC: GENODEM1BKC (Bank für Kirche und Caritas eG) zu überweisen. 

Für den Fronleichnamstag rät das Bistum dringend davon ab, die Prozessionen durchzuführen. Stattdessen wird die Feier von Freiluftgottesdiensten empfohlen. Das Domkapitel hat beispielsweise entschieden, sowohl am Fronleichnamstag als auch zur Großen Prozession jeweils eine Messfeier auf dem Domplatz anzubieten, aber auf die Prozessionen gänzlich zu verzichten. Am Ende des Fronleichnamsgottesdienstes ist die Aussetzung des Allerheiligsten, eine kurze eucharistische Anbetung und abschließend der eucharistische Segen geplant. Für Freiluftgottesdienste bedarf es – völlig unabhängig von der Zahl der Mitfeiernden – der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m. Zudem muss eine „Steuerung des Zutritts“ erfolgen. Insofern muss ein solcher Gottesdienst umgrenzt sein und kontrollierte Ein- und Ausgänge haben. Außerdem sind diese Gottesdienste mit der Kommune vor Ort abzusprechen.  

Weiterhin werden – den Empfehlungen der Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie für den NRW-Teil im Bistum Münster gemäß – in einigen Pfarreien Gottesdienste gestreamt. Die Vereinbarung, die zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) mit den Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition zur Übertragung von Gottesdiensten und anderen liturgischen Inhalten über das Internet getroffen wurde, ist bis zum 15. September 2020 in ihrer Geltung verlängert worden. Weitere Informationen hierzu auf der Website der Deutschen Bischofskonferenz. Bei Fragen steht unsere Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.

Da sich die alljährlich in unserem Bistum durch die Fachstelle 211 „Lebensbegleitende Seelsorge“ angebotenen Seniorenwallfahrten an Adressaten richtet, die bis vor kurzem vom Robert-Koch-Institut noch insgesamt als Risikogruppe eingestuft wurde, haben wir uns im Bischöflichen Generalvikariat entschieden, diese Seniorenwallfahrten für das Jahr 2020 abzusagen. Ich bitte darum, die entsprechenden Verantwortlichen in der Seniorenarbeit vor Ort darüber zu informieren. 

Schließlich noch eine Bemerkung zu den gerade schon genannten Rahmenbedingungen. Sie sind – wie bereits mehrfach erwähnt – mit der Staatskanzlei abgesprochen. Es scheint hier und da Kommunen zu geben, die von den Pfarreien höhere Auflagen (z.B. die Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder auf das Singen zu verzichten) für die Feier von Gottesdiensten mit Gemeinde erwarten. Solchen Kommunen gegenüber kann gerne der Hinweis auf die Absprache mit der Staatskanzlei gemacht werden. 

Ganz, ganz herzlich danke ich Ihnen und Euch für alle Arbeit und Organisation rund um die Lockerungen jener Beschränkungen, die uns durch die Corona-Pandemie auferlegt wurden. Es wird gewiss in den nächsten Wochen und Monaten noch viel weitere Arbeit und Organisation erforderlich sein. Daher nochmals mein herzlicher Dank an Sie, Euch und alle, die dazu beitragen, das kirchliche Leben so gut wie möglich zu gewährleisten.

Mit den besten Wünschen, auch für die Gesundheit, und vielen Grüßen

Dr. Klaus Winterkamp