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Brief des Generalvikars zur Verlängerung der Coronaschutzverordnung bis zum 15. Juli 2020

Die Coronaschutzverordnung in der vom 20. Juni 2020 gültigen Fassung wurde bis zum 15. Juli 2020 verlängert. Der „Lockdown“ für den Kreis Warendorf wird aufgehoben, der „Lockdown“ für den Kreis Gütersloh bleibt vorerst bestehen. Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp informiert über die Regelungen für das Bistum Münster, insbesondere für die beiden betroffenen Kreise.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Corona macht leider auch in den Sommerferien keinen Urlaub! Daher gibt es seit dem 1. Juli 2020 eine neue Coronaschutzverordnung. 

Im Großen und Ganzen ist alles beim Alten geblieben. Aber der Teufel steckt wie immer im Detail, in diesem Falle in Nummer XII. der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“. Selbige thematisiert die Hygienestandards für Musik und Gesang im Orchester- und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb), im Profi- und Amateurbereich. Im Unterschied zur vorhergehenden, vom 15. Juni 2020 datierenden Anlage wurde der Mindestabstand beim Singen inzwischen auf 3 m erhöht, auch für Proben. Mir persönlich ist es ein Rätsel, warum sich die Abstände nahezu wöchentlich ändern, aber es dürfte in Corona-Zeiten manches rätselhaft bleiben… 
Da sich der Gemeindegesang vom professionalisierteren und geschulteren Singen der Chöre, Scholen oder anderen Gesangsgruppen unterscheidet, bleibt es für den Gottesdienst und den Gemeindegesang bei dem üblichen Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Mitfeiernden.

In den letzten Tagen erreichen uns immer wieder Fragen zu Gottesdiensten in Altenhilfeeinrichtungen. Grundsätzlich gilt folgendes: 

  • Alle Seelsorgerinnen und Seelsorger gehören zu den Besuchern, denen nach Nr. 3 der Allgemeinverfügung Zugangsrecht zu den Altenhilfeeinrichtungen zu gewähren ist. Als solche dürfen sie mit den Hausbewohner/innen interne Gottesdienste feiern. Dafür gelten natürlich die üblichen Abstands- und Hygieneregeln. Selbstverständlich sind solche etwaigen Gottesdienstangebote zuvor mit der jeweiligen Hausleitung abzusprechen.
  • Andere externe bzw. öffentliche Besucher dürfen zu den Gottesdiensten als Mitfeiernde nicht zugelassen werden, bleiben doch öffentliche Veranstaltungen nach Nr. 8 der Allgemeinverfügung weiterhin in Altenhilfeeinrichtungen verboten. Daher ist es derzeit nicht möglich, das etwaige Gottesdienstangebot in den Altenhilfeeinrichtungen als öffentliches Gottesdienstangebot der Pfarrei – wie in manchen Pfarreien sonst praktiziert – in die pfarrliche Gottesdienstordnung aufzunehmen.

Vielfach werden momentan immer noch Gottesdienste im Internet übertragen. Dazu bitte ich auch im Namen der Abteilung Medien- und Öffentlichkeitsarbeit darum, dass an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 11.30 Uhr möglichst keine Gottesdienste aus Pfarreien im Internet oder auf Sozialen Medien übertragen werden. In diesem Zeitkorridor werden Heilige Messen im öffentlich-rechtlichen Hörfunk und Fernsehen übertragen, konkret in der ARD, im ZDF, auf WDR 5 und im DLF. Für diese Präsenz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind wir dankbar. Mit den Übertragungen wird stets ein millionenstarkes Publikum erreicht. Kirchenkritische Kreise und Gruppierungen sprechen den Kirchen schon seit längerem das Recht auf Gottesdienstübertragungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Ihnen käme das Argument sehr gelegen, dass die Kirchen selbst parallel zu den landes- und bundesweiten Übertragungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk in großer Zahl eigene Messfeiern übertragen. Deshalb die dringende Bitte, diesen Zeitkorridor bei eigenen Übertragungen auszusparen, damit wir dieses Recht für die Zukunft erhalten und schützen können. 

Bedingt durch den Ausfall von Ferienmaßnahmen sind viele Pfarreien bzw. Träger mit der Forderung von Stornierungskosten konfrontiert. Eine Möglichkeit, zumindest einen Teil der Kosten zu kompensieren, könnte die Inanspruchnahme von öffentlichen Fördergeldern sein. Derzeit gibt es Signale von einigen kommunalen Stellen, Fördermittel für Ferienfreizeiten auch bei Ausfall der Maßnahmen zu zahlen. Es lohnt also in jedem Fall, eine Anfrage an das zuständige Gemeinde-, Stadt- oder Kreisjugendamt zu stellen. Diese sollte selbst dann erfolgen, wenn zuvor kein Antrag auf Förderung einer Maßnahme gestellt wurde. Für Rückfragen steht die Abteilung 220 „Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene“ in unserem Haus gerne zur Verfügung.

Mit besten Wünschen für den Sommer und eine hoffentlich erholsame und gesunde Urlaubszeit grüßt Sie und Euch 
Klaus Winterkamp