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Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice-Lösungen und FFP2-Masken im Präsenzbetrieb

Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp informiert über die ab dem 27. Januar geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Staatskanzlei hat die nordrhein-westfälischen Bistümer darum gebeten, die zuletzt am 16. Dezember 2020 geänderten Gottesdienstregeln an die aktuell geltenden Bestimmungen der Coronaschutzverordnung anzupassen. Das ist mit Datum vom 25. Januar 2021 geschehen. Konkret ergibt sich daraus für die Feier von Gottesdiensten nichts Neues. Die Regelungen fassen nur die derzeit ohnehin in Gottesdiensten übliche Praxis zusammen. Sie sind – der schnellen Übersicht wegen – angehängt.

Ab heute, 27. Januar 2021, tritt eine weitere Verordnung in Kraft, die die bisherigen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie flankiert. Sie gilt zunächst bis zum 15. März 2021. Diese Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen und regelt nun ausdrücklich die Sachverhalte für die Arbeitswelt. Der aktuelle Verordnungstext findet sich auch in der Anlage.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind begleitend zu der neuen Verordnung FAQ aufgenommen worden, die zahlreiche Fragen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsschutzverordnung zu erwarten sind, beantworten. Die FAQ sind ebenfalls in der Anlage beigefügt.

Arbeitgeber sind nun rechtlich dazu aufgerufen, für ihre Betriebsstätten die Gefährdungslage neu zu beurteilen und ggfs. entsprechende Maßnahmen zur Anpassung zu ergreifen. Als Bistum orientieren wir uns an den Vorgaben des Gesetzgebers. Ich denke, dass wir mit den bereits getroffenen Maßnahmen zum Homeoffice, zu Abstandsgeboten und Hygienemaßnahmen sowie mit den Umsetzungen der regelmäßigen Corona Updates gut gerüstet sein müssten.

Mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber dazu angehalten, ihren Mitarbeitenden, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen möglich ist, das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitenden das Angebot zum Homeoffice zu unterbreiten. Ich bitte daher, abermals kritisch zu hinterfragen, ob ein Arbeiten im Homeoffice über das bereits bestehende Maß hinaus noch in weiteren Bereichen möglich ist, z.B. auch in Pfarrbüros.

Viele Mitarbeitende verfügen über dienstliche Laptops oder private Laptops oder PCs, die dienstlich genutzt werden können. Soweit Mitarbeitende weder einen dienstlichen Laptop noch einen privaten PC oder Laptop haben, sollte innerhalb der Einrichtung oder Organisationseinheit mit den Führungskräften überprüft werden, ob nicht durch eine interne Weitergabe eines dienstlichen Rechners die Möglichkeit eröffnet werden kann, dass noch mehr Personen im Homeoffice arbeiten können.

Selbstverständlich sind nicht alle Tätigkeiten „Homeoffice-kompatibel“. So zählt auch das Bundesministerium exemplarisch in den bereits benannten FAQ auf, für welche Tätigkeiten eine entsprechende Regelung schwierig sein wird. Genannt sind etwa Hausmeisterdienste und die Annahme und Weitergabe von Sendungen (Poststellen). Angesprochen sind aber ebenfalls Aufgabenbereiche, die sich von ihrer Art her im Grundsatz für die Heimarbeit eignen, jedoch zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe aus nachvollziehbaren Gründen in Büropräsenz ausgeführt werden müssen.

Für den Fall einer Prüfung durch die Behörden ist es sinnvoll, eine Liste zu erstellen, für welche Tätigkeiten nach den bestehenden Begründungen kein Homeoffice möglich ist.

Ein Zwang zum Homeoffice ist in der Verordnung nicht begründet. Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter kann gegen ihren/seinen Willen nach Hause geschickt werden.

Für die Fälle, in denen weiterhin vor Ort gearbeitet wird, sieht die Verordnung weitere Regelungen vor.

Betriebsbedingte Zusammenkünfte, etwa Besprechungen sind auf das notwendige Minimum zu reduzieren und – sofern möglich – durch Verwendung von Informationstechnologie, also durch Telefonate oder Videokonferenzen, zu ersetzen. Sofern Büros mit mehr als einer Person belegt sind, muss für jeden Mitarbeitenden eine Mindestfläche von 10 qm vorhanden sein. Vergleichbare Regelungen kennen wir aus der Coronaschutzverordnung im Hinblick auf den Einzelhandel. Im Übrigen sieht die Arbeitsschutzverordnung vor, dass in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Arbeitsgruppen mit einer Maximalgröße von 10 Personen gebildet werden. Diese Teams sollen fix sein; es soll keine Mischung unter verschiedenen Teams geben. Ebenso sollen die Gruppen so wenig wie möglich in Kontakt zueinander treten. Um Kontakte zu vermeiden, bietet sich hier ein zeitversetztes Arbeiten an.

Im Präsenzbetrieb hat der Arbeitgeber zudem für die Ausstattung der Mitarbeitenden mit medizinischen oder FFP2-Masken zu sorgen. Diese Anordnung besteht dann, wenn:

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können;
  • oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann;
  • oder bei auszuführenden Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Die Mitarbeitenden sind angehalten, die zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.

Natürlich hoffe ich darauf, dass die in der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgesehenen Regelungen dazu beitragen, die Ausbreitung des Virus zu verringern und bitte daher abschließend herzlich darum, die Maßnahmen – auch wenn sie wieder eine teils erhebliche arbeitsorganisatorische Herausforderung darstellen – mitzutragen und umzusetzen.

Mit besten Wünschen für Ihre und Eure Gesundheit und herzlichen Grüßen

Dr. Klaus Winterkamp