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Erläuterungen des Generalvikars zur Nutzung von Pfarrheimen und zu Chorproben

Die am 17. Oktober von Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp veröffentlichten Informationen zur geänderten Coronaschutzverordnung haben zu zahlreichen Nachfragen geführt. In einem weiteren Brief erläutert er die Regelungen zur Nutzung von Pfarrheimen und zu Chorproben.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

im Gefolge meines letzten Corona Updates hat es insbesondere aus jenen Gebieten unseres Bistums, die die Inzidenz von 35 (Gefährdungsstufe 1) oder gar 50 (Gefährdungsstufe 2) überschritten haben, Nachfragen gegeben, die ich mit dieser Mail auch für jene zu beantworten hoffe, die möglicherweise demnächst die Inzidenzwerte von 35 oder 50 überschreiten werden. 

Zahlreiche Anfragen bezogen sich auf die Nutzung von Pfarrheimen.

  • Wie schon in früheren Mails dargestellt, zählen Pfarrheime zum öffentlichen Raum. Auch bei steigenden Inzidenzwerten können grundsätzlich alle Veranstaltungen, Sitzungen, Gruppenstunden, außerschulische Bildungsangebote etc. wie gewohnt durchgeführt werden, wenn die Abstände und die entsprechenden Hygienevorschriften beachtet werden. Ab einer Inzidenz von 35 (Gefährdungsstufe 1) sind bei all diesen Maßnahmen und Veranstaltungen in den Pfarrheimen Mund- und Nasen-Bedeckung verpflichtend zu tragen. Auch größere Veranstaltungen (mit bis zu 300 Teilnehmenden) sind unter Beachtung dieser Vorschriften ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei einer Inzidenz von 35 zulässig. 
  • Ab einer Inzidenz von 50 (Gefährdungsstufe 2) sind Veranstaltungen und Versammlungen in Pfarrheimen mit bis zu 100 Personen zulässig. Mit mehr als 100 Personen sind sie unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2 b der Coronaschutzverordnung (entsprechendes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept) bei der zuständigen Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde. Auch bei solchen Veranstaltungen muss verpflichtend der Mund- und Nasenschutz von allen Teilnehmenden getragen werden. 
  • Genau genommen könnten bis zu fünf Personen ab einer Inzidenz von 50 immer noch ohne Mund- und Nasenschutz die Pfarrheime betreten (vgl. § 15 a, Absatz 4, Ziffer 4). Doch würde ich der Einfachheit halber und der Praktikabilität wegen empfehlen, in den Pfarrheimen grundsätzlich ab einer Inzidenz von 35 den Mund- und Nasenschutz verpflichtend zu tragen. 

Ebenso viele Anfragen sind zum Thema Chorproben eingegangen. 
Nach § 15 a, Absatz 3, Ziffer 3 sind in geschlossenen Räumen ab einer Inzidenz von 35 (Gefährdungsstufe 1) Konzerte, Aufführungen, sonstige Veranstaltungen und Versammlungen möglich, bei denen die Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasen-Bedeckung besteht, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (z.B. als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist. Auch nach § 15 a, Absatz 4, Ziffer 1 sind ab einer Inzidenz von 50 (Gefährdungsstufe 2) kulturelle Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen zulässig. Wenn die Konzerte und Veranstaltungen zulässig sind, müssen auch die Proben dazu zulässig sein. Insofern sind auch bei beiden Gefährdungsstufen Chorproben zulässig. Dafür gilt allerdings die Beachtung der Vorgaben, die in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ vorgesehen sind. Sie sind in der seit 17. Oktober 2020 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung unverändert geblieben. Die Sängerinnen und Sänger müssen weder in Chorproben noch in Konzerten oder Gottesdiensten Masken tragen, weil sie im Sinne des § 15 a, Absatz 3, Ziffer 3 Vortragende sind und ihre Tätigkeit mit dem Tragen einer Mund- und Nasen-Bedeckung unvereinbar ist. 
Soweit allerdings bei einer 35er oder 50er Inzidenz die zuständigen Behörden auf Basis der Coronaschutzverordnung weitergehende Einschränkungen festlegen, gehen diese Regelungen vor. Es müsste also bei regionalen Überschreitungen der Inzidenz und entsprechenden Verfügungen der zuständigen Behörden geschaut werden, ob diese eigene Regelungen zu Konzerten bzw. Chorveranstaltungen und Chorproben vorsehen. 

Allen, insbesondere denen, die sich in Regionen, Kreisen oder Gebieten befinden, die eine der beiden Gefährdungsstufen zugerechnet werden, beste Wünsche, besonders für das Wohlbefinden und die Gesundheit. 

Herzliche Grüße

Dr. Klaus Winterkamp