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Gedenktag für im Zusammenhang mit Corona Verstorbene und Corona-Schutzimpfungen

Am 27. Febraur soll in den Gottesdiensten der Menschen gedacht werden, die im Zusammenhang mit Corona verstorben sind. Weiterhin weist Generalvikar Dr. Winterkamp auf Regelungen und Empfehlungen des Bistums zur Impfreihenfolge, u. a. bei Seelsorgerinnen und Seelsorgern, hin.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit Datum vom 19. Februar 2021 ist erneut eine geänderte Coronaschutzverordnung NRW bekanntgegeben worden.

Wie schon bei der letzten Änderung vom 14. Februar 2021 sind auch diesmal für die Feier von Gottesdiensten keine Veränderungen mit der Aktualisierung verbunden. Das gilt auch für die Feier von Beerdigungen.

Auch für die kommenden Wochen einschließlich der Feier der Kar- und Ostertage ist mit Veränderungen der Coronaschutzverordnung NRW im Hinblick auf die Feier von Gottesdiensten oder der Vereinbarungen, die die nordrhein-westfälischen Bistümer mit der Landesregierung getroffen haben, weder in die eine noch in die andere Richtung zu rechnen. Daher können alle Gottesdienste für die Österliche Bußzeit, die Kar- und Ostertage unter den jetzigen Bedingungen geplant werden – egal, ob sie im Außen- oder im Innenbereich stattfinden.

Noch einmal weise ich darauf hin, dass die Bistümer NRW aus politischen Gründen auf die Feier von Gottesdiensten in Präsenz nicht generell verzichten. Die Entscheidung darüber, wie Gottesdienste vor Ort gefeiert werden, liegt in der Verantwortung der Pfarreien, Pastoralteams, der jeweiligen Gremien oder Krisenstäbe. Ich gehe davon aus, dass alle Verantwortlichen unter Beachtung der Inzidenzzahlen die unter den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Entscheidungen treffen.

Für die Planung der Gottesdienste weise ich besonders darauf hin, dass der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) seinen Mitgliedsländern für die Österliche Bußzeit jeweils einen Gedenktag zugeteilt hat, an dem der Verstorbenen der Corona-Pandemie gedacht werden soll. Für die Bundesrepublik ist das der Samstag dieser Woche, der 27. Februar 2021. Ich bitte herzlich darum, in den Gottesdiensten am 27. Februar 2021, insbesondere in den Vorabendmessen, dieses Anliegen aufzugreifen und der Verstorbenen zu gedenken, die im Zusammenhang mit Corona verstorben sind. Weltweit wird derzeit von mehr als 2,46 Mio. Toten ausgegangen, in Deutschland sind es inzwischen mehr als 67.900. Materialien, Gebetstexte, Gottesdienstvorlagen o.ä. gibt es für diesen Gedenktag keine.

Katechesen können nach der derzeitigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW nicht unter § 6 (außerschulische Bildungsangebote) subsumiert werden. Sie fallen unter § 1 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung NRW und gelten als „andere Versammlungen zur Religionsausübung“. Elternabende gehören nicht zu den Katechesen.
Für die Planung und Durchführung aller Katechesen rate ich dennoch dringend zum Einhalten aller Hygiene-, Abstands- und sonstiger Vorschriften, die § 6 Abs. 3 für außerschulische Bildungsangebote vorschreibt (strikte Beachtung der Regelungen der § 2 bis 4 a, also Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen, Masken- und Abstandspflicht sowie möglichst große Räumlichkeiten).

Auf nordrhein-westfälischer Ebene haben sich die Generalvikare darauf verständigt, dass die Seelsorgerinnen und Seelsorger in der „Sonderseelsorge“ (Krankenhaus, Notfall und Polizei) im Rahmen von Impfungen der Beschäftigten berücksichtigt werden können. Eine grundsätzliche Bevorzugung von Seelsorgerinnen und Seelsorgern bei den Impfungen halten die Generalvikare für kontraproduktiv.
Nach einer bundesweit durchgeführten Umfrage, ob und wenn ja, warum, Bischöfe oder Generalvikare bereits geimpft worden sein könnten, hat das Bistum Münster im Hinblick auf die Bistumsleitung klar formuliert, dass sich jeder dann wird impfen lassen, wenn er an der Reihe ist. Um unnötige mediale Aufmerksamkeit und Unverständnis in der Öffentlichkeit zu vermeiden, bitte ich bei möglichen Impfangeboten durch Einrichtungen in der Kranken-, Behinderten- oder Altenhilfe an Seelsorgerinnen und Seelsorger, die nicht direkt bei den genannten Einrichtungen ihren primären Einsatz wahrnehmen, um sorgfältige Würdigung, ob die in den genannten Einrichtungen tatsächlich erforderliche Seelsorge diese Impfung im Vergleich zur (eventuellen) eigenen Stellung in den Verantwortungsgremien der genannten Institutionen oder zur allgemeinen Stellung im pastoralen Dienst rechtfertigt.

Für die in diesen Tagen vor besonderen Herausforderungen stehenden Kitas und Schulen kommen jeweils gesonderte Hinweise aus den entsprechenden Fachabteilungen des BGVs.

Mit besten Wünschen für die Österliche Bußzeit und für Ihre und Eure Gesundheit grüßt herzlich

Dr. Klaus Winterkamp