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Information des Generalvikars über die ab dem 25. Januar geänderte Maskenpflicht

Ab dem 25. Januar müssen im Gottesdienst medizinische Masken getragen werden. Zudem reicht die einmalige Anzeige über die Feier von Gottesdiensten in Präsenz bei den zuständigen Behörden.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit Datum vom 22. Januar 2021 ist die Coronaschutzverordnung des Landes aktualisiert worden. Sie gilt ab 25. Januar 2021 bis voraussichtlich 14. Februar 2021.

Folgende Änderungen sind von Bedeutung:

Ab 25. Januar 2021 besteht in den Gottesdiensten die Pflicht, FFP2- oder OP-Masken zu tragen (sog. medizinische Masken). Diese Verpflichtung gilt nur während der Gottesdienste, auch am Platz. Sie gilt nicht für den Besuch einer Kirche oder eines Gotteshauses außerhalb der Gottesdienstzeiten. Hier reicht weiterhin das Tragen einer sog. Alltagsmaske. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch bei Beerdigungsgottesdiensten in Kirchen oder Trauerhallen oder anderen geschlossenen Räumen, nicht aber bei Beerdigungsgottesdiensten und den „eigentlichen“ Beerdigungen im Freien. Auch hier genügen die sog. Alltagsmasken.

Da es sein kann, dass es Personen gibt, die aus medizinischen Gründen auch keine sog. medizinische Maske tragen können, bitte ich – wie früher schon mal hinsichtlich der Alltagsmasken – herzlich und dringend darum, in solchen Fällen äußerst sensibel vorzugehen und diese Fragen vor oder nach einem Gottesdienst zu klären, aber bitte nicht während des Gottesdienstes!

Im Unterschied zum Update vom 8. Januar 2021 müssen die zuständigen Behörden nicht mehr allwöchentlich über die jeweilige Gottesdienstordnung im Einzelnen informiert werden. Es reicht bei den zuständigen Behörden die einmalige Information darüber, dass Gottesdienste in Präsenz gefeiert werden. Darum brauchen auch Kasualien, z. B. Beerdigungen, die kurzfristig gefeiert werden, bei den Behörden nicht eigens angezeigt werden. Die in der Coronaschutzverordnung (§ 1 Abs. 3) vorgesehene Regelung, Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, gilt nur für solche Religionsgemeinschaften, die keine wie von uns mit der Staatskanzlei abgesprochenen Regelungen vorlegen können.

Alle anderen mit der Staatskanzlei abgesprochenen Rahmenbedingungen bleiben bestehen: Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, Verzicht auf Gemeindegesang, Einhaltung des Mindestabstands.

In den Pfarrbüros besteht gem. § 3 Abs. 2a weiterhin nur die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske.

Mit besten Wünschen für die Gesundheit und herzlichen Grüßen

Klaus Winterkamp