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Information des Generalvikars über besondere Maßnahmen u.a. in Gottesdiensten im Falle eines Überschreitens der Inzidenz-Werte

Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp informiert angesichts steigender Inzidenz-Werte über Maßnahmen für Gottesdienste, die über die im Mai mit der Staatskanzlei vereinbarten Rahmenbedingungen hinausgehen, sowie über die Durchführung von Gräbersegnungen auf den Friedhöfen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

erneut muss ich mich an Sie und Euch wenden bezüglich weiterer mit der Staatskanzlei besprochener Fortschreibungen, die bei steigender Inzidenz über die im Mai mit der Staatskanzlei vereinbarten Rahmenbedingungen für Gottesdienste hinausgehen. Die nordrhein-westfälischen Bistümer haben sich angesichts steigender Infektionszahlen auf nachfolgend genannte Maßnahmen verpflichtet:

  1. Bedeckung von Mund und Nase
    Ab einer Inzidenz von 35 tragen die Gottesdienstbesucher eine Mund-Nase-Bedeckung. Ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren und Vorsänger.
     
  2. Gesang
    Gemeindegesang ist nur zulässig unter Einhaltung des Mindestabstandes und unter Berücksichtigung der Inzidenzwerte. Ab einer Inzidenz von 50 wird der Gemeindegesang deutlich reduziert. Bei Freiluftgottesdiensten kann unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsregeln gesungen werden. Chorgesang bleibt nach den Vorgaben der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO erlaubt.
     
  3. Begrenzung der Teilnehmerzahl
    Ab einer Inzidenz von 50 wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 250 Personen pro Gottesdienst in einer Kirche begrenzt. Ausnahmsweise kann diese Zahl in einzelnen großen Kirchen überschritten werden, wenn ein Hygieneschutzkonzept vorliegt.

Die Maßnahmen sind für uns ein Beitrag, das Grundrecht der Religionsfreiheit angesichts der derzeitigen Situation verantwortungsvoll auszuüben. Ich bitte herzlich und dringlich darum, sie vor Ort bei den entsprechenden Inzidenzzahlen umzusetzen und sich gegenüber den kommunalen Ordnungsbehörden darauf zu beziehen. Sie sollen auch gegenüber eventuellen darüber hinausgehenden Verfügungen örtlicher Behörden ein belastbarer Bezugspunkt sein. 

Sie gelten auch nur, solange und insoweit als vor Ort die entsprechenden Inzidenzzahlen überschritten werden. Maßgeblich bleiben in solchen Fällen die Allgemeinverfügungen, die von den Kommunen, Kreisen oder kreisfreien Städten erlassen werden. Ich bitte aus politischen Gründen noch einmal darum, dass die Maßnahmen nicht über die Gültigkeit der Allgemeinverfügungen bzw. der hohen Inzidenzwerte hinaus fortgeführt werden. 

Was Punkt 1 der Vereinbarung mit der Staatskanzlei betrifft, ist explizit festzuhalten, dass auch Ministranten keine Maske tragen müssen, obwohl sie keine Tätigkeiten ausüben, die nach § 15 a, Absatz 3, Ziffer 3 CoronaSchVO mit dem Tragen der Maske unvereinbar wären. 

Was Punkt 2 der Vereinbarung mit der Staatskanzlei betrifft, liegt die Regelung zur Reduzierung des Gesangs ab einer Inzidenz von 50 – wie bisherige Regelungen auch – in der Zuständigkeit der Pfarrer und der örtlichen Teams in den Pfarreien. Ich weise aber daraufhin, dass Reduzierung nicht sofort Verzicht bedeutet oder gar Verbot beinhaltet. Reduzierung heißt nur, dass zum Beispiel weniger Lieder als bisher von der Gemeinde gesungen werden oder die Strophenzahl verringert wird. Es ist ein großer Gewinn der Fortschreibungen mit der Staatskanzlei, dass der Chorgesang definitiv beibehalten werden darf. Damit dürfen auch Chorproben bei steigenden Inzidenzen – auch über 50 und darüber hinaus – stattfinden und ohne Mund-Nase-Bedeckung durchgeführt werden. Hauptsache, die Abstände und die sonstigen Hygienevorschriften werden beibehalten. Ich sage das auch deshalb, damit etwa die Feier der Heiligen Nacht in diesem Jahr nicht zu einer im wahrsten Sinne des Wortes Stillen Nacht wird!!!

Was Punkt 3 der Vereinbarung mit der Staatskanzlei betrifft, bin ich bei dieser Begrenzung davon ausgegangen, dass wir im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums kaum derart große Kirchenräume haben, die davon betroffen wären. Diese Regelung bedeutet nicht, dass nun pauschal 250 Personen pro Gottesdienst in den Kirchen gestattet wären. Weiterhin gilt die bisher aufgrund der Abstandsregeln von 1,50 m zwischen den Mitfeiernden ermittelte zulässige Teilnehmerzahl. Sollte diese derzeit bei größeren Kirchen die 250 überschreiten, sind dort Gottesdienste ab einer Inzidenz von 50 auf die in der Vereinbarung festgelegte Zahl von 250 zu beschränken. 

In den letzten Tagen gehen vermehrt Anfragen zur Durchführung von Gräbersegnungen auf den Friedhöfen ein. Ab einer Inzidenz von 35 bis 49,9 sind Gräbersegnungen auf den Friedhöfen mit bis zu 1.000 Personen zulässig. Sollte möglicherweise vor der Segnung der Gräber ein Gottesdienst in der Kirche stattfinden, sind die oben genannten Vereinbarungen mit der Staatskanzlei zu beachten. Auch ab einer Inzidenz von 35 besteht bei den Gräbersegnungen auf den Friedhöfen nur dann die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist.
Ab einer Inzidenz von 50 können Gräbersegnungen auf den Friedhöfen mit bis zu 100 Personen ohne weiteres durchgeführt werden. Ab 101 bis zu 500 Personen braucht es ein mit der zuständigen Gesundheitsbehörde abgestimmtes Infektions- und Hygieneschutzkonzept. Dieses ist spätestens drei Tage vorher der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Mit mehr als 500 Personen ist eine Gräbersegnung ab einer Inzidenz von 50 unzulässig. Sollte möglicherweise vor der Segnung der Gräber ein Gottesdienst in der Kirche stattfinden, sind die oben genannten Vereinbarungen mit der Staatskanzlei zu beachten, das heißt mehr als 250 Personen sind definitiv nicht zulässig, es sei denn, es wurde auch dafür rechtzeitig ein Hygieneschutzkonzept bei der örtlichen Gesundheitsbehörde vorgelegt. 

In der Hoffnung, damit weiter klärend tätig sein zu können, und mit besten Wünschen für die Gesundheit grüßt herzlich

Dr. Klaus Winterkamp