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Landesweit Inzidenzstufe 1 mit weiteren Infektionsschutzmaßnahmen

Mit der ab dem 23. Juli geltenden Coronaschutzverordnung und der aktuellen Inzidenzstufe 1 in NRW müssen für Gottesdienste, außerschulische Bildungsangebote und Chorproben weitere Infektionsschutzmaßnahmen beachtet werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

seit dem 23. Juli 2021 ist für das Land NRW eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten.

Zudem gilt seit heute (26. Juli 2021) landesweit die Inzidenzstufe 1. Damit greifen weitere Infektionsschutzmaßnahmen insbesondere mit überregionaler Bedeutung – auch in Kreisen und kreisfreien Städten, für die die Inzidenzstufe 0 gilt.

Das heißt für Gottesdienste:

  • Die einfache Rückverfolgbarkeit ist zu gewährleisten.
     
  • Die Gottesdienstbesucher tragen eine medizinische Maske am Platz, es sei denn, es handelt sich um große, gut durchlüftete Räume (vgl. § 5 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2), was bei größeren Kirchen in der Regel gegeben ist.
     
  • Der Gemeindegesang richtet sich nach der Inzidenzstufe des Kreises. In der Inzidenzstufe 0 kann weiterhin ohne Einschränkungen gesungen werden. In der Inzidenzstufe 1 kann unter folgenden Bedingungen gesungen werden (vgl. § 18 Abs. 4 Nr. 5):
    • alle Teilnehmenden tragen eine medizinische Maske (nur während des Singens, nicht während des übrigen Gottesdienstes) 
      ODER 
    • alle Teilnehmenden verfügen über einen Negativtest, sind vollgeimpft oder genesen
      ODER
    • für jede Person ist eine Fläche von 10 qm vorhanden (maßgeblich ist die Gesamtfläche des Raums, also bei Kirchen auch einschließlich z.B. des Altarraums und der Seitenschiffe, unabhängig von einer Bestuhlung).
  • Die Abstandsregeln richten sich nach der Inzidenzstufe des Kreises:
    • In Kreisen und kreisfreien Städten mit Inzidenzstufe 1 gilt: Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten.
    • In Kreisen und kreisfreien Städten mit Inzidenzstufe 0 gilt: Der Mindestabstand von 1,5 m wird empfohlen.

      Angehörige von bis zu fünf Hausstanden oder einer Wohn- und Lebensgemeinschaft brauchen keinen Abstand untereinander einzuhalten. Gleiches gilt für Geimpfte oder Genesene.

Außerschulische Bildungsangebote (vgl.§ 11)

  • Stufe 0 (7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 0 und 10):
    • Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen
    • bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.
  • Stufe 1 (7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 10,1 und 35):
    • Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
    • Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testnachweise vorliegen oder ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt wird.
    • Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt, entfällt die Vorgabe eines negativen Testnachweises bzw. des beaufsichtigten Selbsttests. Für Angebote mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Mindestabstand von 2m eingehalten oder eine Maske getragen wird.

Chorproben:

  • Inzidenzstufe 3 (7-Tage-Inzidenz über 50 bis 100):
    • Proben im Freien mit Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich – keine Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden oder des Alters
    • Proben in geschlossenen Räumen nicht möglich
  • Inzidenzstufe 2 (7-Tage-Inzidenz ab 35,1 bis 50):
    • Proben im Freien mit Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich – keine Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden oder des Alters
    • Proben im Innenbereich mit bis zu 20 Personen, Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit – auch für Blasinstrumentalisten – in ständig durchlüfteten Räumen
  • Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz bis höchstens 35):
    • Proben im Freien mit Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich – keine Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden oder des Alters
    • Proben im Innenbereich mit bis zu 30 Personen, Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit – auch für Blasinstrumentalisten – in ständig durchlüfteten Räumen; bei besonders großen Räumen, wie z.B. Kirchen, mit bis zu 50 Personen

Für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich durch die landesweite Inzidenzstufe 1 keine Änderungen. Sie bleiben unter den bisherigen Voraussetzungen möglich (§ 12).

Mit den besten Wünschen für Ihre und Eure Gesundheit und eine weiterhin erholsame Sommerzeit grüßt

Dr. Klaus Winterkamp