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Regelungen der ab dem 9. März geltenden Coronaschutzverordnung

Der Betrieb von Bibliotheken und Archiven ist wieder möglich, ebenso musikalische Angebote und solche für Gruppen in Präsenz unter bestimmten Bedingungen. Die bisherigen Bestimmungen für die Feier von Gottesdiensten in Präsenz bleiben unverändert gültig.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit Datum vom 5. März 2021 hat das Land NRW eine neue Coronaschutzverordnung herausgegeben, die ab den 8. März in Kraft tritt und bis zum 28. März 2021 Gültigkeit hat. 

Auf Folgendes möchte ich in diesem Zusammenhang aufmerksam machen:

  1. Die bisher gültigen Bestimmungen für die Feier von Gottesdiensten in Präsenz bleiben unverändert gültig. Wie schon im letzten Update geschrieben, können unter diesen Bedingungen auch die Feiern der Kar- und Ostertage geplant werden. Ich gehe derzeit nicht davon aus, dass sich an den für die Gottesdienste mit der Staatskanzlei getroffenen Vereinbarungen etwas ändert, wenn die Kreise oder kreisfreien Städte gem. § 16 (2) der Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 möglicherweise weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen würden. Sollte es dennoch vor Ort dazukommen, bitte ich jeweils um Rücksprache.
     
  2. Der Betrieb von Bibliotheken und Archiven ist nach § 6 unter der Beachtung der in den §§ 2-4a dargelegten Schutz-, Hygiene-, Abstands- und Rückverfolgbarkeits-Maßnahmen wieder möglich. Insofern ist auch der Betrieb der KÖBs wieder gestattet. Das Erfordernis der Kontaktnachverfolgung entfällt bei der bloßen Abholung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe.
     
  3.  Auch für die musikalischen Angebote eröffnen sich verschiedene Möglichkeiten:
    •    Konzerte sind im Freien zulässig, wenn die Aufführenden einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten und die Teilnehmenden der Veranstaltung aus ihrer Wohneinrichtung folgen (sog. Fensterkonzerte).
    •    Der musikalische Unterricht in Präsenz ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern (Teilnehmerinnen und Teilnehmern) möglich.
    •    Unabhängig davon sind – wie bisher auch – Proben von kleineren Chören oder Musikensembles zur Vorbereitung von Gottesdiensten weiterhin möglich.
     
  4. Im außerschulischen Bildungsbereich sind ab sofort wieder Nachhilfeangebote in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern zulässig.
    Ebenso sind in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe – immer unter Beachtung der in den §§ 2-4a dargelegten Schutz-, Hygiene-, Abstands- und Rückverfolgbarkeits-Maßnahmen – Angebote für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern und darüber hinaus im Freien für Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von 14 Jahren möglich.

Herzliche Grüße und alles Gute für Ihre und Eure Gesundheit
 
Dr. Klaus Winterkamp 
Bischöflicher Generalvikar