Diözesankirchensteuerrat

für den nordrhein-westfälischen Bistumsteil

Der Kirchensteuerrat (KSTR) für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster beschließt die Höhe des Kirchensteuer-Hebesatzes, genehmigt die Jahresrechnung und setzt den Haushaltsplan der Diözese fest. Außerdem entscheidet er über Anträge auf Erlass und Stundung der Kirchensteuer. Inzwischen ist der Kirchensteuerrat in gleicher Weise auch für den Haushalt des Bischöflichen Stuhls zuständig.

Aus der Satzung und der Geschäftsanweisung für das Haushalts- und Kassenwesen ergeben sich folgende Aufgaben:

  • Festsetzen des Haushaltsplans und Feststellung der Haushaltsrechnung des Bistums und des Bischöflichen Stuhls sowie entsprechende Berichterstattung im Diözesanrat,
  • Festlegung des Kirchensteuer-Hebesatzes, Aufstellung der Richtlinien für die Verteilung der Kirchensteuer und Entscheidung über Anträge auf Erlass bzw. Stundung von Kirchensteuern,
  • Beratung der Bistumsleitung in Haushalts- und Finanzfragen,
  • Anhörung zur Ernennung oder Abberufung des Ökonomen bzw. des Leiters der Hauptabteilung Verwaltung im Bischöflichen Generalvikariat,
  • Vorschlag für die Mitglieder des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster,
  • Bestellung und Abberufung der Leitung der Rechnungsprüfung,
  • Beschluss über den Stellenplan (der Laienmitarbeiter) für das Bistum Münster und Beteiligung bei geplanten Ausweitungen,
  • Zustimmung zu im Verlauf des Haushaltsjahres notwendigen über- u. außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen,
  • jährliche Beratung über den Prüfungsbericht der Abteilung Wirtschaftlichkeit und Revision über die Buch- und Kassenführung und Haushaltswirtschaft des Bistum Münster (die Rechnungsprüfung des Bistums ist direkt dem Kirchensteuerrat unterstellt). 

Weitere Aufgaben kann der Bischof dem Kirchensteuerrat darüber hinaus generell oder im Einzelfall übertragen.

In den vergangenen Jahren war der Kirchensteuerrat zusätzlich unter anderen mitentscheidend beteiligt an der

  • Neufassung der Zuweisungsordnung an Kirchengemeinden sowie der Zuweisungsordnung für die Caritas- und Fachverbände,
  • Begleitung wichtiger Vorgänge mit finanziellen Auswirkungen einschließlich der Bewilligung von Finanzhilfen,
  • jährlichen Beschlussfassung über die Anlagerichtlinien für das monetäre Vermögen des Bistums,
  • wirtschaftlichen Führung von Einrichtungen der Jugend- oder Behindertenhilfe.

Zusammensetzung und Geschäftsführung

Der Kirchensteuerrat ist ein gewähltes Gremium aus Laien und Priestern. Neu besetzt wird er im Fünf-Jahres-Rhythmus. Gemäß der am 11. Juni 2019 in Kraft getretenen Satzung gehören ihm an

  • der Generalvikar oder ein von ihm benannter Stellvertreter als Vorsitzender (ohne Stimmrecht),
  • zwei leitende Pfarrer aus dem nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster, gewählt aus den Mitgliedern des Priesterrates und
  • elf nicht im Dienste des Bistums (Generalvikariat, Offizialat, Caritas, sonstige Einrichtungen) stehende Laien. (Hiervon werden acht Mitglieder durch die Kirchenvorstände im nrw-Teil des Bistums Münster gewählt, drei Mitglieder werden vom Bischof berufen),
  • vier vom Diözesanrat gewählte Mitglieder, wovon zwei Mitglieder des Diözesanrates sein müssen,
  • der/die Ökonom/-in, welcher mit dem Leiter der Hauptabteilung Verwaltung identisch sein soll (ohne Stimmrecht),
  • der/die Justitiar/-in (ohne Stimmrecht).

Die Geschäftsführung liegt bei der Gruppe Bistumshaushalt und Kirchensteuerverwaltung des Bischöflichen Generalvikariats.

Die 17 gewählten und berufenen Mitglieder des Gremiums treffen sich fünfmal im Jahr zu Sitzungen.

Aktuell gehören dem Kirchensteuerrat an:

  • Felix Büter, Ahaus,
  • Stefan Evers, Altenberge,
  • Karl-Heinz Heuvelmann, Emmerich,
  • Stefan Jürgens, Pfarrer, Ahaus,
  • Ralf Költgen, Voerde,
  • Birgit Lehmann, Geldern,
  • Dr. Mechthild Lütke Kleimann, Münster,
  • Dr. Frank Möllmann, Greven,  
  • Franz-Josef Niehues, Rosendahl,
  • Petra Nienhaus, Raesfeld,
  • Barbara Richter-Hoffschlag, Velen,
  • Dominik Rottmann, Münster,
  • Helga Sallermann, Warendorf,
  • Prof. Dr. Bernd Stibi, Geldern,
  • Tobias Stockhoff, Dorsten, Stellv. Vorsitzender,
  • Rafael van Straelen, Pfarrer und Dechant, Bocholt,
  • Bettina von Spee, Gräfin, Bocholt-Stenern.

Komplettiert wird der Rat durch drei Vertreter aus der Bischöflichen Verwaltung, die allerdings kein Stimmrecht besitzen:

  • Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp als Vorsitzender des KSTR,
  • Hauptabteilungsleiter Ulrich Hörsting und
  • Dr. Christian Hörstrup, Justiziar.

Ausschüsse und Funktionen

Der Kirchensteuerrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Zu diesen Ausschüssen können sachkundige Personen, die nicht dem Kirchensteuerrat angehören, hinzugezogen werden. Derzeit hat der Kirchensteuerrat drei Ausschüsse gebildet: 

  • Erlassausschuss: Der Erlassausschuss entscheidet über Fälle von Anträgen auf Erlass und Stundung der Kirchensteuer ab 5.000,00 €. Ihm gehören neben dem Justitiar bzw. der Justitiarin zwei weitere Kirchensteuerratsmitglieder an.
     
  • Bewilligungsausschuss: Der Bewilligungsausschuss befasst sich mit der Entscheidung über Investitionszuweisungen an Kirchengemeinden, bei Investitionsmaßnahmen deren Kostenrahmen 250.000,00 € übersteigt, bzw. zu deren Finanzierung mehr als 150.000,00 € bereitgestellt werden sollen. Die Entscheidungen werden gem. den am 1. Oktober 2014 inkraft getretenen Richtlinien für die Entscheidung über Investitionszuweisungen getroffen. Derzeit gehören dem Bewilligungsausschuss an: der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter und sechs weitere Mitglieder des Kirchensteuerrates.
     
  • Rechnungsprüfungsausschuss: Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses ist die jährliche Beratung des Prüfungsberichts der Abteilung Revision und Wirtschaftlichkeitsprüfung des Bischöflichen Generalvikariates zum Kassenabschluss und zur Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Jahres. Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und Finanzlage des Bistums unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegte Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Bistums erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. 

Zudem ist der Kirchensteuerrat Mitglied im

  • Caritasverwaltungsrat des Caritasverbands für die Diözese Münster e.V.: Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Diözesancaritasverbandes vom 4. November 2005 werden zwei der Mitglieder im Verwaltungsrat des Diözesancaritasverbandes auf Vorschlag des Kirchensteuerrates gewählt.
     
  • Diözesanrat im Bistum Münster: Gemäß der Satzung des Diözesanrates im Bistum Münster berichtet der Kirchensteuerrat in diesem Gremium über die Jahresrechnung und die Festsetzung des Haushaltsplanes. Mit dieser Aufgabe wird ein Mitglied des Kirchensteuerrates beauftragt.

Offizialatsbezirk Oldenburg

Der Offizialatsbezirk Oldenburg hat einen eigenen Haushalt und daher auch einen eigenen Kirchensteuerrat

Kontakt

Diözesankirchensteuerrat für den nordrhein-westfälischen Bistumsteil
Domplatz 27
48143 Münster
Fon 0251 495-334 | -6508