Übernahme von Therapiekosten

Entsprechend der „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“, ist das Bistum Münster für die Entscheidung und Übernahme von Therapiekosten im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Leistungen in Anerkennung des Leids verantwortlich.

Um für Betroffene von sexuellem Missbrauch hier Klarheit hinsichtlich des Verfahrens zu schaffen, hat der Beraterstab des Bischofs die nachfolgenden grundsätzlichen Regelungen eines Standardverfahrens beschlossen und zugleich festgelegt, dass diese u. a im Internet und auf Nachfrage veröffentlicht bzw. zur Verfügung gestellt werden müssen.

  1. Betroffene von sexuellem Missbrauch im kirchlichen Kontext können sich beim Bistum melden, wenn sie eine Therapie aufnehmen müssen/wollen und es Probleme mit einer Anfangsfinanzierung geben sollte. Entsprechende Anfragen sind bitte zu richten an: Interventionsbeauftragter Bistum Münster, Horsteberg 11, 48143 Münster.
    In diesen Fällen kann das Bistum zeitlich befristet in Vorleistung gehen bis die Kostenübernahme durch die zuständigen Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse) geklärt ist.
     
  2. Wenn eine Behandlung aus Gründen einer  auslaufenden Kostenübernahme durch die Krankenkassen beendet werden muss (die Anzahl der von einer Krankenkasse bewilligten Therapieeinheiten ist erreicht und es kommt (zunächst) keine weitere Kostenübernahme durch die Krankenkasse in Betracht), können die Betroffenen eine grundsätzlich befristete Weiterfinanzierung durch das Bistum beantragen. 
     
  3. Im ersten Schritt reicht für einen solchen Antrag (Ziffer 1 und 2) ein kurzes Anschreiben und dazu eine Bescheinigung/Erläuterung des jeweiligen Therapeuten, aus der die Diagnose(n), der Zusammenhang mit dem durch kirchliche Mitarbeiter erlittenen Trauma, eine Skizze des Therapieansatzes und des Therapiekonzept, der Umfang der (im Falle von Ziffer 2 weiteren) als notwendig erachteten Therapie und die Ziele der (weiteren) Behandlung deutlich werden. 
     
  4. Auf dieser Grundlage (Antrag und Bescheinigung/Erläuterung) erfolgt dann für den Fall der Ziffer 2 eine "wohlwollende Plausibilitätsprüfung" durch den Interventionsbeauftragten, der sich dazu von Mitgliedern des Beraterstabes fachlich beraten lässt.
    Wenn diese wohlwollende Plausibilitätsprüfung ein positives Ergebnis hat, übernimmt das Bistum die Kosten für zunächst max. 25 weitere Therapiestunden. Kommt diese Prüfung zu einem ablehnenden Ergebnis, kann den Betroffenen eine externe unabhängige Begutachtung vorgeschlagen werden, um die Frage der weiteren Therapieindikation gründlicher klären zu lassen. Die für diesen Fall erforderliche externe Prüfung erfolgt durch eine/n erfahrene/n Psychiater/in / Psychotherapeuten/in, der/die nicht in kirchlichen Kontexten angestellt und insoweit völlig unabhängig ist. Die anfallenden Kosten für ein Gutachten – auch die ggfls. anfallenden Reisekosten der betroffenen Person – werden vom Bistum Münster getragen.
     
  5. Wenn nach Inanspruchnahme dieser max. 25 Stunden (Ziffer 4) ein weiterer Behandlungsbedarf geltend gemacht wird, erfolgt im zweiten Schritt grundsätzlich eine externe Begutachtung durch eine/n erfahrene/n Psychiater/in / Psychotherapeuten/in, an der die Betroffenen wie bei jeder anderen Begutachtung etwa im Bereich der Krankenkassen mitwirken müssen. Der/die Gutachter/in ist völlig unabhängig und steht nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Bistum Münster. Das Gutachten soll zu den unter Ziffer 3 genannten Fragen ausführlich Stellung nehmen und den weiteren Therapiebedarf quantitativ und qualitativ beschreiben. Auf dieser fachlichen Grundlage erfolgt sodann die Entscheidung des Interventionsbeauftragten über eine weitere Kostenübernahme des Bistums.
    Die bei dieser Prüfung anfallenden notwendigen Kosten der Begutachtung werden vom Bistum getragen. Das gilt auch für die bei den Betroffenen anfallenden notwendige Kosten (z.B. Reisekosten).
     
  6. Die externen Gutachter orientieren sich an den bei vergleichbaren sozialrechtlichen Fragestellungen üblichen Kriterien. Von Seiten des auftraggebenden Bistums wird im Gutachtenauftrag betont, dass bei der gutachterlichen Betrachtung und Bewertung die individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse der Betroffenen besonders berücksichtigt werden sollen.
     
  7. Aufgrund der besonderen Situation und der Verantwortung des Bistums sollen die Maßstäbe bei der Bewertung des Therapiebedarfes, der beantragten Leistungen, der zum Einsatz kommenden Therapieverfahren, der Therapiekonzeption etc. eher großzügig als eng gefasst werden. 
     
  8. Dieses Standardverfahren kann jederzeit modifiziert werden, wenn besondere Gründe des einzelnen Betroffenen dafür sprechen. Die Entscheidung fällt der Interventionsbeauftragte des Bistums nach Beratung mit dem Beraterstab.
     
  9. Sofern es Einzelfälle geben sollte, die nicht von den vorstehenden Regelungen erfasst sind, werden diese jeweils vom Bereich der Intervention in Abstimmung mit dem Beraterstab geklärt.

Münster, im Februar 2021