Corona-Virus: Informationen zum Betretungsverbot der Kindertageseinrichtungen

Die Abteilung Kirchengemeinden des Bischöflichen Generalvikariats beantwortet häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Betretungsverbot der Kindertageseinrichtungen:

Können KiTa-Mitarbeitende, die ihre eigenen Kinder betreuen müssen, diese mit in die Einrichtung bringen?

Die Kindertageseinrichtungen öffnen aufgrund der Verfahrensanweisung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 14.03.2020 ab Montag, den 16.03.2020, zunächst und bis auf Weiteres mit der regulären Personalbesetzung zur ausschließlichen Betreuung der Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen. Durch eine Neuzusammensetzung von Gruppen (z.B. Mitbringen eigener Kinder) und Einrichtungen würden neue Kontaktnetze entstehen, die die Ausbreitung der Infektion noch weiter befeuern. Damit müssen auch Gruppen mit bspw. nur einem oder zwei Kindern aufrechterhalten werden.

Kita-Mitarbeitende, die in Folge der Kita- und Schulschließungen ein eigenes familiäres Betreuungsproblem haben, setzten sich zeitnah mit ihren Vorgesetzten in Verbindung und suchen gemeinsam nach Lösungen. Ggf. werden nicht alle Mitarbeitende für die Betreuung der Kinder von Schlüsselpersonen benötigt, so dass diese Mitarbeitende vorrangig zu Hause bleiben können.
 

Könnten ggf. Erzieherinnen in der Einrichtung andere Dinge tun, die so noch zu erledigen sind? Oder sollen alle „Heimarbeit“ machen?

Aus Infektionsschutzgründen ist es zwingend erforderlich, die Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen in den bisherigen Gruppen bzw. Einrichtungen zu belassen und mit dem bisherigen Personal zu betreuen.

Die dafür nicht benötigten Mitarbeitenden sollten während des Betretungsverbots zur Minimierung eigener Ansteckungsrisiken zu Hause bleiben. So kann nach dem Betretungsverbot die Einrichtungen wie gewohnt wieder betrieben werden. Soweit dies zumutbar und tatsächlich möglich ist kann ggf. Dokumentationsarbeit etc. geleistet werden. Es erfolgt Entgeltfortzahlung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz.
 

Sollen alle pädagogischen Mitarbeitenden zu Hause bleiben außer, die Mitarbeitenden, die die sogenannten Notgruppen betreuen?

Die pädagogischen Mitarbeitenden, die für die Betreuung der Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen nicht benötigt werden, sollten zur Risikominimierung einer eignen Ansteckung zu Hause bleiben.

Aufgrund des vom Ministerium angeordneten Betretungsverbots der Kindertageseinrichtungen, behalten die Mitarbeitenden, die zurzeit dort eingesetzt sind, grundsätzlich ihren Entgeltanspruch auch für den Zeitraum der Einrichtungsschließung.
 

Was ist mit den Reinigungskräften, könnten diese zumindest einmalig die Einrichtung einmal“ Grundreinigen“?

Soweit in den Einrichtungen noch Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen in ihren bisherigen Gruppen betreut werden, wird auch Reinigungspersonal benötigt. Grundsätzlich ist eine einmalige Grundreinigung der Einrichtung zum Ende des Betretungsverbots vorstellbar.
 

Wie verhält es sich mit Urlaub, den Mitarbeitende bereits eingereicht haben. Soll dieser genommen werden, verfällt dieser, steht er den Mitarbeitenden nach dem Betretungsverbot noch zu?

Da Urlaub dem Erholungszweck der Mitarbeitenden dient und von ihnen selbstbestimmt in Anspruch genommen werden kann, sollte geprüft werden, ob die Mitarbeitenden ihren bewilligten Urlaub z.B. weil sie Verwandte besuchen möchten etc. antreten wollen oder lieber den genehmigten Urlaubsantrag zurückziehen möchten. Mitarbeitende, die keinen bewilligten Urlaub angetreten haben und bis auf Widerruf zu Hause sind, müssen damit rechnen, dass sie z.B. beim Ausfall einer pädagogischen Kraft dann in der Betreuung von Kindern unentbehrlicher Schlüsselpersonen eingesetzt werden können.

Nicht genommener Urlaub kann zu einem späteren Zeitpunkt (Zeit nach dem Betretungsverbot) neu beantragt und gewährt werden.
 

Wird die Vergütung auch für die Mitarbeitenden weiter gezahlt, die aufgrund des Betretungsverbots zu Hause bleiben müssen?

Aufgrund der Tatsache, dass die Schließung durch die Landeregierung behördlich verfügt worden ist, gilt für die Mitarbeitende in den Kindertagesstätten die uneingeschränkte Entgeltfortzahlung für die gesamte Dauer des Betretungszeitraumes. Dieses gilt auch für das nichtpädagogischen Personal in den Kindertageseinrichtungen (Raumpflege, Hauswirtschaft, Hausmeister).
 

Können in der Zeit des Betretungsverbots der Kindertageseinrichtungen das pädagogisch tätige Personal Studientage durchführen?

Mit dem Betretungsverbot wird das Ziel verfolgt, dass Zusammentreffen größerer Personengruppen zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte auch auf die Durchführung von teaminternen Studientagen und vergleichbare Veranstaltungen verzichtet werden.