Generalvikar Winterkamp: Grundordnung muss weiter entwickelt werden

, Bistum Münster

„Heirat, Scheidung, Kündigung – alles geklärt im kirchlichen Dienst?“ – Unter dieser Überschrift hat am 12. Februar eine Fachtagung im Halterner Könzgenhaus stattgefunden. Rund 120 Vertreter kirchlicher Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem ganzen Bistum Münster nahmen teil.

Martin Wennekers, Vorsitzender der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, begrüßte und führte in die Tagung ein. Der Tag solle unter anderem dazu beitragen, zu klären, wie weit Loyalitätspflichten in die persönliche Lebensführung hineinreichen dürften.

Prof. Dr. Hermann Reichold, Arbeitsrechtler von der Universität Tübingen, hielt den Einstiegsvortrag. Er gab einen vergleichenden Überblick über die Rechtsgrundlagen kirchlicher Einrichtungen in Europa. Reichold ordnete die eigenständige betriebliche Mitbestimmung in Kirche, Caritas und Diakonie als deutsche Besonderheit ein, während er das Themenfeld rund um Kündigungen aus religiösen Gründen als europäische Gemeinsamkeit einstufte. Für die Loyalitätspflichten kirchlicher Mitarbeiter bezeichnete Reichold zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 als wesentlich. Darin seien die Kirchen „zum Tendenzbetrieb heruntergestuft“ worden, so dass seitdem die von den Kirchen verlangten Loyalitätspflichten „im Hinblick auf Art und Umstände der Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten“ abzuwägen seien. Besondere Anforderungen dürften seit diesen Urteilen nur an „Tendenzträger“ gestellt werden, erklärte Reichold. Der Caritas empfahl Reichold konkret, ihre Identitätspolitik multireligiös aufzustellen und Loyalität nur gegenüber der beschäftigenden Einrichtung einzufordern. Den Kirchen riet Reichold, die Grundordnung von einer Kündigungsgrundlage zu einer Motivationsschrift weiter zu entwickeln. 

Zweiter Redner war Diözesancaritasdirektor Heinz-Josef Kessmann aus Münster. Er betonte, dass bis zur Reform im Jahr 2015 die Grundordnung des kirchlichen Dienstes unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls häufig so verstanden wurde, als sei bei Verstößen gegen die Loyalitätsobliegenheiten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die einzige mögliche Konsequenz. Gemäß der reformierten Grundordnung gebe es heute keinen Automatismus mehr, der unmittelbar zu einer Kündigung führe. Vielmehr müsse nun für eine Kündigung, z. B. bei Wiederheirat nach Scheidung „der Tatbestand eines nach objektivierbaren Kriterien gegebenen, öffentlichen Ärgernisses“ gegeben sein. „Wir haben seitdem deutlich weniger Konflikte als vorher“, berichtete Kessmann. Aus den letzten Jahren kenn er keinen einzigen Fall im Bistum Münster, in dem ein solcher Verstoß gegen kirchliche Loyalitätspflichten zu einer arbeitsrechtlich umstrittenen Kündigung geführt habe. 

Für eine Weiterentwicklung der kirchlichen Grundordnung sah Kessmann die Notwendigkeit , den spezifischen, kirchlichen Sendungsauftrag zu beschreiben. In einem solchen Verständnis der Loyalität stünde in der Regel die Begegnung mit hilfesuchenden Menschen im Mittelpunkt  der Anforderung. Folglich sei nicht mehr das Verhalten der Mitarbeitenden in deren Freizeit maßgeblich. Wohl seien Loyalitätsanforderungen nach Berufsgruppen und Einrichtungsarten zu differenzieren: Wer Religionsunterricht erteile, müsse beispielsweise andere Anforderungen erfüllen als jemand, der Hilfsbedürftige pflege.

Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp sprach als Dritter. Er stellte zu Beginn klar, die im Tagungstitel aufgeworfene Frage, ob mit Blick auf das Thema Scheidung und Wiederheirat im kirchlichen Dienst alles geklärt sei, sei zu verneinen. Das Thema sei vielschichtig. „Scheidung ist nie ein Kündigungsgrund“, stellte Winterkamp klar, bei Wiederheirat dagegen müsse differenziert werden.
 
Bevor er dazu käme, wolle er das Thema theologisch einordnen. Das Wort „katholisch“ bedeute im ursprünglichen Sinne „offen für alle“ oder „allumfassend“. Kirchliche Dienste und Einrichtungen seien deshalb offen für alle Menschen, unabhängig von Konfession, Religion oder anderen Merkmalen. Ihre Mitarbeiter erfüllten gemeinsam den christlichen Sendungsauftrag der Kirche. Als Einzelne müssten sie nicht vollkommen oder perfekt sein. Trotzdem sei eine gewisse Loyalität zur Kirche erforderlich.

Dabei gehe es nicht nur um das sechste Gebot, also um Fragen der Sexualität. „Es wäre mir nicht gleichgültig, wenn eine Führungskraft nach Dienstschluss für die AFD öffentlich tätig wäre. Denn deren Programm entspricht nicht dem christlichen Menschenbild“, erläuterte der Generalvikar, „es wäre mir auch nicht egal, wenn ein kirchlicher Mitarbeiter aus der Kirche austräte.“ Wie solche Verstöße gegen die Grundordnung arbeitsrechtlich zu bewerten wären, sei eine andere Frage.

Wenn ein kirchlicher Mitarbeiter eine gleichgeschlechtliche Ehe eintragen lassen oder nach Scheidung wieder heiraten wolle, sei es ratsam, das Gespräch mit der Personalabteilung des Generalvikariats oder des Diözesancaritasverbands zu suchen, empfahl Winterkamp. Grundsätzlich werde deshalb heute niemand an die Luft gesetzt. „Wenn ein Dienstgeber vor Ort sagt: Das ist kein Problem. Dann ist es auch für uns in Münster kein Problem.“ Bei Führungskräften mit Repräsentationspflichten oder Mitarbeitern mit Aufgaben im Bereich von Glaubensweitergabe müssten individuelle Lösungen gesucht werden. 

Der Generalvikar bezeichnete die Interpretationsspielräume der aktuellen Grundordnung als Kernproblem. Diese müsse weiter entwickelt werden. Winterkamp sprach sich dafür aus, dass in einer neuen Grundordnung die Loyalität gegenüber dem kirchlichen Sendungsauftrag allgemein beschrieben werden müsse, primär für die kirchlichen Einrichtungen und nur sekundär für die einzelnen Mitarbeitenden. Er betonte, dass für die Novelle der Grundordnung Handlungsdruck bestehe: „Wenn wir das nicht bald tun, wird die Rechtsprechung uns das Heft des Handelns aus der Hand nehmen.“ 

Engagiert und fachkundig moderierte Joachim Frank, Journalist und Chefkorrespondent des Kölner Stadt-Anzeiger, die Fragerunden nach den Einzelreferaten und die abschließende Podiumsdiskussion. Teilnehmer wiesen darauf hin, dass die nicht eindeutig formulierte Rechtslage bei vielen Mitarbeitern Fragen aufwerfe, zumal bei Loyalitätspflichtverletzungen immer auf den Einzelfall abgestellt werde. Mitarbeiter würden immer noch aus Angst vor Konsequenzen Veränderungen ihrer Lebensverhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber nicht ansprechen, eine neue Beziehung vor dem Dienstgeber verheimlichen, eine Wiederheirat nach Scheidung erst nach einem Arbeitgeberwechsel oder nach dem Ruhestandseintritt vollziehen. Insofern sei dringender Handlungsbedarf für die Novelle der Grundordnung gegeben.

Bildunterschrift: Diskutieren über die Wiederheirat kirchlicher Mitarbeiter und die Weiterentwicklung der kirchlichen Grundordnung: Prof. Dr. Hermann Reichold, Joachim Frank, Dr. Klaus Winterkamp und Heinz-Josef Kessmann.

Fotos: Bischöfliche Pressestelle / Martin Wißmann