Lockdown in den Kreisen Gütersloh und Warendorf

, Bistum Münster

mit Bedauern nehme ich zur Kenntnis, dass neben dem Kreis Gütersloh auch der Kreis Warendorf vom teilweisen Lockdown betroffen ist. Ab Mitternacht gelten die angehängten Bestimmungen für den Kreis Warendorf und den Kreis Gütersloh.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit Bedauern nehme ich zur Kenntnis, dass neben dem Kreis Gütersloh auch der Kreis Warendorf vom teilweisen Lockdown betroffen ist. Ab Mitternacht gelten die angehängten Bestimmungen für den Kreis Warendorf und den Kreis Gütersloh. Auf folgendes möchte ich besonders hinweisen:

  1. Gottesdienste sind nicht vom Lockdown betroffen und werden in den Verfügungen auch nicht erwähnt. Das heißt, sie können grundsätzlich weiter gefeiert werden. Es ist auch seitens der Staatskanzlei juristisch und politisch gewollt, Gottesdienste nicht zu verbieten. Ich bitte dringend, die dafür im Bistum geltenden Rahmenbedingungen zu beachten, besonders die Hygiene- und Abstandsvorschriften. Selbstredend akzeptiere ich die Entscheidungen der örtlichen Krisenstäbe bzw. der verantwortlichen Gremien der Pfarreien. Ich bitte allerdings, die politischen Implikationen zu beachten, wenn freiwillig auf die Feier von Gottesdiensten verzichtet würde. Auch andere Bereiche des öffentlichen Lebens sind beispielsweise von den Einschränkungen nicht betroffen: Gastronomiebetriebe dürfen ebenso weiter geöffnet bleiben wie weiterhin die Einkaufsmöglichkeiten bestehen und auch vieles andere mehr. Das bitte ich bezüglich der Feier von Gottesdiensten dringend zu beachten.
     
  2. Die Schulen und Kitas im Kreis Warendorf sind ab Donnerstag ebenfalls geschlossen.
     
  3. Versammlungen unterbleiben. Es dürfen nur die notwendigen Gremiensitzungen weiterhin durchgeführt werden – zum Beispiel Stiftungs- oder Kirchenvorstandssitzungen.
     
  4. Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen sind nicht möglich.
     
  5. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche können nur stattfinden, wenn die örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde diese ausdrücklich genehmigt hat.
     
  6. Fahrten mit Reisebussen entfallen.

Zu Ihrer und Eurer Info lasse ich Ihnen und Euch hiermit auch die Pressemitteilung des Landes zukommen.

Angehängt ist ebenso die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung)“.

Mit besten Wünschen für Ihre und Eure Gesundheit und in der Hoffnung, dass der Lockdown möglichst bald wieder endet, grüßt Sie und Euch herzlich,

Ihr
Klaus Winterkamp