Genehmigungsverfahren Ordensniederlassungen Anschreiben Pfarreien
Rundschreiben Personal und Ordensniederlassungen
Sehr geehrte Pfarrer,
sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der in letzter Zeit immer häufiger werdenden Anfragen von Orden bzw. Kirchengemeinden, ob und wie Anstellungsverträge zwischen Kirchengemeinden und einem Orden abgeschlossen werden können, möchten wir Ihnen hierzu einige Informationen geben. Diese basieren auf der Grundlage der Handreichung rechtliche Aspekte beim Einsatz ausländischer Ordensangehöriger in der BRD (Herausgeber VDD)
Hinweise:
1) Jede Kirchengemeinde, die Ordensangehörige einsetzen möchte, muss bedenken, dass jede neue Niederlassung eines Ordens einer Genehmigung des Bischofs von Münster bedarf. Vor Einladung oder Ab-sprachen mit ausländischen noch nicht im Bistum ansässiger Orden ist eine Abstimmung mit der Fach-stelle Orden vorzunehmen, ob es im Bistum ansässige Orden mit freien Kapazitäten gibt, die auf ihre Anfrage tätig werden wollen. (s. Projektskizze)
2) Ein Orden benötigt in Deutschland einen zivilen Rechtsträger.
3) Der Gestellungsvertrag bedarf ebenso einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Zu 1) Niederlassungsgenehmigung
a) Seitens der Kirchengemeinde ist eine Projektskizze in der Fachstelle Orden einzureichen.
b) Eine Bitte um Niederlassungsgenehmigung kann nur von der Höheren Oberin (Provinzoberin) oder dem Höheren Oberen (Provinzoberen) an den Bischof von Münster gerichtet werden. Ein eigener Hinweisbogen erläutert, welche Unterlagen einzureichen sind. Da Ordensmitglieder grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen, hat der Orden diese Versicherung nachzuweisen, bzw. eine Bestätigung der Versicherungsfreiheit vorzulegen.
Zu 2) Zivile Rechtsperson
Früher waren große deutsche Orden eigene Körperschaften des öffentlichen Rechts, nunmehr bedarf es bei kleineren Gemeinschaft eines zivilen Rechtsträgers in Form des eingetragenen Vereins (e.V.) mit Sitz in Deutschland. Hierbei werden die Orden vom VKO (Vereinigung kath. Orden) in Neuwied unterstützt.
Zu 3) Gestellungsvertrag
a) Die Kooperation zwischen Orden und Kirchengemeinde kann grundsätzlich nur im Rahmen eines Gestellungsvertrages (Ausnahme Ausbildung und in begründeten Ausnahmefällen) geschlossen werden. Hier-bei wird der Vertrag zwischen der Ordensgemeinschaft, vertreten durch den o.g. zivilen Rechtsträger (e.V.) und dem Anstellungsträger geschlossen.
b) Die Eingruppierung erfolgt hierbei in Gestellungsgruppen (I – IV) nach der o.g. Handreichung (vor allem Kap. 2.2)
c) Gestellungsverträge sind der Abteilung Kirchengemeinden zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vor-zulegen.
Wichtig: Die Gestellung und der Einsatz von Ordenspriestern und Seelsorgepersonal liegen nicht in der Kompetenz einer Pfarrei, sondern sind Teil der Personalplanung des Bistums. Seelsorgliche Projekte mit Ordensangehörigen sollten in der Projektskizze transparent kommuniziert werden. Die Errichtung einer Ordensniederlassung auf dem Territorium einer Pfarrei bedarf immer der Genehmigung des Bischofs von Münster, egal ob es sich um eine Schwestergemeinschaft oder ein klerikales Institut handelt.
Für Fragen zur Niederlassungsgenehmigung steht Ihnen unsere Fachstelle Orden, Frau Klöckner kloeckner[at]bistum-muenster.de und für Fragen zum Gestellungsvertrag steht Ihnen das im Kopfbogen genannte Sachgebiet mit Frau Kintrup kintrup[at]bistum-muenster.de zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Klaus Winterkamp
Generalvikar
Hier finden Sie den Brief als PDF.
Anlage Projektskizze KKG
