Newsletter des Ständigen Vertreters

Oktober 2025

Genehmigungsverfahren Ordensniederlassungen Anschreiben Träger

 Ordensniederlassung und Gestellungsverträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der in letzter Zeit immer häufiger werdenden Anfragen von Orden bzw. Trägern von Einrichtungen, ob und wie Anstellungsverträge zwischen Einrichtungsträgern und einem Orden abgeschlossen werden kön-nen, möchten wir Ihnen hierzu einige Informationen geben. Diese basieren auf der Grundlage der: Handreichung rechtliche Aspekte beim Einsatz ausländischer Ordensangehöriger in der BRD (Herausgeber VDD)
Hinweise:

  • Jede Einrichtung, die Ordensangehörige einsetzen möchte, muss bedenken, dass jede neue Niederlassung eines Ordens einer Genehmigung des Bischofs von Münster bedarf. Vor Einladung oder Ab-sprachen mit ausländischen noch nicht im Bistum bereits ansässiger Orden ist eine Abstimmung mit der Fachstelle Orden vorzunehmen, ob es im Bistum ansässige Orden mit freien Kapazitäten gibt, die auf ihre Anfrage tätig werden wollen. (siehe. Projektskizze)
  • Ein Orden benötigt in Deutschland einen zivilen Rechtsträger.
  • Der Gestellungsvertrag darf nur nach dem kirchlichen Muster zwischen einem katholischen Träger und Ordensgemeinschaften mit Niederlassungserlaubnis geschlossen werden. Gestellungsverträge sind hier immer ein Zeugnis für eine christliche Grundhaltung einer Einrichtung und sollen keine Lösung für personelle Engpässe sein.

Zu 1) Niederlassungsgenehmigung
a) Seitens des Einrichtungsträgers ist eine Projektskizze in der Fachstelle Orden einzureichen.
b) Eine Bitte um Niederlassungsgenehmigung kann nur von der Höheren Oberin (Provinzoberin) an den Bischof von Münster gerichtet werden. Ein eigener Hinweisbogen erläutert, welche Unterlagen einzureichen sind. Da Ordensmitglieder grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen, hat der Orden diese Versicherung nachzuweisen, bzw. eine Bestätigung der Versicherungsfreiheit vorzulegen.

Zu 2) Zivile Rechtsperson
Früher waren große deutsche Orden eigene Körperschaften des öffentlichen Rechts, nunmehr bedarf es bei kleineren Gemeinschaften eines zivilen Rechtsträgers in Form des eingetragenen Vereins (e.V.) mit Sitz in Deutschland. Hierbei werden die Orden vom VKO (Vereinigung kath. Orden) in Neuwied unterstützt.

Zu 3) Gestellungsvertrag
a) Die Kooperation zwischen Orden und Sozialeinrichtung kann grundsätzlich nur im Rahmen eines Gestellungsvertrages (Ausnahme Ausbildung und begründete Einzelfälle) geschlossen werden. Hierbei wird der Vertrag zwischen der Ordensgemeinschaft, vertreten durch den o.g. zivilen Rechtsträger (e.V.) und dem Anstellungsträger geschlossen.
b) Die Eingruppierung erfolgt hierbei in Gestellungsgruppen (I – IV) nach der o.g. Handreichung (vor allem Kap. 2.2)
c) Gestellungsverträge sind dem Sachgebiet Finanz- und Investitionsaufsicht zur Kenntnis vorzulegen.

Für Fragen zur Niederlassungsgenehmigung steht Ihnen unsere Fachstelle Orden, Frau Klöckner kloeck-ner[at]bistum-muenster.de und für Fragen zum Gestellungsvertrag steht Ihnen das im Kopfbogen genannte Sachgebiet mit Herrn Schulze schulze-u[at]bistum-muenster.de zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Klaus Winterkamp
Generalvikar

Hier finden Sie den Brief als PDF.
Anlage Projektskizze Träger