Gemeinsames Singen im Innenraum weiterhin möglich

Neue Coronaschutzverordnung bringt Veränderungen

Seit dem 1. Oktober 2021 gilt eine neue Coronaschutzverordnung für das Land NRW

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

 

seit dem 1. Oktober 2021 gilt eine neue Coronaschutzverordnung für das Land NRW.
Änderungen betreffen u.a. folgende Bereiche:

Gemeinsames Singen im Innenraum ist weiterhin möglich, wenn

  1. entweder alle Mitfeiernden Maske tragen oder
  2. alle Mitfeiernden getestet, geimpft oder genesen sind. In dem Fall kann auch ohne Maske gesungen werden. Für den Test genügt – anders als bisher – ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest), der nicht älter als sechs Stunden sein darf.

Für Proben von Chören und Gesangsensembles gilt dasselbe. Bei Teilnahme von Chören am Gottesdienst, gehört der Chorgesang – wenn der Chor alleine singt – zu den liturgischen Diensten und die Sängerinnen und Sänger müssen keine Maske tragen. Beteiligt sich der Chor am Gemeindegesang, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske.

 

Auf Grund vermehrter Nachfragen weise ich noch einmal auf die nach wie vor geltenden Regelungen für Gottesdienste hin:

  • Gottesdienste fallen nicht unter die 3G-Regelungen
  • Mindestabstand von 1,5 Metern ist zu gewährleisten (auch für Chormitglieder)
    Ausnahme: Wohn- und Lebensgemeinschaften
  • Maskenpflicht, außer am Sitzplatz
  • Maskenpflicht beim Gemeindegesang (s. o.)

Sondergottesdienste (wie z. B. Trauungen, Taufen, Erstkommunion, Firmung usw.)

  • 3G-Regelung kann angewendet werden: geimpft, genesen oder getestet (negativer Antigen- Schnelltest)
  • kein Abstand zwischen den Teilnehmenden
  • Soll ohne Maske gesungen werden, müssen nicht-immunisierte Personen einen negativen Antigen-Schnelltest, der höchstens sechs Stunden zurückliegt, vorlegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 13).
  • die Nachweise müssen vor dem Beginn des Gottesdienstes kontrolliert werden

Hinweisen möchte ich auf Folgendes: Während der Ferienzeit gelten Schülerinnen und Schüler nicht automatisch als getestet, da die Testungen in den Schulen entfallen (§ 2 Abs. 8 S. 3).

 

Mit herzlichen Grüße
Dr. Klaus Winterkamp