Maskenpflicht und die Einhaltung des Mindestabstands bei Gottesdiensten

Grundsätzlich besteht für alle Gottesdienste eine generelle Maskenpflicht und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Alternativ geht eine Anordnung der Sitzplätze nach dem Schachbrett-Prinzip.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit Datum vom Freitag, den 3. Dezember 2021 hat das Land NRW die Coronaschutzverordnung aktualisiert. Ihre Gültigkeit währt zunächst bis zum 21. Dezember 2021.

Für die Feier der Gottesdienste hat sich nichts geändert. Weiterhin gilt § 2 Abs. 7. Derzeit laufen noch Gespräche mit der Staatskanzlei, ob die bisher bekannten und von uns praktizierten Rahmenbedingungen für Gottesdienste das in § 2 Abs. 7 erwähnte Schutzniveau gewährleisten. Solange nichts Gegenteiliges verlautbart wird, bleibt es bei den bisherigen Regeln.

Etwas komplizierter oder einfacher – ganz wie man will – wird es allerdings nun mit der Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 7. Er sieht vor, dass immunisierte Personen keine Maske an festen Sitzplätzen tragen müssen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern von Haushalt zu Haushalt eingehalten wird oder eine Schachbrettmuster-Anordnung gewährleistet ist. Das bedeutet:

Grundsätzlich besteht für alle Gottesdienste eine generelle Maskenpflicht und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Alternativ geht eine Anordnung der Sitzplätze nach dem Schachbrett-Prinzip. Wenn das gegeben ist, dürfen die immunisierten Gottesdienstteilnehmenden am Platz ihre Maske abnehmen und auch ohne Maske singen. Die nichtimmunisierten, generell getesteten Mitfeiernden müssen die Maske ununterbrochen tragen.

Für Gottesdienste nach dem3G-Modell gelten die gleichen Bestimmungen.

Für Gottesdienste nach dem 2G-Modell besteht – da nur immunisierte Mitfeiernde anwesend sind – keine generelle Maskenpflicht. Dennoch müssen die Abstände zwischen den Haushalten von 1,5 Metern eingehalten werden oder die Sitzplätze nach dem Schachbrettmuster angeordnet sein. Alle können gemeinsam ohne Maske singen. Auf die Abstände kann nur verzichtet werden, wenn alle ununterbrochen eine medizinische Maske tragen.

Wegen dieser Unüberschaubarkeit und der wachsenden Sensibilität auch der Gottesdienstfeiernden angesichts der steigenden Coronazahlen rate ich dringend dazu, in allen Gottesdiensten wieder durchgängig die Maske zu tragen – auch beim Singen und unabhängig von 2G oder 3G.

Für die Kontrolle des Immunitätsstatus beim Einlass zu 2G- oder 3G-Gottesdiensten oder anderen 2G- oder 3G-Veranstaltungen empfiehlt sich die CovPassCheck-App.

Für Chöre und Gesangsensembles sowohl im Gottesdienst als auch bei Proben und Konzerten gilt danach Folgendes. Da im Unterschied zur vorhergehenden Fassung der Coronaschutzverordnung § 3 Abs. 2 Nr. 13 nur noch von immunisierten Personen, nicht aber von getesteten Personen spricht, für die beim gemeinsamen Singen keine Pflicht zum Tragen der Masken besteht, bedeutet das im Umkehrschluss, dass auch Chöre und Gesangsensembles grundsätzlich der 2G-Regel unterliegen. Das heißt, es dürfen nur noch immunisierte Personen bei Proben, Konzerten oder in Gottesdiensten gemeinsam ohne Maske singen. Den immunisierten Personen sind nach § 2 Abs. 8 Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschl. 15 Jahren gleichgestellt. Ebenso gleichgestellt sind Personen, die nach ärztlichem Attest nicht gegen COVID-19 geimpft werden und einen negativen Testnachweis vorweisen können (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest – kein Selbsttest – oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test).

Mehrfach erreichen uns Anfragen bezüglich des Immunitätsstatus von Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfern. Dringend rate ich dazu, nur solche Personen diesen Dienst ausüben zu lassen, die im Sinne der Coronaschutzverordnung § 2 Abs. 8 vollständig geimpft oder genesen sind.

Schon jetzt weise ich gerne und herzlich darauf hin, die Sternsingeraktion Anfang Januar durchzuführen, so wie es bei Ihnen vor Ort verantwortungsvoll möglich ist. Das Kindermissionswerk gibt auf seiner Seite unter dem Stichwort „Sternsingen und Corona“ praktische Tipps und Hilfen zur Durchführung der Aktion. Auch der BDKJ Diözese Münster und die Abteilung Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene aus unserem Haus stehen für Anfragen und Hinweise gerne zur Verfügung.

Bis zum nächsten Update verbleibe ich mit den besten Wünschen für einen weiterhin gesegneten Advent und Ihre und Eure Gesundheit

Dr. Klaus Winterkamp