Erläuterungen zum Corona-Update vom 6. Dezember

Aus den am 6. Dezember veröffentlichten Corona-Regelungen und -Empfehlungen für die Gottesdienste haben sich Fragen ergeben, die Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp in diesem Nachtrag beantwortet.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

zum gestrigen Update haben sich Fragen ergeben, die ich mit dem heutigen Update zu klären versuche.

Insbesondere kamen Fragen zur Kontrolle von Gottesdienstteilnehmenden auf. Um es hoffentlich unmissverständlich klarzustellen:
Grundsätzlich gibt es für die Feier der Gottesdienste, die nicht der 2G- oder 3G-Regel unterliegen, keine Kontrollpflicht. Nur für die Feier von 2G- oder 3G-Gottesdiensten, die unter diesen Bedingungen angekündigt werden, besteht Kontrollpflicht. Alle anderen Gottesdienste können von Immunisierten wie von Nichtimmunisierten besucht werden, ohne dass es dazu einer Kontrolle des Immunitätsstatus bedarf. Für die Gottesdienste, die nicht unter 2G- oder 3G-Bedingungen gefeiert werden, gilt grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern von Haushalt zu Haushalt oder die Sitzordnung im Schachbrettmuster. In einem solchen Gottesdienst könnten die Immunisierten am Platz ihre Maske abnehmen und auch ohne Maske singen. Die Nichtimmunisierten dürften das nicht. Da jedoch eine Kontrollpflicht – wie gesagt – nicht besteht und auch nicht praktikabel sein dürfte, empfiehlt es sich grundsätzlich – wie gestern geschrieben –, in allen Gottesdiensten durchgängig am Platz und auch während des Gemeindegesangs Maske zu tragen.

Für Gottesdienste nach dem 3G-Modell gelten die gleichen Bestimmungen. Um auch hier der Unüberschaubarkeit zu entgehen und der wachsenden Sensibilität der Gottesdienstmitfeiernden angesichts der steigenden Coronazahlen entgegenzukommen, rate ich auch für diese Gottesdienste dazu, ununterbrochen und durchgängig am Platz und auch während des Gemeindegesangs Maske zu tragen. Bei Gottesdiensten nach dem 3G-Modell muss eine Kontrolle des Immunitätsstatus erfolgen.

Für Gottesdienste nach dem 2G-Modell besteht – da nur immunisierte Mitfeiernde anwesend sind – keine generelle Maskenpflicht. Dennoch müssen die Abstände zwischen den Haushalten von 1,5 Metern eingehalten werden oder die Sitzplätze nach dem Schachbrettmuster angeordnet sein. Alle können gemeinsam ohne Maske singen. Auf die Abstände kann nur verzichtet werden, wenn alle ununterbrochen eine medizinische Maske tragen. Dennoch empfehle ich – um auch hier der Unüberschaubarkeit zu entgehen und der wachsenden Sensibilität der Gottesdienstmitfeiernden angesichts der steigenden Coronazahlen entgegenzukommen – auch für diese Gottesdienste, ununterbrochen und durchgängig am Platz und auch während des Gemeindegesangs Maske zu tragen. Für die 2G-Gottesdienste besteht die Verpflichtung zur Kontrolle des Immunitätsstatus aller Mitfeiernden.

Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind laut Coronaschutzverordnung § 2 Abs. 8 den immunisierten Personen gleichgestellt. Das heißt, sie haben Zugang zu allen Gottesdiensten, auch zu 2G- oder 3G-Gottesdiensten und brauchen dazu weder einen Testnachweis noch sonst irgendeinen Immunitätsstatus beibringen. Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule gelten als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen.
Sobald Schülerinnen und Schüler 16 Jahre alt sind, weisen sie ihren Status durch eine Bescheinigung ihrer Schultestung nach.

Mitglieder von Chören und Gesangsensembles, die in Gottesdiensten ohne 2G- oder 3G-Bedingungen singen, müssen nach der Coronaschutzverordnung § 2 Abs. 2 Nr. 13 immunisiert sein. Sie unterliegen, wie im gestrigen Update geschrieben, der 2G-Regel. Dann dürfen sie auch in solchen Gottesdiensten, die nicht der 2G- oder 3G-Regel unterliegen, ohne Maske singen – weil es sich in dem Moment um einen liturgischen Dienst handelt. Singen sie nicht, müssen sie Maske tragen. Singen sie die Gemeindelieder mit, müssen die Chormitglieder wie alle anderen Gottesdienstmitfeiernden dabei ebenfalls Maske tragen.

Mitglieder von Chören und Gesangsensembles, die in Gottesdiensten mit 2G- oder 3G-Bedingungen singen, müssen immunisiert sein. Sie unterliegen, wie im gestrigen Update geschrieben, der 2G-Regel. Dann dürfen sie in solchen Gottesdiensten, die der 3G-Regel unterliegen, ohne Maske singen – weil es sich in dem Moment um einen liturgischen Dienst handelt. Singen sie nicht, müssen sie Maske tragen. Singen sie die Gemeindelieder mit, müssen die Chormitglieder wie alle anderen Gottesdienstmitfeiernden dabei ebenfalls Maske tragen.
Singen sie in 2G-Gottesdiensten, könnten sie ununterbrochen ohne Maske singen – da ohnehin nur Immunisierte anwesend sind. Gleichwohl empfehle ich, um auch hier der Unüberschaubarkeit zu entgehen und der wachsenden Sensibilität der Gottesdienstmitfeiernden angesichts der steigenden Coronazahlen entgegenzukommen, dass Chormitglieder auch in 2G-Gottesdiensten die Maske sowohl am Platz als auch bei der Begleitung der Gemeindelieder tragen.

Blasorchester oder Blasensembles können beim Ausüben Ihrer Tätigkeit auf das Tragen einer Maske verzichten (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 12). Ansonsten gelten für Mitglieder von Blasorchestern oder Blasensembles die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Gottesdienstteilnehmenden.

Bei Gottesdiensten und Veranstaltungen im Freien (Krippenfeiern, Christmetten etc.) besteht eine Maskenpflicht erst ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen außer am festen Sitzplatz. Dazu müssen die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder in Schachbrettmuster angeordnet sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3).
Bei mehr als 2.500 Teilnehmenden braucht es einen Immunitätsnachweis – ausgenommen sind solche Veranstaltungen, bei denen die Einhaltung des Mindestabstandes sichergestellt ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1).
Soll in Gottesdiensten oder Veranstaltungen im Freien gesungen werden, muss von allen Teilnehmenden eine Maske getragen werden, es sei denn es sind nur immunisierte Personen anwesend – dann jedoch bedarf es einer Kontrolle des Immunitätsstatus (= 2G). Für Mitglieder von Chören und Gesangsensembles, die im Freien singen, gilt die Regelung, die oben zu den Gottesdiensten ohne 2G- oder 3G-Bedingungen dargelegt wurde.
Grundsätzlich sind für Gottesdienste und Veranstaltungen im Freien die Vorgaben der örtlichen Behörden zu beachten, insbesondere zur Maskenpflicht an öffentlichen Plätzen.

Mit herzlichen Grüßen und besten Wünschen für Ihre und Eure Gesundheit

Dr. Klaus Winterkamp

PS: Wessen Kreativität jetzt noch Kapazitäten bietet, könnte versuchen, den eigenen Namen im Schachbrettmuster zu tanzen. :-)