Neue Coronaschutzverordnung ab dem 17. Dezember

Bei allen Gottesdiensten gilt die Maskenpflicht beim Gemeindegesang. Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp empfiehlt zudem, unabhängig vom Immunisierungsstatus bzw. negativen Testnachweis am Platz ununterbrochen und durchgängig Maske zu tragen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung erneut aktualisiert. Sie gilt ab heute, Freitag, den 17. Dezember 2021 und bleibt zunächst bis 12. Januar 2022 gültig.

In § 3 Abs. 2 Nr. 13 hat das Land die Aussagen zum möglichen Singen ohne Maske konkretisiert. Nur immunisierte Mitglieder von Chören oder immunisierte Sängerinnen und Sänger dürfen sowohl bei Proben wie bei Auftritten ohne Maske singen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schreibt dazu auf der eigenen Internetseite:
Immunisierte Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Proben. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten bzw. für einen Auftritt proben, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.

Konkret bedeutet das für die Feier der Gottesdienste:

Gottesdienste, die nicht der 2G- oder 3G-Regel unterliegen:

  • keine Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
  • Mindestabstand von 1,5 Metern von Haushalt zu Haushalt oder die Sitzordnung im Schachbrettmuster
  • Maskenpflicht beim Gemeindegesang

In einem solchen Gottesdienst könnten die Immunisierten am Platz ihre Maske abnehmen. Die Nichtimmunisierten dürften das nicht. Dennoch empfehle ich – um der Unüberschaubarkeit zu entgehen und der wachsenden Sensibilität der Gottesdienstmitfeiernden angesichts der steigenden Coronazahlen entgegenzukommen –, ununterbrochen und durchgängig am Platz Maske zu tragen.

Gottesdienste nach dem 3G-Modell:

  • Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus bzw. des negativen Testnachweis der Mitfeiernden
  • Mindestabstand von 1,5 Metern von Haushalt zu Haushalt oder die Sitzordnung im Schachbrettmuster
  • Maskenpflicht beim Gemeindegesang
  • Empfehlung: ununterbrochen und durchgängig die Maske am Platz zu tragen

Gottesdienste nach dem 2G-Modell:

  • Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
  • Mindestabstand von 1,5 Metern von Haushalt zu Haushalt oder die Sitzordnung im Schachbrettmuster; auf die Abstände kann nur verzichtet werden, wenn alle Mitfeiernden ununterbrochen eine medizinische Maske tragen
  • Maskenpflicht beim Gemeindegesang
  • Empfehlung: ununterbrochen und durchgängig die Maske am Platz zu tragen

Mitglieder von Chören, Gesangsensembles, Solistinnen und Solisten, die in Gottesdiensten singen – egal unter welchen Bedingungen –, müssen nach der Coronaschutzverordnung § 2 Abs. 2 Nr. 13 immunisiert sein. Nur dann dürfen sie bei Auftritten und bei Proben ohne Maske singen. Singen sie die Gemeindelieder mit, müssen die Chormitglieder sowie Solistinnen und Solisten wie alle anderen Gottesdienstmitfeiernden dabei ebenfalls Maske tragen.

Blasorchester oder Blasensembles können beim Ausüben ihrer Tätigkeit auf das Tragen einer Maske verzichten (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 12). Ansonsten gelten für Mitglieder von Blasorchestern oder Blasensembles die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Gottesdienstteilnehmenden.

Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind laut Coronaschutzverordnung § 2 Abs. 8 Nr. 1  den immunisierten Personen gleichgestellt. Das heißt, sie haben Zugang zu allen Gottesdiensten, auch zu 2G- oder 3G-Gottesdiensten und brauchen dazu weder einen Testnachweis noch sonst irgendeinen Immunitätsstatus beibringen.

Schülerinnen und Schüler gelten auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Sobald Schülerinnen und Schüler 16 sind, weisen sie ihren Status durch eine Bescheinigung ihrer Schultestung nach.
Für die Zeit vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 gelten Schülerinnen und Schüler laut § 2 Abs. 8a als nicht getestet. Das heißt: Für die Weihnachtsgottesdienste ist von Schülerinnen und Schülern, Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahren kein Testnachweis erforderlich. Ab dem 27. Dezember 2021 müssen sie für 2G- oder 3G-Gottesdienste einen Immunitätsnachweis oder die üblichen Testnachweise (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest – kein Selbsttest – oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) beibringen.

Für die Sternsingeraktion bleibt zu beachten, dass – sollten in deren Rahmen Gottesdienste unter 2G- oder 3G-Regelungen geplant sein – auch von den teilnehmenden Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren ein Testnachweis erbracht werden muss.

Weitere Informationen zum Dreikönigssingen 2022 im Bistum Münster stehen unter:  Dreikönigssingen 2022 im Bistum Münster - Bund der Deutschen Katholischen Jugend - BDKJ (bdkj-muenster.de)

In der Hoffnung, dass dies das letzte Update vor den Feiertagen sein könnte, wünsche ich eine gesegnete und friedvolle Feier der Weihnacht und einen guten Rutsch in ein gesundes Jahr 2022!

Dr. Klaus Winterkamp