Neue Coronaschutzverordnung ab dem 28. Dezember

Eine wesentliche Änderung betrifft den Chorgesang beziehungsweise das gemeinsame Singen von Chormitgliedern. § 4 Abs. 3 Nr. 3 sieht ab sofort vor, dass das gemeinsame Singen ohne Maske nur noch immunisierten und zusätzlich getesteten Sängerinnen und Sängern gestattet ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
 
das Land Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Schutzverordnung am Donnerstag, dem 23. Dezember 2021, aktualisiert. Sie tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft und bleibt bis zum 12. Januar 2022 gültig.
 
Eine wesentliche Änderung betrifft den Chorgesang beziehungsweise das gemeinsame Singen von Chormitgliedern. § 4 Abs. 3 Nr. 3 sieht ab sofort vor, dass das gemeinsame Singen ohne Maske nur noch immunisierten und zusätzlich getesteten Sängerinnen und Sängern gestattet ist. Das gilt für Proben ebenso wie für Auftritte in Konzerten oder während der Gottesdienste. Ansonsten muss von allen Beteiligten beim gemeinsamen Singen Maske getragen werden.
 
Bis 27. Dezember 2021 gelten Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren als getestet. Ab 28. Dezember 2021 bis 9. Januar 2022 müssen auch Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder (ab Schuleintritt) und Jugendliche, die gemeinsam in Chören singen, jeweils einen negativen Testnachweis (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest – kein selbst Test – oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) beibringen.
 
Einen guten, gesunden Rutsch in ein glückseliges Jahr 2022 wünscht,
Dr. Klaus Winterkamp