Informationen rund um die Neuregelungen des Umsatzsteuerrechts

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand zum 1. Januar 2017 neu geregelt. Dadurch werden die Umsatzsteuerpflichten der Kirchengemeinden gerade in Bezug auf wirtschaftliche und vermögensverwaltende Aktivitäten erheblich ausgeweitet. Unter Umständen können auch kirchlich-hoheitliche Tätigkeiten betroffen sein. Für die Umsetzung dieser neuen Regelung hatte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von vier Jahren eingeräumt, aufgrund der Corona-Pandemie verlängerte sich diese um zwei weitere Jahre. Zum 1. Januar 2023 sollte die Neuregelung für die Kirchengemeinden verpflichtend gelten. Bundestag und Bundesrat haben nun beschlossen, dass die bisher geltende Übergangsregelung um zwei weitere Jahre verlängert wird. Spätestens ab dem 1. Januar 2025 sind die neuen Regelungen anzuwenden.

Zu den in Kraft tretenden Änderungen des Umsatzsteuerrechts hat das Bistum Münster bereits umfassende Arbeitshilfen für die Kirchengemeinden herausgegeben. In den Arbeitshilfen ist jeweils der Anwendungszeitpunkt der umsatzsteuerlichen Neuregelung genannt, der bei der Erstellung Gültigkeit hatte. Es erfolgte keine datumsmäßige Anpassung.   

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