Informationen für Träger, Leitungen, Personal

Aktuelle Situation von geflüchteten Kindern aus der Ukraine

Der Angriffskrieg des russischen Präsidenten in der Ukraine bewegt uns alle. Wir in NRW stehen zu unserer Aussage, alles in unserer Macht Stehende zu tun, um das Leid der geflüchteten Menschen aus der Ukraine zu lindern und ihnen Unterbringung, Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen.

Besonders im Blick haben wir dabei Kinder und Jugendliche, denn sie sind besonders schutzwürdig und haben ganz eigene Bedarfe.

Wir befassen uns mit einer Vielzahl von Fragen auch zu den Betreuungsangeboten für Kinder und sind im regelmäßigem Austausch u.a. mit den Landesjugendämtern und den Spitzen der Träger, denn die Ausgangssituation ist nach zwei Jahren Pandemie alles andere als einfach. Für die Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe bringen die aktuellen Entwicklungen neue Themen und Fragen mit sich, auf die Antworten gefunden werden müssen. Kinder, Jugendliche und Eltern verfolgen die Nachrichten und fühlen mit der Ukraine, sind besorgt und mitunter mit ihren Ängsten allein. Einige Familien haben Verwandte und Bekannte, die in unmittelbarer Gefahr sind. Gleichzeitig sind viele Familien und auch unbegleitete Kinder und Jugendliche auf der Flucht und suchen auch in NRW eine sichere Umgebung und Schutz

Betreuungsangebote

Die geflüchteten Kinder können Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Angebote der „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ (sog. Brückenprojekte) besuchen. Bei der „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ handelt es sich um niederschwellige, frühpädagogische Angebote als eine erste ideale Betreuungsform in der  jetzigen Situation. 
Die Brückenprojekte wurden in NRW seit 2015 als Maßnahme bei der damaligen Flüchtlingsmigration eingeführt. Sie richten sich gezielt an geflohene Familien und sollen bildlich gesprochen für die Familien eine Brücke aus der akuten Ankunftssituation hinein in den Kita-Alltag schlagen. 

Aus aktuellem Anlass können ab sofort zusätzliche Angebote der „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ für Kinder aus Familien mit Fluchthintergrund bzw. vergleichbaren Lebenslagen nach Maßgabe der Fördergrundsätze beantragt werden. Sie werden, soweit sie den vorhandenen Vorgaben entsprechen, gefördert. Auch eine Beantragung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist zur weiteren Beschleunigung möglich.

Wenn in KiBiz-geförderten Einrichtungen der frühkindlichen Bildung zusätzliche Plätze belegt oder zusätzliche Gruppen eingerichtet werden, so werden diese auch finanziert – unabhängig davon, ob die Plätze in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2021 bzw. zum 15. März 2022 enthalten waren. 

Alle Kindertagespflegepersonen, die noch freie Plätze haben, können ohne weitere Voraussetzungen Kinder aus der Ukraine aufnehmen. Kindertagespflegepersonen, die im Rahmen ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege noch freie Betreuungsstunden haben, beispielsweise, weil sie einzelne Kinder in geringerem Umfang betreuen, können im Rahmen von Platz-Sharing Kinder aus der Ukraine betreuen. Die Aufnahme ist mit der zuständigen Fachberatung abzustimmen. Allerdings dürfen zu keinem Zeitpunkt von einer Kindertagespflegeperson mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Das Land leistet die jährliche Kindertagespflegepauschale nach dem KiBiz an die Jugendämter für jedes betreute Kind, nicht nur für zum jeweiligen 15. März angemeldete Kinder.

Kinder und ihre Familien aus der Ukraine können an bestehenden Griffbereit- und/oder Rucksack-Programmen teilnehmen. Das Programm Griffbereit steht bereits in Ukrainisch und Russisch zur Verfügung. Rucksack KiTa bisher nur auf Russisch, Ukrainisch ist jedoch in der Übersetzung. Über die Kommunalen Integrationszentren (KI) NRW können in Kooperation mit Migrantenselbsthilfeorganisationen (MSO), Flüchtlingsinitiativen, Ankommenstreffpunkten, Unterkünften, Kitas etc. zeitnah insbesondere Griffbereit-Gruppen aufgebaut werden. Geschulte Elternbegleiterinnen mit den entsprechenden Sprachen sind an einigen Standorten bereits vorhanden, ein Curriculum zur Schulung weiterer Elternbegleiterinnen steht zur Verfügung. 

Informationen und Kontakte: www.griffbereit-rucksack.de 

Sprachmittlung

Sprint NRW unterstützt öffentliche und private Einrichtungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung und Soziales bei ihrer Arbeit mit fremdsprachigen Personen. Alles zum Thema Sprach- und Integrationsmittlung sowie das Dienstleistungsangebot ist unter www.sprachundintegrationsmittler.org zu finden.

Seit 2016 finanziert das Land die Einrichtung von Laiensprachmittlungspools bei den KI, um die Kommunikation von Menschen mit Einwanderungsgeschichte, die nur wenig oder keine Deutschkenntnisse haben und öffentlichen Einrichtungen, Beratungsstellen sowie Behörden zu ermöglichen oder zu erleichtern. Mit der Laiensprachmittlung ist die niedrigschwellige mündliche Übertragung eines gesprochenen oder schriftlich fixierten Textes gemeint. Die Kommunalen Integrationszentren bieten den fachlichen und organisatorischen Rahmen an, bauen ihre Pools selbständig auf, begleiten und qualifizieren die in der Sprachmittlung tätigen Personen und koordinieren deren Einsätze. 

Der Sprachmittlerpool NRW ist eine Anlaufstelle für das Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesen für die Vermittlung von Sprach- und Integrationsmittlern in NordrheinWestfalen. 

Informationen zu den Angeboten erhalten Sie über die Kommunalen Integrationszentren

In Kindertageseinrichtungen notwendige Sprachmittlung kann im Rahmen der KiBizGesamtbudgets abgerechnet werden.
 

Schutzimpfung

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes zum 1. März 2020 müssen Kinder ab einem Alter von einem Jahr eine und ab zwei Jahren zwei Impfungen gegen Masern oder eine ausreichende Masernimmunität vorweisen, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) oder in einem Kinderheim (§ 33 Nr. 4 IfSG) betreut werden oder wenn sie in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler untergebracht sind (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG). Wenn kein Impfnachweis vorliegt oder kein Impfschutz, müssen die Kinder geimpft werden, bevor sie eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen können. In Landes- und kommunalen Einrichtungen werden entsprechende Impfaktionen bereits durchgeführt oder geplant. Für privat unterkommende Geflüchtete ist es wichtig, dass sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde registrieren, damit die impfenden Arztpraxen die Kosten entsprechend abrechnen können. Die Kostenübernahme der Masernschutzimpfung für geflüchtete Kinder wird über § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG gedeckt.

Sowohl das Robert-Koch-Institut wie auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung beantworten die Frage, ob es bei einer neuen Impfung wegen unbekanntem Impfstatus zu einer „Überimpfung“ kommen kann, dahingehend, dass von zusätzlichen Impfungen bei bereits bestehendem Impfschutz kein besonderes Risiko ausgehe (vgl.: 
www.rki.de/immundefizienz sowie: www.masernschutz.de/themen/masernimpfung.

Im Folgenden möchten wir Ihnen Hinweise geben, die für Sie in der derzeitigen Situation von Interesse sein könnten.

Der Krieg in der Ukraine treibt immer mehr Menschen dazu, ihre Heimat zu verlassen und in andere Länder zu fliehen. Auch in Deutschland kommen zunehmend Schutzsuchende an, fast ausschließlich Frauen und Kinder. Die Europäische Union (EU) hat sich darauf geeinigt, dass Menschen aus der Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten „vorübergehenden Schutz“ bekommen können. In Deutschland wird dafür eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Damit ist in Deutschland ein unbürokratisches Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine möglich.