Umsatzsteuerrecht in der (kirchlichen) Jugendarbeit

Fragen und Antworten (FAQ)

Hier findet ihr gebündelt Antworten auf die Fragen, die wir in unseren Online-Schulungsveranstaltungen behandelt haben:

Pfarreien/Kirchengemeinden

Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich die Umsatzsteuerpflicht für kirchliche Einrichtungen. Vorbereitend werden jetzt schon die formellen Vorgaben von Kirchengemeinden und Zentralrendanturen umgesetzt. Es gibt sehr strikte Regelungen, welche Veranstaltungen und Angebote umsatzsteuerpflichtig sind.
Bereits heute umsatzsteuerpflichtige Vereine und Verbände sind von der Verlängerung der Übergangsregelung nicht betroffen. Für sie gilt uneingeschränkt die Umsatzsteuerpflicht.

Vereine und Verbände

Die Umsatzsteuerreform (§ 2b) ändert eigentlich für selbstständige Vereine und Verbände nichts. Beide unterlagen bereits vorher auch uneingeschränkt der Umsatzsteuerpflicht, soweit die Kleinunternehmerregelung nicht greift. Weitere grundsätzliche Informationen sind der Broschüre des Finanzministeriums NRW Vereine und Steuern zu entnehmen.
Einige der Themen der FAQs sind auch für euch relevant. Diese sind gekennzeichnet. Der letzte Themenblock beschäftigt sich mit speziellen Themen aus der Vereins-/Verbandsarbeit.

Allgemeines (Pfarreien/Kirchengemeinden)

Einnahmen

Einnahmen müssen zukünftig gemeldet werden, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Die Zuordnung übernimmt die Zentralrendantur. Eine Verrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ist nicht möglich. Die Einnahmen müssen nicht nur gemeldet, sondern auch weitergeleitet werden (monatliche Überweisung). Das besprecht ihr mit eurem Pfarrbüro. Sie klären alles weitere mit der Zentralrendantur.

Wichtig: Einnahmen sind immer vollständig weiterzugeben. Sie dürfen nicht mit den Ausgaben verrechnet werden. Der Zentralrendantur werden die Einnahmen überwiesen und in einer Mail erläutert - Beispieltext für Mail:

  • Wir haben 1.700 Euro überwiesen, davon waren 200 Euro Spenden, 300 Euro Einnahmen aus Nikolausverkauf,  und 1.200 Euro waren TN-Beiträge für das Jugendferienlager.
  • Oder: 450 Euro kamen aus der Aktion „Miet den Messdiener“ o.Ä.

So kann die Zentralrendantur die Einnahmen direkt verbuchen und weiß, wo eventuell eine Steuerpflicht entsteht.

Ausgaben

Ausgaben sind mit Originalbelegen abzurechnen. Originalbelege müssen immer vorhanden sein, dies hat mit der Umsatzsteuerpflicht nichts zu tun. Eine Verrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ist nicht möglich.

Wie entscheidet man, ob etwas steuerpflichtig ist oder nicht?

Hierzu sind die monatlichen Abschlüsse mit den Zentralrendanturen da. Diese entscheiden dann über die richtige Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben, das übernimmt also die Zentralrendantur für euch. Wichtig ist, dass die Einnahmen und Ausgaben genau bezeichnet werden, damit diese korrekt zugeordnet werden können.

Gibt es einen Stichtag für die Abrechnung mit der Pfarrei/Zentralrendantur?

Vorgabe ist lediglich: Mindestens einmal pro Monat. Der Zeitpunkt kann individuell mit der Zentralrendantur vereinbart werden. Es sollte eine Regelmäßigkeit sein, damit nichts in Vergessenheit gerät.

Was machen Ferienfreizeiten, die nicht das ganze Jahr über Geld einnehmen und ausgeben?

Wenn eine Ferienfreizeit nur beispielsweise drei Monate Geldaktivitäten hat, müssen sie natürlich auch nur in den drei Monaten abrechnen. In der Haushalts- und Kassenordnung für die Kirchengemeinden ist die Vorgabe, dass zeitnah, mindestens einmal im Monat abgerechnet werden muss.

Was ist beim Thema Firmvorbereitung zu beachten?

Die Firmvorbereitung ist in der Regel eine Maßnahme der Jugendarbeit und somit steuerfrei. Dies gilt auch für Fahrten und Materialkosten, die im Zuge der Firmvorbereitung anfallen.

Kleinunternehmergrenze (Pfarreien/Kirchengemeinden)

Was bedeutet Kleinunternehmergrenze?

Eine Kleinunternehmergrenze liegt vor, wenn die gesamten steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr unter 22.000 Euro liegen. Dies gilt bei einer Kirchengemeinde für die gesamte Pfarrei und nicht für einzelne Gruppierungen.

Zählen die Teilnehmenden-Beiträge für die Einnahmen zur Feststellung der Kleinunternehmergrenze?

Bei einer Gruppe der Kirchengemeinde zählen nicht nur die Einnahmen der einzelnen Gruppen, sondern der gesamten Pfarrei. Zur Überprüfung der Kleinunternehmergrenze sind alle steuerpflichtigen Einnahmen zusammen zu rechnen. Dazu können auch Teilnehmenden-Beiträge gehören, sofern diese steuerpflichtig wären.

Unsere Pfarrei fällt unter die Kleinunternehmergrenze. Können wir weitermachen wie bisher oder gibt es dennoch eine Änderung?

Die Pfarrei unterliegt möglicherweise nicht für alle Ewigkeit der Kleinunternehmergrenze. Dies kann sich jährlich ändern. Insofern gilt das Verfahren (monatliche Abrechnung) ebenfalls für diese Pfarrei und ebenso für ihre Untergliederungen (Messdiener, Ferienfreizeit usw.). Die Pfarrei, die Kleinunternehmer ist, muss jährlich die Einnahmen melden, die steuerpflichtig wären, denn man muss nachweisen, dass man unter der Grenze von 22.000 Euro bleibt.

Ist bei einem jährlichen Umsatz unter 22.000 Euro trotzdem eine Steuererklärung nötig?

Fällt die Kirchengemeinde unter die Kleinunternehmerregelung, sollte diese in der Regel jährlich durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nachweisen, dass die Umsatzgrenzen nicht überschritten wurden. Das übernimmt die Zentralrendantur.

Konten und Nebenkassen (Pfarreien/Kirchengemeinden)

Grundsätzliches zum Thema „Nebenkassen“

Grundsätzlich darf für die Kassengeschäfte der Kirchengemeinde nur eine Kasse geführt werden. Diese Kasse ist von der Zentralrendantur (ZR) zu führen. Besondere Formen innerhalb der Kassenführung durch die Zentralrendantur sind Handvorschüsse und Vorschaltkonten.

Ab dem 1. Januar 2023 reicht es nicht mehr aus, dass lediglich nachträglich die Einnahme-/ Ausgabevolumen einmal jährlich im Haushalt durchgebucht werden, sondern es müssen alle Einnahmen und Ausgaben monatlich im Haushalt erfasst werden.

Eine Nebenkasse darf nur unter folgenden Voraussetzungen fortgeführt werden:

  1. Die grundsätzliche Erforderlichkeit  einer Nebenkasse ist zu überprüfen,
  2. Einnahmen und Ausgaben einer Nebenkasse müssen regelmäßig anfallen,
  3. der Bedarf für eine Nebenkasse muss auf Dauer angelegt sein,
  4. die Abwicklung über einen Handvorschuss ist nicht geeignet,
  5. der Aufwand zum Führen der Nebenkassen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den bewirtschafteten Einnahmen und Ausgaben und
  6. ein Nebenkassenverantwortlicher und ein Stellvertreter sind namentlich durch Kirchenvorstandsbeschluss zu bestimmen. Diese Person hat die Nebenkasse monatlich abzurechnen und die Belege und Kontoauszüge an die Zentralrendantur weiterzuleiten.

Was ist ein Handvorschusskonto?

Das Handvorschusskonto ersetzt die alten Nebenkassen. Die alten Nebenkassen wurden für die Einnahmen- und Ausgabenbewirtschaftung vorgehalten, es wurden Einnahmen mit Ausgaben verrechnet und eine haushaltsmäßige Verbuchung ist nur nachträglich erfolgt, indem nur Summen durchgebucht wurden. Das geht jetzt nicht mehr! Ausgaben sind ausschließlich über den Vorschuss zu begleichen und zeitnah abzurechnen. Einnahmen müssen zukünftig vollständig an die Zentralrendantur gemeldet und weitergeleitet/überwiesen werden.

Ist ein Vorschaltkonto auch ein Bankkonto?

Ein Vorschaltkonto ist ein Bankkonto, durch das die alten Nebenkassen ersetzt werden sollen. Die bisher geführten Nebenkassen werden derzeit von den Zentralrendanturen in Absprache mit den Ehrenamtlichen umgestellt. Auf dem Vorschaltkonto werden Einnahmen gesammelt und monatlich an die Zentralrendantur weitergeleitet (siehe auch „Einnahmen“).

Müssen z.B. Messdiener zukünftig zwei Konten haben (eins für Ausgaben, eins für Einnahmen)?

Nein, das kann auch über ein Konto laufen. Die Einnahmen eines jeden Monats müssen immer vollständig an die Zentralrendantur weitergeleitet werden (=Vorschaltkonto). Der Handvorschuss ist für Ausgaben, den kann man beispielsweise vom Konto runternehmen und in der Bargeldkasse verwalten. Das kann man auch über ein Konto abwickeln.

Etat für z.B. Messdiener

Zunächst ist zu klären: Wie sollen die einzelnen Gruppen (z.B. Messdiener) zukünftig ihre Kasse weiterführen. Die Weitergabe von Haushaltsmitteln an Nebenkassen ist ab 1. Januar 2023 nicht mehr vorgesehen.

Wenn die Kassenführung über einen Handvorschuss geregelt wird, dann werden die getätigten Ausgaben über den Handvorschuss durch die Zentralrendantur direkt im Etat (Haushalt der Kirchengemeinde) verbucht. Der Handvorschuss wird anschließend wieder aufgefüllt. Ausgaben sind ausschließlich über den Vorschuss zu begleichen und zeitnah abzurechnen.

Über den Handvorschuss ist es legitim, den z.B. Messdienern 500 Euro pro Monat zur Verfügung zu stellen. Der Betrag (z.B. 500 Euro) muss angemessen sein. Man sollte die Höhe des Betrages an den ungefähren monatlichen Ausgaben festmachen. Man kann diesen Vorschuss individuell aufstocken, wenn einmal der Bedarf höher ist. So muss man nicht das ganze Jahr über 2.000 Euro Handvorschuss haben.

Die Jugendlichen fühlen sich in ihrer Eigenständigkeit beraubt. Was tun?

Bisher konnten die Jugendgruppen frei und eigenständig mit ihrem Geld umgehen. Fortan werden die Eigenkassen nicht mehr fortgeführt (Beschluss vom Kirchenvorstand), die Jugendlichen fühlen sich in ihrer Eigenständigkeit beraubt.

Es gibt eine Verwaltungsvorschrift dazu, die kennen alle Zentralrendanturen und Kirchenvorstände. Vor Ort muss die ideale Lösung gefunden werden, die zum einen den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht und den Ehrenamtlichen ermöglicht die Dinge einfach und korrekt abzurechnen. Zum anderen muss für die Kirchengemeinde eine korrekte Deklaration der einzelnen Buchungsposten gegeben sein. Über die alte Machart von Nebenkassen und die damit verbundene jährliche Abrechnung/Durchbuchung ist das nicht mehr möglich.

Aber: Der Handvorschuss, den man Jugendgruppen gewährt, kann auch weiterhin autark bewirtschaftet werden. Grundsätzlich könnte der Kirchenvorstand Einwände erheben, weil beispielsweise zu viel Geld für Pizza ausgegeben wird. Das hätte er aber vorher auch schon tun können. In der Regel passiert das aber nicht und die Jugendlichen können frei entscheiden, wofür sie ihren Etat einsetzen.

Die Angst, dass beispielsweise Rücklagen der Jugendarbeit zukünftig für andere Dinge verwendet werden, ist nachvollziehbar, aber unbegründet. Zweckgebundene Rücklagen, z.B. für die Kinder- und Jugendarbeit oder Einnahmen, die Kinder und Jugendliche erwirtschaften, müssen auch ihrer Arbeit wieder zugutekommen. Das war bislang so und wird auch zukünftig so sein.

Wie bereiten wir uns auf eine Kassennachschau (unangemeldete Prüfung des Finanzamtes) vor?

Die Nachschau betrifft insbesondere den gewerblichen Unternehmer und die Verwendung von elektronischen Kassen. Im Bereich der Kirchengemeinden kann weiterhin eine offene Ladenkasse geführt werden, Einnahmen müssen dann handschriftlich dokumentiert werden. Den Kassenbericht gibt es hier: www.bistum-muenster.de/umsatzsteuer

Bei einer Prüfung durch das Finanzamt ist der erste Ansprechpartner die Kasse, also die Zentralrendantur.

Rechnungen (Pfarreien/Kirchengemeinden, gilt auch für Vereine/Verbände)

Gibt es einen Schwellenwert, ab wann Dinge auf Rechnung gekauft werden müssen?

Besser ist es andersherum zu denken und so wenig wie möglich bar bezahlen. Am besten sind immer Rechnungen, damit die Überweisung von der Zentralrendantur (vom Verein/Verband) übernommen werden kann. Dann hat man als Ehrenamtlicher weniger Aufwand.

Grundsätzlich gilt: bis max. 250 Euro reicht ein Kassenbon, darüber hinaus muss eine Rechnung vorliegen. Auch für Einkäufe im Supermarkt. Eine Rechnung kann dort angefragt werden.

Wie muss der korrekte Name auf der Rechnung lauten: „Pfarrei XY“ oder „Katholische Kirchengemeinde XY“?

Besser ist es andersherum zu denken und so wenig wie möglich bar bezahlen. Am besten sind immer Rechnungen, damit die Überweisung von der Zentralrendantur (vom Verein/Verband) übernommen werden kann. Dann hat man als Ehrenamtlicher weniger Aufwand.

Grundsätzlich gilt: bis max. 250 Euro reicht ein Kassenbon, darüber hinaus muss eine Rechnung vorliegen. Auch für Einkäufe im Supermarkt. Eine Rechnung kann dort angefragt werden.

Kann bei der Lieferadresse die private Anschrift stehen?

In der Rechnungsadresse muss die Kirchengemeinde (der Verein/Verband) benannt sein. Die Lieferadresse kann davon abweichen und auch die Privatadresse sein.

Kann die Rechnungsadresse die private Anschrift sein?

In der Rechnungsadresse muss die Kirchengemeinde (der Verein/Verband) benannt sein. Um die Rechnung auf die Kirchengemeinde (den Verein/Verband) auszustellen, aber als Adresse die private Anschrift anzugeben, wäre folgendes möglich:

Pfarrei St. XY (Verein/Verband XY)
c/o Name, Funktion
Privatanschrift

Es muss eindeutig sein, dass die Kirchengemeinde (der Verein/Verband) Schuldner dieses Betrages ist. Richtiger ist daher die Verwendung der offiziellen Postadresse der Kirchengemeinde (des Vereins/Verbandes). Es gibt sicherlich andere Möglichkeiten die Rechnung zu bekommen (z.B. selber abholen oder sich per E-Mail zuschicken lassen), damit die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet werden kann.

Die Rechnungsadresse ist versehentlich eine Privatadresse. Was passiert?

Bei kleineren Beträgen könnten diese ausnahmsweise als Auslagenersatz abgerechnet werden. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass bei einer falschen Rechnungsadresse die Kirchengemeinde (der Verein/Verband) ggf. keinen Vorsteuerersatz bekommt.

Ferienfreizeiten/Reisen (Pfarreien/Kirchengemeinden, gilt auch für Vereine/Verbände)

Gilt unsere Ferienfreizeit als eigenständige Gruppe (z.B. weil wir einen eigenen Internetauftritt haben)?

Als Ferienfreizeit der Pfarrei (des Vereins/Verbandes) gilt man nicht als eigenständige Gruppe – unabhängig von einer eigenen Homepage. Eine Eigenständigkeit ist hier nicht gegeben. Alle Einnahmen und Ausgaben sind über den Haushalt der Kirchengemeinde (des Vereins/Verbandes) abzurechnen.

Ausnahmen sind Ferienfreizeiten, die einen eigenen e.V. als Träger haben.

Wenn ich eine Übernachtung buche, steht dort schon eine Steuer drauf, gleiches gilt bei dem Kauf von Lebensmitteln. Wird das dann noch einmal versteuert oder ist das damit abgegolten?

Wenn man als Teilnehmer die Übernachtung direkt in einem Haus bucht, ist die Steuer damit abgegolten.

Wenn allerdings die Gruppe sich in das Haus einbucht und die Kosten an jeden einzelnen Teilnehmenden weiterberechnet, dann liegt ein erneuter Leistungsaustausch vor. Dann muss die Gruppe (z.B. die Kirchengemeinde (der Verein/Verband)) den Teilnehmenden erneut die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Kirchengemeinde (der Verein/Verband) kann aber auf der Eingangsseite die gezahlte Umsatzsteuer an das Haus als Vorsteuer gegenrechnen.

Reiseleistungen können allerdings der sogenannten Margenbesteuerung unterliegen. Dabei handelt es sich um eine komplexe mehrstufige Steuerermittlung. Vor der Planung einer Reise sollten die Organisatoren Kontakt zur Zentralrendantur aufnehmen (Vereine/Verbände nehmen Kontakt zu ihrem Diözesanverband auf).

Wenn sich eine Jugendgruppe einbucht, dann ist es möglicherweise auch so, dass ich eine Steuerbefreiung für diese Leistung habe. Denn alles, was unter die Jugendhilfe fällt, ist steuerfrei.

Welche Leistungen innerhalb einer Ferienfreizeit sind steuerpflichtig?

Alles, was unter die Jugendhilfe fällt, ist steuerfrei. Insofern sind die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen steuerfrei. Leistungen außerhalb der üblichen Mahlzeiten sind steuerpflichtig (z.B. Kiosk).

Die Ferienfreizeit kommt am Ende ihrer Abrechnung nicht auf +/- Null, sondern erzielt einen gewissen Überschuss, der beispielsweise für die nächste Freizeit zurückgelegt wird. Ist dieser Überschuss umsatzsteuerpflichtig?

Umsatzsteuerrelevant sind die Einnahmen, nicht der Überschuss. Einnahmen können steuerpflichtig oder aufgrund einer Befreiungsvorschrift steuerfrei sein.

Ist der Kiosk in der Ferienfreizeit steuerpflichtig?

Der Verkauf an die einzelnen Kinder ist umsatzsteuerpflichtig, da dies außerhalb der Mahlzeiten stattfindet. Unter "Alternativen zum steuerpflichtigen Kiosk" finden sich Tipps für den Kiosk. Der Kiosk ist auch kein Innenumsatz, denn ich liefere ja nicht an die Kirchengemeinde (den Verein/Verband).

Ein Lagerkiosk ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Gilt das auch für eine Ferienfreizeit im Ausland (z.B. in den Niederlanden)?

Findet der Lagerkiosk im Ausland statt, gilt das dort gültige Umsatzsteuerrecht. Hier sollten im Vorfeld unbedingt die Verwaltungsreferentinnen und -referenten bzw. die Zentralrendanturen in die Planungen einbezogen werden. Möglicherweise lässt sich der Kiosk auch anders organisieren. Unter "Alternativen zum steuerpflichtigen Kiosk" finden sich Tipps für den Kiosk.

 

Welche Alternativen zum steuerpflichtigen Kiosk in der Ferienfreizeit gibt es?

  1. Der Teilnahmebetrag für die Ferienfreizeit enthält bereits eine entsprechende Pauschale und die Süßigkeiten werden als Nachtisch angeboten. Um es klar zu trennen, sollten keine Dinge im Kiosk verkauft werden.
  2. Es findet im Kiosk kein Verkauf, sondern lediglich eine Abgabe von Süßigkeiten statt. Um den Süßigkeitenverzehr der Kinder zu steuern und gleichzeitig den Lerneffekt des Einkaufens zu unterstützen, werden an die Kinder Karten ausgegeben, mit dessen Hilfe die Kinder am Kiosk „einkaufen“ können (3 x 1 Euro, 1 x 2 Euro, 4 x 50 Cent, …). Die Beträge werden nach Einlösung am Kiosk abgestempelt. So lernen die Kinder auch mit ihrem Budget umzugehen. Der Sachverhalt erscheint steuerrechtlich unproblematisch, wenn tatsächlich alle Kinder in der gleichen Situation sind und der Betrag über den Teilnahmebeitrag abgegolten ist. Es ist nicht möglich sich den „Restbetrag“ auszahlen zu lassen.

Ein Kind braucht seinen in den Teilnahmebeitrag eingerechneten Betrag für den Lagerkiosk nicht auf. Kann dem Kind/den Erziehungsberechtigten der „Überschuss“ ausgezahlt werden?

Hier erfolgt keine Rückzahlung. Es handelt sich um einen (pauschalen) Teilnahmebetrag, in dem alle Leistungen der Ferienfreizeit eingerechnet wurden. Es erfolgt beispielsweise auch keine Rückerstattung, wenn das Kind aus welchen Gründen auch immer nicht alle Mahlzeiten einnimmt.

Wie verhält es sich mit Getränken für Gruppenleitungen?

Wenn ich einen Vorschuss für die Ferienfreizeit bekommen habe, kann ich hiervon alle Ausgaben begleichen – auch die Getränke für Gruppenleitungen. Allerdings: Bei einer Art Kioskverkauf (Gruppenleitungen begleichen im Nachhinein die konsumierten Getränke) kommen wir schnell in einen steuerpflichtigen Bereich.

Alkoholische Getränke gehen über die üblichen Naturalleistungen hinaus und sind immer steuerpflichtig. Das Bier für abends sollte darum besser privat gekauft werden.

Ich bringe Pfandflaschen zurück und bekomme Geld vom Supermarkt ausgezahlt. Wie verbuche ich das in meinem Kassenbuch?

Hier ist genau zu unterscheiden, wofür die Getränke eingekauft wurden: 

  • Gehören die Getränke zur „normalen“ Lagerverpflegung und sind diese im Teilnahmebeitrag eingepreist, löst die Rückgabe der Pfandflaschen keine Umsatzsteuer aus, da der Teilnahmebeitrag auch umsatzsteuerfrei ist (siehe „Welche Leistungen innerhalb der Ferienfreizeit sind steuerpflichtig?“).
  • Wurden die Getränke allerdings für einen „steuerpflichtigen“ Lagerkiosk eingekauft, ist die Einnahme aus der Pfandrückgabe im Kassenbuch als „steuerpflichtig“ zu kennzeichnen. 

Gilt eine Fahrt übers Wochenende als Ferienfreizeit und ist sie somit steuerfrei?

Alles, was unter die Jugendhilfe fällt, ist steuerfrei. Eine Freizeitmaßnahme am Wochenende kann dazu zählen und wäre dementsprechend steuerfrei, wenn es um eine „sinnvolle Freizeitbeschäftigung“ geht, die insbesondere auf Spiel, Geselligkeit und zur Kinder- und Jugenderholung ausgerichtet ist. Um die Umsatzsteuerbefreiung künftig nicht in Frage zu stellen, sollten bei der Planung und Gestaltung höhere Anforderungen an „erzieherische“ Aspekte und an die Programmsetzung (sowohl inhaltlich wie auch zeitlich) gestellt werden.

Private Wochenendveranstaltungen oder -fahrten sind privat abzurechnen.

Unterliegen Tagesfahrten in der Ferienfreizeit der Steuerpflicht?

Nein, sie zählen zur Jugendarbeit und sind somit steuerfrei, wenn es um eine „sinnvolle Freizeitbeschäftigung“ geht.

Was muss bei Ferienfreizeiten beachtet werden, wenn Personen über 27 mitfahren?

Wenn diese als Betreuer dabei sind, besteht kein Problem. Die Ferienfreizeit gilt weiterhin als Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe und ist somit steuerfrei.

Was muss bei Fahrten beachtet werden, die ausschließlich für Betreuende sind?

Wenn diese in Form einer Fortbildungsmaßnahme passieren und die Teilnahme für Betreuende kostenfrei ist, fällt keine Umsatzsteuer an.

Es gibt einen Förderverein für die Ferienfreizeit und die Kirchengemeinde (ein Verein/Verband) als Träger der Ferienfreizeit. Sollte zukünftig alles über den Förderverein laufen?

Es muss mit dem Förderverein geklärt werden, ob dieser dann über die Kleinunternehmergrenze kommt. Grundsätzlich ist es sinnvoll die Abwicklung bei der Kirchengemeinde (dem Verein/Verband) zu lassen, da diese zumeist eine Institution mit Verwaltung(skräften) ist. Ehrenamtliche werden dadurch in ihrer Verantwortung entlastet und auch Versicherungsfragen sind über die Kirchengemeinde (den Verein/Verband) bereits geklärt.

Gruppenstunden (Pfarreien/Kirchengemeinden, gilt auch für Vereine/Verbände)

Wir nehmen einen regelmäßigen Betrag für die wöchentlich stattfindende Gruppenstunde. Muss dieser Betrag aufgeschrieben werden oder können die Gruppenleitungen frei damit arbeiten?

Ja, auch diese Einnahmen müssen im Haushalt der Kirchengemeinde (des Vereins/Verbandes) verbucht werden. Wenn die Kinder keinen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung haben, sondern der Betrag der Allgemeinheit innerhalb der Gruppe zugutekommt, ist das steuerrechtlich aber unproblematisch.

Spenden/Verkauf gegen Spende/Konzert gegen Spende/Sternsingeraktion/Friedenslicht (Pfarreien/Kirchengemeinden, gilt auch für Vereine/Verbände)

Grundsätzliches zu Spenden

Gibt es einen direkten Leistungsaustausch (Konzert gegen Spende, Waffel gegen Spende, …), dann ist die "Spende" steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es einen festen Spendenbetrag gibt oder jeder das gibt, was er meint (z.B. in ein Sparschwein). Ebenso ist es unabhängig, ob mit dem Verkauf/Konzert/… ein Gewinn erzielt werden soll oder nicht (Gewinnerzielungsabsicht ist nicht maßgeblich für die Steuerpflicht).

Ist der direkte Leistungsaustausch nicht gegeben, handelt es sich um eine echte Spende, die nicht steuerpflichtig ist.

Zu beachten ist: Ein Verkauf/ein Konzert möchte meistens Einnahmen generieren, um einer caritativen Einrichtung, einer Schule in Uganda oder Ähnliches Geld zuteil kommen lassen möchte. Es ist nicht dramatisch, wenn man dann für diese Einnahmen Steuern zahlen muss. Steuern zahlen ist nichts Böses und man muss nicht auf Biegen und Brechen versuchen dies zu umgehen. Im Zweifelsfall droht der Vorwurf der Steuerverkürzung.

Gegebenenfalls fällt man unter die Kleinunternehmergrenze, dann kann man sich diesen Aufwand sogar sparen.

Die Spenden des Konzertes gehen an einen gemeinnützigen Zweck. Sind die Spenden umsatzsteuerpflichtig?

Ja, die Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig – unabhängig davon, zu welchem Zweck sie gesammelt werden.

Ggf. kann die Pfarrei (der Verein/Verband) für Eintrittsgelder für Konzerte eine Befreiungsbescheinigung bei der Bezirksregierung beantragen.

Darf ich Waffeln verschenken und ein Glas für Spenden aufstellen?

Wenn das Glas neben der Waffel-Ausgabe steht, ist das kritisch (direkter Zusammenhang/Leistungsaustausch).

Würstchen und Brötchen werden gespendet. Diese werden dann von der Gruppierung verkauft. Was ist zu beachten?

Der Verkauf der Würstchen und Brötchen ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Wir bieten ein Frühstück an. Können wir die Einnahmen nutzen, um das nächste Frühstück einzukaufen?

Das Frühstück muss auf jeden Fall mit der Zentralrendantur (dem Verein/Verband) abgerechnet werden. Eine Verrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ist nicht möglich. Bei einer Spende für das Frühstück ist der Leistungsaustausch klar gegeben und die Einnahmen insofern umsatzsteuerpflichtig.

Alternativen zu steuerpflichtigen "Spenden"

Die Aufforderung „bitte überweisen Sie“ ist zu offensichtlich. Besser: „Die Waffelausgabe ist kostenfrei. Wer spenden möchte, dem empfehlen wir zum Beispiel die Pfarrcaritas, Kontonr. XY.“

Dann gut darauf achten, dass nicht jeder etwas ins Spendenkörbchen schmeißen muss, das bedeutet, dass man auch nicht Personen abstellt, um Spenden einzusammeln (z.B. an den Ausgängen nach einem Konzert). Besser: Irgendwo fernab die Spenden sammeln, sodass der direkte Leistungsaustausch nicht gegeben ist. Dann handelt es sich um eine echte Spende, die nicht steuerpflichtig ist.

Oder: „Waffeln kostenfrei“ und auf einem anderen Zettel „Die Pfadfinder sind auf Spenden angewiesen. Spendeneinzahlung können unter Kontonr. XY vorgenommen werden.“

Oder die Leute werden animiert, irgendwann im Jahr zu spenden. So ist der direkte Leistungsaustausch nicht gegeben.

Siehe auch: "Grundsätzliches zu Spenden".

Nach einer Veranstaltung (z.B. kostenloses Kaffeetrinken) liegt Geld auf einer Untertasse. Wie ist dies zu verbuchen?

Die Einnahme kann als Spende weitergegeben werden. Der Leistungsaustausch ist nicht vorgegeben, wird nicht erwartet oder erwünscht, die Spende erfolgt freiwillig.

Sternsingeraktion: Was muss beachtet werden?

Die Einnahmen der Sternsingeraktion sind Spenden und insofern nicht umsatzsteuerpflichtig.

Friedenslicht aus Bethlehem: Sind die Spenden steuerfrei?

Ja, da das Friedenslicht (= „Weitergabe des Lichts“) keine Gegenleistung beinhaltet. Das Licht ist ein weihnachtliches Symbol. Mit dem Weitergeben des Friedenslichtes erinnern wir uns an die weihnachtliche Botschaft. Dies ist vergleichbar mit dem Segen der Sternsinger.

Bleibt die Verteilung des Friedenslichtes aus Bethlehem für die Kirchengemeinde steuerfrei, wenn auch eine Kerze (im Glas) mit verteilt wird?

Die Verbreitung oder Weitergabe des Lichtes aus Bethlehem erfüllt als Zeichen des Friedens und der Hoffnung keinen (Umsatz-)Steuertatbestand. Vielmehr unterfällt ein solcher Vorgang dem hoheitlichen Bereich einer Kirchengemeinde. Die Abgabe einer Kerze (möglicherweise mit einem Glas) zur Weitergabe des Friedenslichtes – gegen ein geringes Entgelt der Gläubigen – ist als (nicht steuerbares) Hilfsgeschäft zur hoheitlichen Tätigkeit anzusehen.

Palmzweige verteilen. Sind die Spenden steuerfrei?

Soweit es sich um gesegnete Palmzweige handelt, ist es wie bei den Sternsingern oder dem Friedenslicht zu sehen und steuerfrei.

Vorsteuer (Pfarreien/Kirchengemeinden, gilt auch für Vereine/Verbände)

Wie muss die Rechnung aussehen, wenn der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden soll?

Insbesondere bei großen Rechnungen sollte man auf eine korrekte Rechnung achten. Der Abzug ist nur gegeben, wenn der Träger (die Kirchengemeinde (der Verein/Verband)) auf der Rechnung steht und die Adresse der Kirchengemeinde (des Vereins/Verbandes) angegeben ist. Insofern ist dies die ideale Lösung, denn hundertprozentige Sicherheit besteht nur, wenn die Rechnungsadresse beispielsweise das Pfarrbüro (der Verein/Verband) ist.

Im Bereich der Kinder- und Jugendfreizeiten ist kein Vorsteuerabzug gegeben, da steuerfreie Leistungen erbracht werden.

Vorsteuerabzug bei einem (Waffel-)Verkauf

Die Einnahmen sind steuerpflichtig. Der Träger kann Vorsteuer ziehen. Dafür müssen alle Belege vorhanden sein. Diese werden gekennzeichnet mit: (Waffel-)Verkauf am TT.MM.JJJJ. Es muss klar werden, dass die Einnahmen aus dem Verkauf mit diesen Ausgaben in Zusammenhang stehen. Um die konkrete Abrechnung und Gegenrechnung der Vorsteuer kümmert sich die Zentralrendantur (der Verein/Verband).

Beiträge von Teilnehmenden (Pfarreien/Kirchengemeinden, gilt auch für Vereine/Verbände)

Ist der Unkostenbeitrag für z.B. den Kinderkarneval steuerpflichtig?

Nein, da die Feier als Kinder- und Jugendhilfemaßnahme gesehen werden kann und somit steuerfrei ist. Dies besteht auch dann, wenn im Vorfeld Süßigkeiten für alle Kinder eingekauft werden, die dann verteilt werden.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Süßigkeiten an die Kinder verkauft werden.

Ist eine Party (z.B. zum Abschluss der Tannenbaumaktion für 16-30-Jährige) steuerpflichtig?

Ja, da auf der Party auch Essen und Getränke angeboten werden. Es handelt sich nicht um eine klassische Jugendhilfemaßnahme.

Themen speziell für Vereine/Verbände

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Bei Fragen zur Umsatzsteuer und Meldung bei den Finanzämtern fragt immer erst die Diözesangeschäftsführungen an. Die Kontakte findet ihr hier: Mitgliedsverbände - Bund der Deutschen Katholischen Jugend

Ändert sich für Jugendverbände die Umsatzsteuerpflicht?

Nein, die Jugendverbände fallen nicht unter die Änderung des Umsatzsteuerrechts, wie es im Vorwort beschrieben ist. Sie hätten immer schon Umsatzsteuer abführen müssen, soweit die steuerpflichtigen Einnahmen nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze liegen (s. hierzu "Was bedeutet Kleinunternehmergrenze?").. 

Solltet ihr euch bisher noch nie beim Finanzamt gemeldet haben, sollte dies so schnell wie möglich geschehen.

Was gilt für Nicht-eingetragene Vereine?

Nicht-eingetragene Vereine sind rechtsfähig und müssen sich beim Finanzamt melden und die Steuern abführen. Alternativ können Gruppen/Vereine mit wenig Einnahmen unter die Kleinunternehmergrenze fallen (siehe hierzu in Rubrik Kleinunternehmergrenze: Was bedeutet Kleinunternehmergrenze?).

Darf man als nicht eingetragener Verein eine Spendenbescheinigung ausstellen?

Nur wenn durch das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des nicht eingetragenen Vereins anerkannt wurde. Die Regelungen sollten beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

Wer ist für die Abrechnung der Jugendverbände zuständig?

Jugendverbände und deren Ortsgruppen sind eigenständig. Sie rechnen nicht über die Pfarrei ab. Am besten wenden sich die Jugendverbände an die eigenen Geschäftsführungen auf Diözesanebene. Sie können euch in Steuerfragen weiterhelfen.

Ausnahmen sind die Malteserjugend und die CAJ: Dort rechnen wie bisher der Diözesan- oder Bundesverband für euch ab.

Was muss bei Kassen der einzelnen Gruppen (z.B. Truppkassen) beachtet werden?

Alle Kassen sollten in den Rechtsträger integriert werden. Jede Einnahme und jede Ausgabe muss dokumentiert werden.

Sind unsere Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig?

Die Mitgliedsbeiträge sind steuerfrei.

Wer hat bei einer Ortsgruppe eines Jugendverbandes die rechtliche Verantwortung und wer trägt rechtliche Konsequenzen?

Die rechtliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Vorstand.

Die rechtlichen Konsequenzen werden bei einem e.V. durch den Träger getragen. Ist der Stamm kein e.V. als Rechtsträger, sind die Mitglieder finanziell haftbar.

Daher kann es Sinn machen, alle Konten in den e.V. zu integrieren. So würde nur der e.V. haften.

Wie kann man ein eingetragener Verein (e.V.) werden?

Hierzu sollte am besten Kontakt zu euren Geschäftsführungen auf Diözesanebene aufgenommen werden. Sie können euch die Vor- und Nachteile eines eingetragenen Vereins nennen.

Was muss ich dem Finanzamt mitteilen?

Grundsätzlich muss eine Meldung zur Gemeinnützigkeit bei der Gründung einer Ortsgruppe/eines Verbandes beim Finanzamt gemacht werden. Das Finanzamt benötigt die Satzung, die Jahresabschlüsse und es muss eine Steuererklärung gemacht werden. Fragt am besten direkt bei eurem zuständigen Finanzamt nach.

Müssen bei einem Jugendverband die Wechsel im Vorstand dem Finanzamt mitgeteilt werden?

Wechsel müssen dem Finanzamt nicht mitgeteilt werden. Das Finanzamt benötigt lediglich die Satzung, die Jahresabschlüsse und es muss eine Steuererklärung gemacht werden.

Ist es als Ortsgruppe sinnvoll sich einen Steuerberater zu besorgen?

Diesbezüglich sollte Kontakt zu den Geschäftsführungen der Diözesanverbände aufgenommen werden: Mitgliedsverbände - Bund der Deutschen Katholischen Jugend. Ggf. kann der Diözesanverband bereits ausreichend in Steuerfragen beraten und die Kosten für einen Steuerberater werden überflüssig.

Was bedeutet Kleinunternehmergrenze? Was muss alles beachtet werden?

Eine Kleinunternehmergrenze liegt vor, wenn die gesamten steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr unter 22.000 Euro liegen. Wichtig ist, dass in der Satzung die Gemeinnützigkeit vermerkt ist. Dann muss eine Steuererklärung beim Finanzamt gemacht werden und es kann ein Freistellungsbescheid für 3 Jahre erteilt werden. Allerdings muss, trotz Freistellungsbescheid, jedes Jahr ein Abschlussbericht beim Finanzamt eingereicht werden.

Wenn die Gemeinnützigkeit nicht in der Satzung vermerkt ist, wäre jegliche Einnahme steuerpflichtig!

Ist bei einem jährlichen Umsatz unter 22.000 Euro trotzdem eine Steuererklärung nötig?

Als e.V. muss regelmäßig eine Meldung beim Finanzamt zum Nachweis der Gemeinnützigkeit gemacht werden. Hierzu müssen die Einnahmen angegeben und eine Umsatzsteuererklärung gemacht werden (allerdings nicht immer jedes Jahr).

Bei weiteren Fragen wendet euch an

Julia Wehofsky

Julia Wehofsky

Pädagogische Fachkraft, Jugendverbandsarbeit

0251 495-380

wehofsky[at]bistum-muenster.de

Anna-Lena Vering

BDKJ Diözese Münster

vering[at]bistum-muenster.de