FAQ

Haben Sie Fragen, die hier nicht gestellt werden? Haben Sie Nachfragen zu den hier gegebenen Antworten? Dann schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an . Auf einige Fragen gibt es derzeit noch keine Antworten, da sich diese erst im Laufe des Prozesses klären werden. Die Liste der Fragen und Antworten wird kontinuierlich fortgeschrieben und aktualisiert.

Wofür brauchen wir den Pastoralen Raum? Oder anders: Was kann der Pastorale Raum, was das Dekanat nicht konnte?

Der Pastorale Raum wird vor allem Raum einer verbindlichen Kooperation in der künftigen Seelsorge im Bistum Münster werden. Die Verbindlichkeit wird schon dadurch sichergestellt, als die künftige Einsatzebene und planerische Ebene für das Seelsorge-Personal der Pastorale Raum sein wird. Durch den Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der staatskirchenrechtlich Träger des Pastoralen Raums sein wird, wird auch ein Handeln im Rechtsverkehr möglich sein. Das kann das Dekanat als rein kirchenrechtliches Konstrukt nicht.

Wer wird Leiter oder Leiterin des neuen Kirchengemeindeverbandes? Und welche Rechte und Pflichten werden der Leitung gegenüber den Pfarreien eingeräumt?

Nach dem derzeit geltenden staatlichen Vermögensverwaltungsgesetz (VVG 1924) für den NRW-Teil unseres Bistums werden die Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes von einer Verbandsvertretung wahrgenommen. Diese besteht aus den Vorsitzenden der Kirchenvorstände nebst jeweils zwei weiteren Mitgliedern. Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Kirchengemeindeverbands – dem amtsältesten Dechanten oder Pfarrer der Verbandsvertretung – sowie dem gewählten Stellvertreter und drei bis fünf weiteren Verbandsvertretungsmitgliedern. 

Nach dem Entwurf zum neuen Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG-E) werden je Kirchengemeinde zwei Vertreter aus dem Kirchenvorstand in die Verbandsvertretung gewählt. 
Es wird auch weiterhin einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes geben. Daneben gibt es derzeit eine Leitung der Zentralrendantur, die die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes erledigt. Auch der neue Kirchengemeindeverband wird über eine Art Geschäftsleitung verfügen, die für die ehrenamtlich besetzten Gremien zur Entlastung beiträgt. Da der Kirchengemeindeverband jedoch Träger mehrerer Pastoraler Räume und mehrerer Zentralrendanturen wird sowie weiterer Aufgaben übernehmen kann, wird sich ein deutlich verändertes „Leitungsverständnis“ entwickeln. Die Zentralrendanturen bleiben Dienstleiter für die Pfarreien und werden es auch für die Pastoralen Räume sein.

Daneben wird für den Verwaltungsbereich der Verwaltungsleitung des Pastoralen Raumes eines wichtige Rolle zukommen, auch in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsreferenten in den Pfarreien. 

Auf Ebene jeden Pastoralen Raumes wird es nach der Koordinierungsphase ein Leitungsteam geben.

Wann ist geplant, die Körperschaften zu gründen?

Der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest. Sicherlich hängt dieser von den Erfahrungen, die im Rahmen des Piloten, der 2024 aufgesetzt wird, gemacht werden, ab, sowie davon, wie die Koordinierung in den jeweiligen Pastoralen Räumen fortschreitet. Daneben sind auf der administrativen Ebene unter anderem Fragen der Organisationsstruktur und der Finanzierung zu klären. Schon jetzt zeigen sich im Prozess Fragestellungen, zu denen der Prozess und Arbeitsgruppen im Generalvikariat Lösungen vorbereiten. 

Warum entscheidet der Diözesanrat als „Beratungsgremium“ stellvertretend für die Pfarreien über die Empfehlungen aus den Themengruppen?

Der Diözesanrat ist das oberste synodale Gremium im Bistum Münster. Von daher ist er – auch im Verständnis des Bischofs – ein ganz wichtiges Beratungsgremium. Der Diözesanrat trifft jedoch keine Entscheidung, weder für den Bischof noch für die Pfarreien unseres Bistums. Der Diözesanrat spricht Empfehlungen an den Bischof aus. Dieser Empfehlung kann der Bischof folgen oder auch nicht. Die Pfarreien sind eigenständig, insofern kann der Diözesanrat auch den Pfarreien nur Empfehlungen aussprechen. Grundsätzlich halten wir es für unbedingt richtig und notwendig, in einem derart zentralen Prozess die synodalen Strukturen in unserem Bistum ernst zu nehmen und eine Beteiligung zu ermöglichen. 

Was konkret wird unter dem Begriff Kirchengemeinden verstanden, die sich zu einem Verband zusammenschließen?

Im Bistum Münster sind weiterhin Kirchengemeinden und Pfarreien territorial deckungsgleich. Kirchengemeinde ist der staatskirchenrechtliche Begriff; sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann im Rechtsverkehr durch den Kirchenvorstand auftreten. Pfarrei ist hingen der kirchenrechtliche Begriff. Die Pfarrei nimmt in Kooperation mit anderen pastoralen Orten, Einrichtungen und Akteuren im Pastoralen Raum alle kirchlichen Grundfunktionen wahr. Gemeinden sind dort, wo das Evangelium und die Lebenswirklichkeit der Menschen aufeinandertreffen. 

Ein Kirchengemeindeverband ist hingegen ein staatskirchenrechtlicher Zusammenschluss zur gemeinsamen Erfüllung kirchlicher Aufgaben.

Ist auf Bistumsebene geklärt, ob ein Priester Leiter einer Pfarrei bleibt?

Für jede eigenständige Pfarrei muss ein Priester für die letztverantwortliche Leitung der Pfarrei ernannt werden. Dies ist und bleibt auch so, nicht zuletzt aufgrund (und konform mit) kirchenrechtlicher Bestimmungen. 

Es wird weiterhin, jedoch mit abnehmender Tendenz, Pfarreien geben, für die ein Leitender Pfarrer ernannt ist, der dort auch wohnt und nur dort eingesetzt ist. 

Deshalb wird es künftig nicht mehr in jeder Pfarrei des Bistums einen entsprechend ernannten Priester geben, der als Leitender Pfarrer vor Ort in der Pfarrei eingesetzt und verortet ist. Solche Konstellation gibt es auch bereits in unserem Bistum im Kontext des Projektes „Vielfältige Leitungsformen“. So gibt es Pfarreien, für die ein Priester in der Letztverantwortung ernannt ist, dieser aber nicht mehr vor Ort wohnt und eingesetzt ist. Orientiert an den kirchenrechtlichen Vorgaben des CIC 517§2 erfolgt eine Ernennung zum moderierenden Priester. In der Pfarrei vor Ort ist dann ein/e hauptberuflich Seelsorgende/r oder ein Team aus hauptberuflichen Seelsorgerinnen oder Seelsorgern und freiwillig Engagierten für die operative Leitung der Pastoral und der Pfarrei ernannt. Resultierend aus- und bezugnehmend auf die bisher in unserem Bistum gemachten Erfahrungen steht die Fertigstellung und Inkraftsetzung eines Statuts für die Pfarreileitung nach CIC 517§2 kurz vor der Fertigstellung.

Welche Aufgaben liegen künftig noch in der Pfarrei und welche im Pastoralen Raum?

Diese Frage ist im Rahmen des Prozesses zu klären. Grundsätzlich soll die Verantwortung für die Entwicklung der Pastoral weiter vor Ort liegen. Es braucht aber zum einen mehr Kooperationen und zum anderen muss differenziert und jeweils vor Ort geschaut und sich abgestimmt werden, welche pastoralen Vollzüge auf welcher Ebene sinnvoll und zielführend sind.

Wird es weitere Fusionen im Bistum Münster geben?

Es wird keine weiteren von Bischof Felix verordneten Zusammenlegungen/Fusionen geben.

Gibt es künftig in jeder Pfarrei noch die Gremien, Pfarreirat und Kirchenvorstand?

Wir alle stellen fest, dass es zunehmend schwierig wird und in manchen Fällen schon nicht mehr gelingt, Ehrenamtliche für die Arbeit in den pfarrlichen Gremien, insbesondere im Pfarreirat, zu gewinnen. Hier muss im Rahmen des Prozesses überlegt werden, welche Möglichkeiten einer zukunftsorientierten Gremienarbeit es geben kann, die zugleich mit dem Kirchenrecht vereinbar sein müssen. Parallel dazu möchten die NRW-Bistümer auf Landesebene die Ablösung des Vermögensverwaltungsgesetzes erreichen und stattdessen – wie in anderen Bundesländern längst üblich – ein eigenes kirchliches, vom Land anerkanntes Vermögensverwaltungsgesetz einrichten. Es soll unter anderem die Zusammenlegung der beiden Gremien Pfarreirat und Kirchenvorstand ermöglichen, wenn dies gewünscht wird.

Welche Funktionen werden Laien künftig übernehmen können?

Es wird und muss perspektivisch eine neue Rollen- und Aufgabenklärung zwischen den verschiedenen pastoralen Berufsgruppen und auch zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen geben. Darüber wird in Prozessgruppen gesprochen werden. Zugleich ist es notwendig, die Menschen, die neue Funktionen übernehmen sollen, dafür zu qualifizieren. Auch hierzu wird es im Rahmen des Prozesses zu Festlegungen kommen.

Wer übernimmt künftig die Leitung in den Pfarreien und in den pastoralen Räumen?

Schon heute sind im Bistum Münster vielfältige Leitungsformen möglich und wir haben an einigen Orten auch bereits damit begonnen, sehr unterschiedliche Leitungsformen neu zu etablieren. In einer Prozessgruppe werden wir uns mit dieser Thematik weiter befassen. Dabei werden wir auch den Kanon 517 §2 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC) in den Blick nehmen. Er beschreibt die Möglichkeit der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben von Einzelpersonen oder einer Gemeinschaft von Personen, die nicht Priester sind, bei gleichzeitiger Bestimmung eines „moderierenden“ Priesters mit den Rechten und Pflichten eines Pfarrers. Grundlage für die Anwendung dieses Paragrafen ist die Überzeugung des Diözesanbischofs, dass ein Priestermangel in seiner Diözese vorliegt. Die Anwendung von Kanon 517 §2 schließt Bischof Felix für unser Bistum nicht grundsätzlich aus. Die Wahrnehmung eines neuen Leitungsmodells auf der Basis dieses Kirchenrechtsparagrafen bedarf allerdings immer der Genehmigung und Inkraftsetzung durch den Diözesanbischof.

Wie soll künftig eine gute Qualifizierung von Haupt- und Ehrenamtlichen für neue Aufgaben in den Pastoralen Räumen erfolgen?

Wenn Haupt- und Ehrenamtliche künftig andere Rollen und Aufgaben wahrnehmen werden, braucht es dazu Fortbildungen, Weiterbildungen und Qualifizierungen. Mit ersten solcher Qualifizierungen wurde bereits begonnen. Wie die Qualifizierung systematisch und zukunftsorientiert erfolgen kann, wird in einer Prozessgruppe geklärt. Auch in der Ausbildungsordnung für die hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger wird dieser Aspekt aufgenommen.
 

Um welche Rechtsfigur handelt es sich bei den Pastoralen Räumen?

Die Antwort auf diese Frage ist noch offen und wird in einer Prozessgruppe geklärt werden.
 

Bleiben die Kirchengemeinden die Zuwendungsempfänger der Schlüsselzuweisungen oder werden das die Pastoralen Räume?

Die Antwort auf diese Frage ist noch offen und wird in einer Prozessgruppe geklärt werden.
 

Behalten die Pfarreien ihr Vermögen?

Ja. Da die Pfarreien nicht aufgelöst werden sollen, behalten sie ihr Vermögen.
 

Themenfeld "Tageseinrichtungen für Kinder (TEK)"

Welches Kreisdekanat geht als Pilot für die Implementierung des Kirchengemeindeverbandes inklusive Bereichs Tageseinrichtungen für Kinder (TEK) an den Start?

Im Bistum Münster werden künftig sogenannte Kirchengemeindeverbände (KGV) gebildet (Künftig Kirchengemeindeverbände auf Ebene der Kreisdekanate). Diese orientieren sich im nordrhein-westfälischen Teil räumlich an den Kreisdekanaten bzw. dem Stadtdekanat Münster. Für eine Pilotphase ist das Kreisdekanat Recklinghausen von der Bistumsleitung in Absprache mit den dortigen Verantwortlichen vorgesehen.

Wie lange dauert die Pilotphase im TEK-Bereich?

Eine genaue Zeitschiene, auch mit Blick auf die Länge der Pilotphase im TEK-Bereich, wird aktuell von der Leitungsgruppe erarbeitet.

Wer ist am Pilotierungs-Prozess beteiligt?

Zur Vorbereitung und Begleitung des Prozesses gibt es eine Leitungsgruppe, in der die Überlegungen zusammengeführt und Entscheidungen getroffen werden. Basis für die Pilotphase sind die Empfehlungen der Themengruppen aus dem bistumsweiten Prozess zur Entwicklung pastoraler Strukturen.

Die Leitungsgruppe besteht aus folgenden Personen:

  • Marc Gutzeit (Kreisdekanatsgeschäftsführer in Recklinghausen)
  • Florian Heuermann (stellv. Gruppenleiter der Gruppe Personal und Koordination Zentralrendanturen im BGV)
  • Sebastian Kohring (Leiter der Zentralrendantur Recklinghausen)
  • Gisela Niehues (Leiterin des Gruppe Tageseinrichtungen für Kinder im BGV)
  • Kathrin Seibert (Stabsstelle Projektleitung NKF im BGV)
  • Matthias Vennemann (Leiter der Zentralrendantur Dorsten und Lippe)
  • Dr. Laurenz Wilken (Referent in der Abteilung Recht im BGV)
  • Person mit Expertise im Bereich Tageseinrichtungen für Kinder aus dem Kreisdekanat Recklinghausen

Zudem werden die Akteure vor Ort (Gremien der bestehenden KGVs, Leitende Pfarrer, KV-Mitglieder, MAVen, …) in den Prozess mit eingebunden. Ein genauer Plan dazu wird aktuell erarbeitet.

Wie sieht die weitere Zeitschiene aus? Wann wird die neue Trägerstruktur eingeführt?

Die Kirchengemeindeverbände sollen im Rahmen des Prozesses zur Entwicklung pastoraler Strukturen als zukunftsfähige Organisations- und Rechtsform etabliert werden, in der die fachlichen Aufgaben sowie die Arbeitgeberfunktion professionell gebündelt werden. In diesem Zusammenhang sollen aufgrund der Empfehlung der Themengruppe "Tageseinrichtungen für Kinder" und des Votums im Diözesanrats am 16./17. Februar die Vorbereitungen für einen möglichen Trägerwechsel bei den Kindertageseinrichtungen getroffen werden. Die Entscheidung darüber liegt bei den jeweiligen Kirchenvorständen in den Pfarreien.
Der neue KGV soll auf Grundlage des neuen Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes errichtet werden. Dies tritt voraussichtlich im Sommer in Kraft. Im Anschluss an die Pilotphase sollen auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse die Kirchengemeindeverbände im gesamten Bistum etabliert werden. Eine genaue Zeitschiene wird aktuell von der Leitungsgruppe erarbeitet.

Wie erfolgt der Nutzungsübergang der im kirchengemeindlichen Eigentum stehenden baulichen Kindertageseinrichtungen?

Diese Frage ist im Rahmen der Pilotphase zu erarbeiten (vertragliche Regelungen, Zuständigkeiten, Verpflichtungen).

Stand: 12. März 2024