Das universelle Kirchenrecht sieht gemäß cc. 492 ff. CIC vor, dass in jeder Diözese ein sogenannter Vermögensverwaltungsrat gebildet wird, der aus Gläubigen besteht, die „in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren sind und sich durch Integrität auszeichnen“. Die Aufgaben dieses Vermögensverwaltungsrats werden in Deutschland von zwei Gremien wahrgenommen; während der Kirchensteuerrat sich schwerpunktmäßig mit der Aufstellung und Durchführung des Bistumshaushalts befasst, hat der Vermögensrat die Aufgabe, einzelne Rechtsgeschäfte zu beurteilen.
Aufgaben sowie Rechte und Pflichten beider Gremien sind in der Satzung des Kirchensteuerrates und des Vermögensrates für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 24.05.2025 beschrieben (Art. 1 dieser Satzung regelt den Kirchensteuerrat, Art. 2 den Vermögensrat).
Die Regelungen zur Arbeit des Vermögensrates fußen auf den sogenannten Generaldekreten der deutschen Bischofskonferenz. Danach sind viele Rechtsgeschäfte, die die im Bistum vorhandenen kirchlichen Rechtsträger (Bistum, Bischöflicher Stuhl, Domkapitel, Kirchengemeinden und andere) tätigen, ab bestimmten Schwellenwerten nur gültig, wenn sie vom Vermögensrat genehmigt werden.
Nach der oben genannten Satzung besteht der Vermögensrat aus fünf bis acht vom Bischof ernannten Gläubigen. Derzeit sind folgende Personen Mitglieder des Gremiums:
Berghaus, Hendrik
Briewig, Peter
Büter, Felix
Evers, Stefan
Große Ruiken, Hubert
Heuvelmann, Karl-Heinz
Költgen, Ralf
Möllmann, Dr. Frank
Den Vorsitz im Vermögensrat führt der Generalvikar, jedoch ohne Stimmrecht; stvellvertretender Vorsitzender ist Herr Büter. Der Ökonom des Bistums und der Justitiar des Bistums nehmen ebenfalls ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Gremiums teil; die Geschäftsführung des Gremiums obliegt dem Ökonomen.
