Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen/ehrenamtlichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen/ehrenamtlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Für die Meldung dieser Informationen stellt das Bistum Münster verschiedene Wege zur Verfügung.
Mögliche Hinweise können sein: Historischer oder aktueller Rassismus, Bestechung und Betrug, Korruption, Verstoß gegen Datenschutz und Privatsphäre, unangemessene Arbeitsbedingungen, Geldwäsche, Angriff auf das IT-System oder Cyber-Security-Verletzungen und ähnliches.
Von sexualisierter Gewalt betroffene Menschen, die mit ihrem Anliegen, ihren Sorgen und Nöten Hilfe vom Bistum Münster erwarten, können sich an eine unserer hierfür benannten Ansprechpersonen wenden.
Möglichkeiten zur Meldung
Über das neu installierte Hinweisgeberportal können gem. § 16 HinSchG auch anonyme Hinweise bearbeitet werden.
Bei der Ombudsstelle finden Sie einen geschützten Raum, in dem die Möglichkeit besteht, vertraulichen und, wenn gewünscht, anonymen Kontakt herzustellen, um Hinweise zu möglichen Verstößen zu geben. Ihre Identität darf nur mit Ihrem Einverständnis oder in besonderen Ausnahmen (§§ 8 und 9 HinSchG) offenbart werden.
Für den Empfang der Hinweise sind verschiedenste Kommunikationskanäle eingerichtet, die die mündliche oder auch schriftliche Übermittlung ermöglichen.
Zu einer Arbeitskultur der Offenheit, Transparenz und Einhaltung von Recht und Gesetz gehört es, dass Mitarbeitende offen auch über sensible Themen sprechen können, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Das Bistum Münster ermutigt daher seine Mitarbeitenden, Ehrenamtlichen und auch Außenstehende, Rechtsverstöße und Fehlverhalten innerhalb der Organisation zu melden und dadurch beizutragen, Schäden zu vermeiden.
Nach Abgabe des Hinweises folgen nachstehende Schritte:
Innerhalb von sieben Tagen erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihres Hinweises.
Innerhalb von drei Monaten erhalten Sie Informationen über ergriffene Maßnahmen.
Gemäß § 11 Abs. 5 HinSchG wird die Dokumentation drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann im Einzelfall länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz zu erfüllen.
Wichtige Hinweise
Die von Ihnen gemeldeten Informationen können die Einleitung interner und behördlicher Untersuchungsverfahren und weitere Folgen nach sich ziehen. Übermitteln Sie uns daher nur Informationen, bei denen Sie nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgehen, dass sie zutreffen. Wenn Sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen geben, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Ombudsperson nimmt Meldungen oder Offenlegungen von Rechts- und Regelverstößen vertraulich entgegen und bietet somit eine neutrale Anlaufstelle, die Hinweispersonen ohne Angst vor Repressalien oder Nachteilen, kontaktieren können. Die Informationen können auf Wunsch so weitergegeben werden, dass die Hinweisperson anonym bleibt und die Organisation weitere Schritte ergreifen kann.
Zu einer positiven und offenen Organisationskultur gehört die Einhaltung gesetzlicher und organisationsinterner Regeln. Durch Ihren Hinweis geben Sie uns die Möglichkeit, schnell auf Missstände zu reagieren, Schäden für Personen, Finanzen und Image abzuwenden, interne Prozesse zu verbessern und zu stärken.
Hinweise können anonym abgegeben werden. Dies erfolgt im Rahmen der Eingabe ins Hinweisgebersystem, welches über eine anonyme Dialogfunktion verfügt. Am Ende der Eingabe entscheiden Sie als hinweisgebende Person selbst, ob sie anonym bleiben oder ihre Identität bewusst mitteilen möchten.
Die Kontaktaufnahme kann persönlich (im Wege eines persönlichen Termins vor Ort), schriftlich, per Telefon, per E-Mail oder per Hinweisgebersystem erfolgen.
Es können Rechts- und Regelverstöße (Complianceverstöße) gemeldet werden. Die vertrauliche Meldung kann Hinweise und begründete Verdachtsmomente zu tatsächlichen oder möglichen Verstößen betreffen.
Der offen oder anonymisiert abgegebene Hinweis wird nach der ersten Beurteilung durch die Ombudsperson (je nach Wunsch der hinweisgebenden Person) an die zuständige Stelle in der Organisation weitergegeben und bearbeitet. Innerhalb einer Frist von drei Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung über die durchgeführten Maßnahmen. Hier finden Sie den Volltext des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Grundlage für die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist die EU-Richtlinie 2019/1937 (sogenannte Whistleblower-Richtlinie). Diese Grundlage wurde durch die Beschlüsse des Bundestages vom 11.05.2023 und des Bundesrates vom 12.05.2023 umgesetzt. Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen wurde am 31.05.2023 erlassen. Hiernach müssen künftig alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ein Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einrichten.