Deswegen soll das derzeitige Landesgesetz abgelöst und in ein Kirchliches Gesetz transferiert werden. Gleichzeitig wird auch die Wahlordnung zur Wahl der Kirchenvorstände novelliert.
Bei der Entwicklung orientieren sich die Bistümer in NRW an folgenden Leitlinien: Die Verantwortung für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde soll weiterhin dem Kirchenvorstand obliegen. Dabei soll die Finanzplanung und die Vermögensverwaltung besser mit den pastoralen Anforderungen verzahnt und vernetzt werden. Es ist vorgesehen, dass mindestens ein Mitglied des Pfarreirates der Kirchengemeinde auch Mitglied im Kirchenvorstand sein wird. Die Mitwirkung von Laien als zentrales Kennzeichen der Arbeit in den Kirchenvorständen wird gestärkt.
Der Entwurf sieht unter anderem auch vor, dass grundsätzlich virtuelle Kirchenvorstandssitzungen zulässig sind und dass nur noch zwei Kirchenvorstandsmitglieder den Kirchenvorstand nach außen vertreten. Zudem soll die Attraktivität des Ehrenamts erhöht werden, in dem sich die Mitglieder nicht mehr langfristig für sechs Jahre festlegen müssen, sondern das Amt nur noch für vier Jahre übernehmen. Alle vier Jahre soll der Kirchenvorstand insgesamt neu gewählt werden.
Bis der Gesetzesentwurf in geltendes Recht umgesetzt werden kann, wird zunächst ein umfassendes Beteiligungsverfahren im allen NRW-Erz-(Bistümern), so auch im Bistum Münster, durchgeführt. Darin wird der Gesetzesentwurf in verschiedenen Gremien, wie unter anderem dem Kirchensteuerrat und dem Diözesanrat vorgestellt und diskutiert werden. Alle Haupt- und Ehrenamtlichen vor Ort sind bis zum 18. September 2022 eingeladen, über ihre Gremien Einschätzungen und Hinweise zu den Entwürfen zu geben. Danach werden die NRW-Bistümer die endgültige Fassung erstellen und in den Landtag NRW einbringen.
Alle Entwurfstexte sowie weitere Informationen zu den geplanten Änderungen finden sich im Internet unter www.bistum-muenster.de/kv-recht. Dort werden künftig auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) eingestellt werden.