Juristentreffen 2013
Das, was die so genannte kirchliche Grundordnung im Blick auf die kirchlichen Arbeitsverhältnisse regelt, muss auch in der Praxis gelebt werden. Das hat Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn, am 9. Oktober 2013 in Münster betont.
Thüsing sprach vor rund 340 aktiven und ehemaligen Anwälten, Richtern, Justiziaren und Juraprofessoren aus der ganzen Diözese, die in der Akademie Franz-Hitze-Haus zum Juristentreffen im Bistum Münster zusammenkamen. Das Treffen stand unter dem Thema "Die Dienstgemeinschaft als Grund und Grenze des kirchlichen Arbeitsrechts".
Zu Beginn begrüßte der Bischof von Münster, Dr. Felix Genn, die Juristen. Der Bischof sagte, dass hinter der Vorstellung von der "Dienstgemeinschaft" eine Idee stecke, "die unserem christlichen Bild vom Menschen und unserem Bild von Kirche als dem Volk Gottes mit einer besonderen Sendung sehr gut entspricht." Die Dienstgemeinschaft sei Kernbegriff und ganz wesentlicher Teil des Leitbilds des kirchlichen Dienstes. Kirche könne ihren Auftrag nur dann erfüllen, wenn sie gut ausgebildete, motivierte und loyale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für sich gewinnen könne: "Und das wird in Zukunft sicher nicht einfacher werden", sagte Bischof Genn. Da das kirchliche Arbeitsrecht einen erheblichen Raum im Leben der Menschen regle, sei die Gestaltung des Arbeitslebens in kirchlichen Einrichtungen auch einer der Prüfsteine, "an denen Dienstnehmer, ihre Familien sowie die Öffentlichkeit festmachen, ob Kirche ‚glaubwürdig’ ist." Die von der Verfassung garantierte arbeitsrechtliche Sonderstellung der Dienstgemeinschaft in der katholischen Kirche habe nur dann eine gute Perspektive, "wenn sich alle Beteiligten bewusst sind, dass Maßstab unserer Dienstgemeinschaft die Ermöglichung des Sendungsauftrags der Kirche sein und bleiben muss."
Prof. Thüsing griff diese Überlegungen auf und ging auf die jüngsten juristischen Entscheidungen zu Fragen des kirchlichen Arbeitsrechts ein. Diese hätten etwa gezeigt, dass die Kirche auch weiterhin durchaus Sonderrechte genieße, dass dies aber kein "Freiraum zur Beliebigkeit" sei. So dürfe etwa das Schutzniveau des kirchlichen Arbeitnehmers nicht geringer sein als das von Arbeitnehmern im nichtkirchlichen Bereich. Zudem bewege sich beim Status Quo in der Rechtssprechung auch insofern etwas, als diese nicht mehr alle Bestimmungen der Grundordnung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse undifferenziert anerkenne. So habe das Bundesarbeitsgericht etwa im April entschieden, dass die Kündigung eines Sozialpädagogen, der bei der Caritas gearbeitet habe und aus der Kirche ausgetreten sei, zwar rechtmäßig gewesen sei, aber nur weil er "verkündigungnsah" gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund sagte Thüsing, dass er sich im Blick auf die Loyalitätspflichten grundsätzlich vorstellen könne, stärker zu unterscheiden, ob die Mitarbeiter in der Verkündigung oder in der caritativen Arbeit eingesetzt seien. Während es etwa in katholischen Kindertageseinrichtungen auch künftig notwendig bleibe, dass die Erzieherinnen auf Grundlage des christlichen Glaubens und der christlichen Werteordnung agierten, frage man sich doch etwa auch als Patient in einem katholischen Krankenhaus: "Will ich lieber von einen frommen oder von einem guten Arzt operiert werden?" Eine Anpassung und Veränderung des kirchlichen Arbeitsrechts sei schon deshalb notwendig, "um es glaubhaft zu erhalten", sagte Thüsing. Der Staat könne hier zwar den Rahmen setzen, letztlich müsse die Bereitschaft zur Identifikation aber von den kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbst kommen.
Inhaltlich vorbereitet und organisiert wurde das Juristentreffen von Pfarrer Dr. Ludger Winner, dem Akademikerseelsorger des Bistums Münster.
Text: Bischöfliche Pressestelle
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