Mehr Beteiligung durch die Briefwahl

, Bistum Münster

Die positive Resonanz auf die Pfarreiratswahlen im vergangenen Jahr ist Antrieb für das Bistum Münster: Erstmals wird auch bei den im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums stattfindenden Kirchenvorstandswahlen das Verfahren der Allgemeinen Briefwahl angeboten. Knapp 1,4 Millionen Wahlberechtigte ab 18 Jahren sind am 17./18. November in 171 Kirchengemeinden aufgerufen, ihre Stimme abzugeben. Einige Kirchengemeinden haben sich bereits für die Allgemeine Briefwahl entschieden. Mit dieser soll die Wahlbeteiligung und damit die Legitimation für das kirchliche Gremium gesteigert werden. Allgemeine Briefwahl bedeutet, dass jedem wahlberechtigten Mitglied der Pfarrei die Wahlunterlagen zugestellt werden. Den Wahlbrief können die Wählerinnen und Wähler später per Post senden oder persönlich in der Pfarrei , an einer der Sonderabgabestellen sowie am Wahltag im Wahlbüro abgeben.

Plakat für die Kirchenvorstandswahlen

Bei den Pfarreiratswahlen 2017, als erstmals die Möglichkeit der Allgemeinen Briefwahl bestand, haben sich die damit verbundenen Erwartungen erfüllt: Es gab eine deutlich höhere Wahlbeteiligung als bei der Urnenwahl. Dieser positive Effekt soll bei den Kirchenvorstandswahlen wiederholt werden.

Beschließt ein Kirchenvorstand die Durchführung einer Allgemeinen Briefwahl, übernimmt das Bistum die Herstellung der Unterlagen und finanziert sie auch.  Ebenso trägt das Bistum die Kosten für die Rücksendung des Wahlbriefes vom Wahlberechtigten an die jeweilige Kirchengemeinde. Letztere ist lediglich dafür verantwortlich, dass die Unterlagen bei den Wahlberechtigten rechtzeitig ankommen.

Bis zum 9. Juli haben die Kirchengemeinden im NRW-Teil des Bistums noch Zeit, eine Allgemeine Briefwahl zu beschließen. Dann endet laut Wahlordnung die Frist. Soweit kurzfristige Nachmeldungen eingehen sollten, will man versuchen, deren Teilnahme noch zu ermöglichen.

Kirchenvorstände verwalten das Vermögen der Kirchengemeinde und entscheiden in Personalangelegenheiten. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit einem Jahr in der Kirchengemeinde wohnen. Wählbar in dieses Gremium sind Wahlberechtigte, die am Wahltag 21 Jahre alt sind.

Die Wahlausschüsse der Kirchengemeinden schauen sich in den kommenden Wochen nach geeigneten Kandidaten für die Kirchenvorstände um. Interessierte, wählbare Mitglieder der Kirchengemeinden können sich mit Unterstützung von 20 Wahlberechtigten auch selbst auf die Wählerliste setzen lassen.

Text: Gudrun Niewöhner