Möglicherweise Anspruch auf Versicherungsleistungen

, Bistum Münster

„Fälle sexuellen Missbrauchs können möglicherweise auch Versicherungsfälle sein. Alle Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, mögliche Versicherungsfälle, die sexuellen Missbrauch betreffen, bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG anzuzeigen". Darauf hat der Interventionsbeauftragte des Bistums Münster, Peter Frings, am 13. April in Münster hingewiesen.

Peter Frings

Peter Frings, Interventionsbeauftragter des Bistums Münster

© Bistum Münster

Laut Sozialgesetzbuch, so betont Frings, seien nicht nur Angestellte der Kirchen, sondern auch Personen, die ehrenamtlich für die katholische Kirche tätig waren oder sind, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Missbrauch könnte dann, worauf die VBG hingewiesen habe, versicherungsrechtlich möglicherweise als „Arbeitsunfall“ gewertet werden. „Konkret hieße das, dass die Betroffenen etwa eine Verletztenrente erhalten könnten oder dass Therapien bezahlt werden“, erläutert Frings. Die Prüfung der Voraussetzungen in solchen Fällen erfolge nicht durch das Bistum, sondern durch den jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Der Interventionsbeauftragte macht zugleich deutlich, dass es sich bei sexuellem Missbrauch „um höchstpersönliche Lebenssachverhalte halte, die keinesfalls ohne Wissen der betroffenen Person an dritte Personen oder Institutionen weitergegeben werden sollten.“ Drauf weise die VBG in einem Musterschreiben an Betroffene selbst hin, indem sie betone: „Aufgrund der Betroffenheit von sexualisierter Gewalt können Sie aber selbst entscheiden, ob eine Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherer erfolgen soll.“ „Für das Bistum Münster ist daher vorgesehen, dass ohne Wissen der Betroffenen, die beim Bistum einen sexuellen Missbrauch im kirchlich/katholischen Kontext angezeigt haben, keine Meldung an die Berufsgenossenschaft erfolgen soll“, unterstreicht Frings. Wenn Betroffene eine Meldung und die Weitergabe von Informationen an die Berufsgenossenschaft machen wollten und hierbei die Hilfe der Interventionsstelle des Bistums Münster wünschten, werde diese die Betroffenen in jeder möglichen Weise unterstützen. Aus den Informationen der VBG gehe aber bereits hervor, dass nicht jeder Fall sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Bereich die Voraussetzungen für mögliche berufsgenossenschaftliche Leistungen erfüllen werde.

Damit Betroffene sich selbst ein Bild von den Möglichkeiten und Verfahrenswegen machen können, hat das Bistum Münster alle ihm vorliegenden Informationen (Meldeformular, Anschreiben, auch in leichter Sprache, Hinweise der VBG) im Internet veröffentlicht. Die Informationen finden sich auf der Seite Hilfe bei sexuellem Missbrauch - Bistum Münster unter der Überschrift „Weitergehende Ansprüche von Betroffenen“. Betroffene, die Anerkennungsleistungen erhalten, werden zudem in dem Schreiben, das ihnen dies mitteilt, künftig Hinweise auf den möglichen Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten.