Definition von Missbrauch Geistlicher Autorität

In der Rolle als Seelsorger, Seelsorgerin, Geistliche Begleitung oder Ausbildungsleitung in der Seelsorge einen anderen Menschen geistlich zu missbrauchen, bedeutet, diesen Menschen auf eine vermeintlich allein richtige Spiritualität, und/oder einzig gottgewollte Lebensweise/Handlung mit Zwang zu verpflichten, so dass die Entscheidungsfreiheit der anderen Person dadurch eingeschränkt wird.

Voraussetzungen im Einzelnen:

  1. „Täter“ oder „Täterin“ ist, wer eine Begleitungsfunktion ausübt und diese für den geistlichen Missbrauch ausnutzt. Eine Begleitungsfunktion kann sich aus einer geistlichen Begleitung, Exerzitien oder solchen Konstellationen ergeben, in denen aufgrund einer seelsorglichen Fragestellung der betroffenen Person ein Machtgefälle im Sinne eines psychologischen Abhängigkeitsverhältnisses entsteht und „der Täter“ oder „die Täterin“ infolgedessen auf die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person Einflussmöglichkeiten erhält.
  2. Zwang bedeutet, dass „der Täter“, „die Täterin“, unter Verweis auf seine/ihre subjektive Deutung christlicher Werte, biblischer Texte, kirchlicher Vorgaben, spiritueller Sätze oder theologischer Aussagen dem Gegenüber droht und dadurch einen geleisteten oder erwarteten Widerstand der betroffenen Person überwindet. Ergänzung: BGH-Urteil zu §174 c StGB (BGH 1 StR 24/16 - Beschluss vom 29. Juni 2016 (LG München II))
  3. Handlungserfolg (nachweisbarer Missbrauch) im Sinne eines Handelns, Unterlassens oder Duldens durch die betroffene Person aufgrund der Drohung „des Täters“, „der Täterin“. Das Handeln, Unterlassen oder Dulden steht dem Willen der betroffenen Person entgegen.
  4. Entscheidungsfreiheit wurde durch Zwang eingeschränkt.