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Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung

Schreiben des Generalvikars vom 29. April 2021

Die Regelungen in der neuen Coronaschutzverordnung vom 24. April für die Gottesdienst und andere Versammmlungen zur Religionsausübung gelten bis einschließlich zum 14. Mai 2021. § 1 Abs. 3 ist unverändert geblieben. Damit gelten für die Gottesdienste weiterhin die Regelungen, die mit der Staatskanzlei vereinbart worden sind. 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

bereits seit Samstag, den 24. April 2021, hat die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW Gültigkeit. Die Regelungen gelten bis einschließlich zum 14. Mai 2021. § 1 Abs. 3 ist unverändert geblieben. Damit gelten für die Gottesdienste weiterhin die Regelungen, die mit der Staatskanzlei vereinbart worden sind. Sie sind der Übersicht halber nochmals angehängt.

In diesem Zusammenhang sind bezüglich der Begrenzung der Teilnehmenden an Beerdigungen inzwischen Veränderungen eingetreten. Gerne teile ich Ihnen und Euch mit, dass nach Auffassung der Staatskanzlei sowohl die kirchliche Trauerfeier als auch die Beerdigung auf dem Friedhof selbst als Versammlung zur Religionsausübung zu werten und deshalb nach § 28b Abs. 4 IfSG ebenfalls von der in § 28b Abs. 1 IfSG geregelten 30 Personen-Begrenzung bei Veranstaltungen bei Todesfällen ausgenommen sind. Die 30 Personen-Begrenzung gilt dann jedoch für den sog. Beerdigungskaffee – der derzeit eigentlich nicht möglich ist.

Auch „andere Versammlungen zur Religionsausübung“ (§ 1 Abs. 3) sind weiterhin möglich. Darunter zählen z. B. die Sitzungen der Pastoralteams, Katechesen, Glaubens- oder Seelsorgegespräche, Bibelkreise und -gespräche, Messdienerstunden zur liturgischen Ausbildung. Elternabende gehören nicht zu den Katechesen. Für die Planung und Durchführung dieser Maßnahmen wird dringend zum Einhalten aller Hygiene-, Abstands- und sonstiger Vorschriften (strikte Beachtung der Regelungen der § 2 bis 4a, also Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen, Masken- und Abstandspflicht sowie möglichst große Räumlichkeiten) geraten.

Im Hinblick auf die Feier des Fronleichnamsfestes empfiehlt es sich auch in diesem Jahr noch einmal, auf die üblichen Prozessionen zu verzichten. Stattdessen bietet sich die Feier von Freiluftgottesdiensten an. Freiluftgottesdienste sind Versammlungen zur Religionsausübung, die unter § 1 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung fallen. Für sie gelten damit die bekannten Rahmenbedingungen. Für einen am Fronleichnamstag geplanten Außengottesdienst ist es nötig, sich rechtzeitig mit den örtlichen Behörden abzustimmen. Für andere Zusammenkünfte regelt die Coronaschutzverordnung, dass unter freiem Himmel bis zu 500 Personen zusammenkommen können. Gemeinsames Singen ist dabei unzulässig. Gewiss wird es bis zum Fronleichnamsfest weitere Aktualisierungen der Coronaschutzverordnung geben, die unter Umständen die Planungen des Fronleichnamsfestes betreffen könnten. 

Nach § 7 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW sind bis zum 14. Mai 2021 Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendverbände, Ferienfreizeiten, Gruppenreisen, Übernachtungsangebote oder Tagesausflüge grundsätzlich untersagt. Abweichend hiervon sind allerdings nach § 7 Abs. 1a der Verordnung Gruppenstunden oder ähnliche Angebote der Jugendförderung gem. § 8a und der §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Einhaltung der aktuellen Kontakt- und Hygieneregeln, in geschlossenen Räumen mit fünf jungen Menschen im Alter bis einschließlich 18 Jahren und im Außenbereich mit höchstens 20 Kindern im Alter von einschließlich 14 Jahren möglich. Bei sportorientierten Angeboten der Jugendarbeit auf Sportanlagen im Freien, so die Coronaschutzverordnung, sind zuzüglich zu den 20 Kindern bis zu zwei Aufsichtspersonen zulässig. In Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 gelten abweichende Regelungen. Erlaubt ist dann Sport in Gruppen nur noch für maximal fünf Kinder unter 14 Jahren. 

Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien (Kirchenvorstand, Pfarreirat) in Präsenz sind mit bis zu 20 Personen zulässig, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können (§ 13 Abs. 2 Nr. 3a). 

Alle diese Veranstaltungen oder Maßnahmen sind selbstverständlich in Pfarrheimen möglich. Daneben sollen Pfarrheime weiterhin für medizinische oder therapeutische Angebote der Selbsthilfe auch in Präsenz unter Einhaltung der Schutz- und Hygienevorschriften (z. B. Gruppentreffen des Kreuzbundes) zur Verfügung gestellt werden, wenn die Durchführung vorab der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die Anzeige bei der Behörde hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Auch Erste-Hilfe-Kurse können in Präsenz in Pfarrheimen durchgeführt werden. Gleiches gilt für Nachhilfeangebote in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern. Beim Betrieb von Kleiderkammer-, Tafelangeboten o. ä. in Pfarrheimen ist § 11 der Coronaschutzverordnung zu beachten.

Wenn in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt Allgemeinverfügungen erlassen werden, können diese ggf. auch Regelungen enthalten, die die gerade dargestellten Inhalte der Coronaschutzverordnung betreffen und einschränken. In solchen Fällen sind die Regelungen der Allgemeinverfügungen vorrangig zu den Regelungen der Coronaschutzverordnung zu beachten. 

Seit dem 23. April 2021 gilt eine neue Fassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG). Nach § 28b Abs. 7 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeit anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Diese Regelung war bereits aus der Arbeitsschutzverordnung bekannt. Neu ist, dass die Beschäftigten das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen haben, wenn ihrerseits keine Gründe dagegen sprechen. Als Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift gelten auch die Pfarreien. Sofern die Tätigkeit der Beschäftigten in Präsenz – also am Arbeitsort – stattfindet, regelt die Arbeitsschutzverordnung, dass diesen Beschäftigten wöchentlich mindestens zweimal ein Selbst- oder Schnelltest auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten ist. 

Die Pfarrei hat daher zunächst zu entscheiden, welche Mitarbeitergruppen ihre Tätigkeit in Präsenz oder in Heimarbeit ausführen können. Nicht geeignet für die Heimarbeit werden dabei regelmäßig Tätigkeiten z.B. der Hausmeister, Reinigungskräfte, Mitarbeitenden in Pfarrbüros, Küsterinnen und Küster, Organistinnen und Organisten etc., aber auch von Seelsorgenden sein. Für diese Mitarbeitergruppen sind die Tests in jedem Fall anzubieten. 

Mitarbeitende, die ihre Tätigkeit in Heimarbeit ausführen können, haben das Angebot im Grundsatz anzunehmen. Nur wenn Gründe auf Seiten der Mitarbeitenden bestehen, ihre Tätigkeit in (Büro-)Präsenz auszuüben und diese in Präsenz ausgeübt wird, sind auch diesen Mitarbeitenden Testangebote zu unterbreiten. 
Für die Pfarreien erfolgt die Beschaffung der Schnelltests grundsätzlich über die Zentralrendanturen. Die Kosten werden von jeder Pfarrei getragen.

Viele Pfarreien im Bistum Münster setzen aktuell zur Kontaktnachverfolgbarkeit die Software „Luca“ ein. Sie ermöglicht Pfarreien die gesetzlich geforderte Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden digital, alternativ zur handschriftlichen Nachverfolgung.

Um diese Alternative zu nutzen, müssen die Pfarreien einen spezifischen QR-Code in der Software generieren. Der Code wird beim Eintritt zu einer Veranstaltung bzw. beim Besuch eines Gottesdienstes durch den Teilnehmenden gescannt. Hierdurch wird jeweils ein „Check-In“ des Besuchs erstellt. Damit können später eventuell entstandene Infektionsketten ermittelt werden. Die so gesammelten personenbezogenen Daten werden verschlüsselt (pseudonymisiert) abgelegt. Ein Zugriff erfolgt nur im Infektionsfall mit Einwilligung der betroffenen Person und nur durch das Gesundheitsamt.

Zur Nutzung müssen sich Teilnehmende nach freiwilliger Installation der App mit Namen, Kontaktdaten sowie einer zu verifizierenden Mobilfunknummer im Vorfeld bei Luca registrieren. Weiterhin sollte es dennoch Besuchern, Gästen, Teilnehmenden möglich sein, sich in Papierform zu registrieren. Die digitale Erfassung der Luca-App kann „nur“ eine Alternative darstellen. 
Aufgrund der dezentralen Datenspeicherung mit Blick auf Datenschutz und IT-Sicherheit ist als mögliche Alternative zur Luca App die seit dem 21. April 2021 verfügbare Check-in-Funktion der Corona-Warn-App zu nennen.

Für die Organisatorinnen und Organisatoren von Ferienfreizeiten bietet die Abteilung Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene im Bistum Münster zusammen mit ihren Regionalbüros Unterstützung an. Unter dem Motto „Ferienfreizeit wieder im Eimer“ werden bis zu den Sommerferien kostenlose digitale Workshops zu den drängenden Fragen der Verantwortlichen angeboten. Anmeldung u.a. hier: www.bistum-muenster.de/junge_menschen

Darüber hinaus steht das Team der Abteilung Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Mit besten Wünschen grüßt herzlich
Dr. Klaus Winterkamp