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Brief des Generalvikars zur Verlängerung der geltenden Coronaschutzverordnung bis zum 31. August

Die seit dem 15. Juli geltende Coronaschutzverordnung NRW wurde bis zum 31. August verlängert. In diesem Zusammenhang erläutert Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp die Rückverfolgbarkeit in Gottesdiensten und die Nutzung von Pfarrheimen sowie die damit verbundene Bewirtung und Verpflegung. Weiterhin informiert er über den "Weltkirchlichen Sonntag der Solidarität mit den Leidtragenden der Pandemie“ am 6. September.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Sommerferien sind zu Ende und ich hoffe, dass sie für Sie und Euch auch mit vielen erholsamen Stunden für Leib und Seele verbunden waren.

Dass die Corona-Thematik mit dem Ende der Sommerferien nicht beendet sein würde, belegen auf ihre Weise die wieder ansteigenden Infektionszahlen. Pünktlich mit dem Ferienende hat das Kabinett in Düsseldorf am 11. August 2020 getagt und die Coronaschutzverordnung in ihrer letzten Fassung bis zum 31. August 2020 verlängert. Das bedeutet, dass für die Pfarreien, die Institutionen, alle Körperschaften in kirchlichem Kontext sich nichts verändert hat und die Bedingungen bis Ende August 2020 gleich bleiben.

Weil sich zwischenzeitlich zur Frage der Rückverfolgbarkeit in Gottesdiensten zahlreiche Anfragen ergeben haben, weise ich auf folgendes eigens hin: Die besondere Rückverfolgbarkeit, die in § 2a (2) der Coronaschutzverordnung thematisiert wird, ersetzt nicht die einfache Rückverfolgbarkeit, die in § 2a (1) angesprochen wird. D. h. die Pfarreien, in denen für die Gottesdienste mit Sitzplänen erfasst wird, welche anwesende Person wo gesessen hat, müssen darüber hinaus immer und zusätzlich die Daten (Name, Adresse und Telefonnummer sowie Zeitraum des Aufenthalts) schriftlich erfassen und vier Wochen aufbewahren (der Sitzplan ist ebenfalls vier Wochen aufzubewahren). Nach § 3 ermöglicht das Erstellen eines Sitzplanes zwar den Wegfall des Mindestabstands von 1,5 m – aber ohne Mindestabstand ist das Singen in Gottesdiensten definitiv nicht möglich und gestattet. D. h.: Wo gesungen wird, muss ein Mindestabstand zwischen den Gottesdienstteilnehmenden von mindestens 1,5 m gewährleistet sein, sofern sie nicht einer Wohn- und Lebensgemeinschaft angehören.

Angesichts der weltweit dramatischen Auswirkungen der Corona-Pandemie haben die Bischöfe im Ständigen Rat am 22./23. Juni 2020 beschlossen, in allen Bistümern am Sonntag, 6. September 2020, einen „Weltkirchlichen Sonntag der Solidarität mit den Leidtragenden der Pandemie“ zu begehen. Der Sonntag soll drei Dimensionen haben: Gebet – Information – Kollekte/Spenden.
Die Aktion unterscheidet sich damit von einer reinen Sonderkollekte, weil sie sich auch als geistliches Ereignis versteht, das die weltkirchliche Verbundenheit zum Ausdruck bringt. Für den „Sonntag der Solidarität“ werden durch Missio Materialien (Plakate, Informationsflyer und Gebetszettel) an die Pfarreien versandt. Alle weiteren Informationen können dem angehängtem Dokument (s.u.) entnommen werden.

Wegen zahlreicher Fragen weise ich noch einmal darauf hin, dass die Pfarrheime für die Durchführung von Maßnahmen, Veranstaltungen und Treffen kirchlicher Gruppen, Verbände und Gremien grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden dürfen. Natürlich sind dafür die entsprechenden Hygienevorschriften, die Mindestabstände und die Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen. Sollte beim Betreten und Verlassen der Räume der Mindestabstand nicht gewährleistet sein, ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Auch für Veranstaltungen und Maßnahmen in Pfarrheimen ermöglicht die besondere Rückverfolgbarkeit durch einen festen Sitzplan nach § 2a (2) zwar den Wegfall des Mindestabstandes, ersetzt aber nicht die einfache Rückverfolgbarkeit § 2a (1).

Natürlich sind auch Bewirtungen und Verpflegungen in den Pfarrheimen möglich. Dafür verweise ich allerdings auf die Beachtung der Regelungen für den gastronomischen Bereich (I. Gastronomie) der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur Coronaschutzverordnung NRW. Sie ist ebenfalls angehängt (s.u.). Natürlich gilt sie nicht 1:1, da Pfarrheime keine Gastronomiebetriebe sind, aber die Beachtung einiger grundlegender Regeln empfiehlt sich ohne jeden Zweifel.

Mit den besten Wünschen für den Start in die zweite Jahreshälfte unter Coronabedingungen

Klaus Winterkamp