Neue kirchliche Grundordnung auch im Bistum Münster

, Bistum Münster

Das Bistum Münster wird die Änderungen in der Grundordnung, die der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz im November beschlossen hat, zum 1. Januar 2023 durch Bischof Dr. Felix Genn in Kraft setzen. Mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt gelten sie dann für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums, auch für die im pastoralen Dienst Tätigen.Ausnahmen formuliert die geänderte Grundordnung lediglich für Priester und Diakone aufgrund ihres Weiheamtes.

Zentrale Änderung in der neuen Grundordnung ist, dass die private Lebensgestaltung keiner rechtlichen Bewertung mehr unterliegt und somit dem Dienstgeber entzogen ist. In der Konsequenz können beispielsweise Menschen, die unverheiratet in einer Beziehung zusammenleben, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung sind oder die nach einer Scheidung erneut heiraten, davon unbeeinflusst dennoch für die Kirche arbeiten. Im Bistum Münster hatte die private Lebensführung allerdings für die nicht pastoralen Mitarbeitenden auch schon in den vergangenen Jahren keine Konsequenzen mehr.

>Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Explizit wie nie zuvor wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden können – so formuliert es die Grundordnung – „unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform die Liebe Gottes und damit eine den Menschen dienende Kirche repräsentieren.“

Neu in der Grundordnung ist des Weiteren der institutionenorientierte Ansatz. Das bedeutet, dass künftig nicht mehr zuerst der/die einzelne Mitarbeiter/in, sondern der Dienstgeber und seine Führungskraft für den kirchlichen Charakter der Einrichtung verantwortlich sind. Der Austritt aus der katholischen Kirche bleibt im Wesentlichen ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein Kündigungsgrund.

Bischof Genn bewertet die Änderungen ausdrücklich positiv: „Die Kirche muss ein angstfreier Raum sein, auch und gerade für die Mitarbeitenden. Die Reform des kirchlichen Arbeitsrechts ist dazu ein wichtiger Schritt.“

Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ bildet die Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für Arbeitnehmerinnen und -nehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.