Unter anderem wird in dem vatikanischen Dekret betont, dass die Begründung, die Bischof Genn für die Auflösung des Vereins gegeben hat, ausreichend war. Die Fakten, die der Bischof zur Begründung der Auflösung aufgeführt hatte, werden vom Dikasterium bestätigt und als „schwerwiegender Schaden“ gewertet. Der Bischof hatte in seinem Dekret betont, dass „die Verantwortlichen in der Vereinigung Totus Tuus nicht willens, bereit und in der Lage sind, die erkannten schwerwiegenden Mängel im geistlichen Umgang mit Mitgliedern dieser Gemeinschaft zum einen einzusehen und zum anderen die gravierenden Missstände auch abzustellen.“
Auch in den Entscheidungen von Bischof Genn, dass Totus Tuus sich nicht länger als katholische Vereinigung bezeichnen darf und dass Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Bistums Münster jede Mitwirkung oder Mitgliedschaft in Totus Tuus untersagt wird, sieht das Dikasterium keinen Widerspruch zur Auflösung des Vereins, sondern eine Verstärkung der Effekte des Verbots. Zudem wird auch das Verfahren, das das Bistum Münster gewählt hatte, vom Dikasterium bestätigt. Vor der Auflösung hatte es im Bistum Münster eine Visitation sowie einen fast zweijährigen Gesprächs- und Aufarbeitungsprozess gegeben.
Totus Tuus war im Bistum Münster als privater Verein von Gläubigen seit 2007 kirchlich anerkannt und deutschlandweit aktiv. Die Gemeinschaft, die bis zu ihrer Auflösung unter der Aufsicht von Bischof Genn stand, hatte nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Auflösung 135 Mitglieder.