2G- oder 3G-Regel bei Weihnachts- oder Feiertagsgottesdiensten

Neue Coronaschutzverordnung am 24. November 2021

Mit der Corona-Schutzverordnung vom 24. November 2021 ändert sich für die Feier der Gottesdienste nichts. Für die Weihnachts- oder Feiertagsgottesdienste, bei denen eine größere Nachfrage zu erwarten ist, kann die 2G- oder die 3G-Regel angewendet werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wie wahrscheinlich schon bekannt, hat das Land NRW mit Datum vom 23. November 2021 eine aktualisierte Coronaschutzverordnung vorgelegt, die seit gestern, den 24. November 2021, gilt.

Für die Feier der Gottesdienste ändert sich auch nach Rücksprache mit der Staatskanzlei nichts. § 2 Abs. 7 sieht vor, dass die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften vorgelegten eigenen Regelungen an die Stelle der staatlichen Regeln treten. Insofern bleibt es für alle Gottesdienste und Gottesdienstformen bei den bisherigen grundsätzlichen Rahmenbedingungen:

  • Maskenpflicht besteht beim Betreten und Verlassen der Gottesdiensträume.
  • Maskenpflicht besteht beim Gemeindegesang (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 13). Ausnahmen sind in Gottesdiensten möglich, die unter 2G- oder 3G-Bedingungen durchgeführt werden (siehe unten).
  • Mindestabstand von 1,5 Metern; Ausnahme Wohn- und Lebensgemeinschaften (§ 3 Abs. 2 Nr. 7).

Wie schon im letzten Update geschrieben, besteht für die Weihnachts- oder Feiertagsgottesdienste, bei denen eine größere Nachfrage zu erwarten ist, die Möglichkeit die 2G- oder 3G-Regel anzuwenden.

Für Gottesdienste unter 3G gilt folgendes:

  • Alle Mitfeiernden müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Der jeweilige Nachweis muss beim Zugang zum Gottesdienst kontrolliert werden. Der Testnachweis hat ein negatives Ergebnis eines höchstens 24-Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests (kein Selbsttest) oder eines höchstens 48-Stunden zurückliegenden PCR-Tests vorzuweisen.
  • Unter diesen Bedingungen können die Mindestabstände im Gottesdienst entfallen. 
  • Gemeindegesang ist in diesem Falle mit Maske möglich.
  • Soll in solchen Gottesdiensten Gemeindegesang ohne Maske erfolgen, braucht es seitens der Gottesdienstmitfeiernden statt des 24-Stunden Antigen-Schnelltests einen höchstens 6-Stunden zurückliegenden negativ bestätigten Antigen-Schnelltest oder eben einen PCR-Test (48-Stunden).

Für Gottesdienste unter 2G gilt folgendes:

  • Alle Mitfeiernden müssen geimpft oder genesen sein. Der jeweilige Nachweis muss beim Zugang zum Gottesdienst kontrolliert werden.
  • Unter diesen Bedingungen können die Mindestabstände im Gottesdienst entfallen. 
  • Gemeindegesang ist in diesem Falle ohne Maske möglich.

Schülerinnen und Schüler gelten einerseits auf Grund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Auch Kinder bis zum Schuleintritt gelten als getestete Personen (§ 2 Abs. 8). Zudem fallen Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschl. 15 Jahren auch nicht unter die 2G-Regel für die in § 4 Abs. 2 aufgezählten Veranstaltungen und Einrichtungen – und damit auch nicht für Gottesdienste.

Chorgesang in 3G-Gottesdiensten:

  • Chormitglieder müssen wie alle anderen Gottesdienstbesucher entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Der jeweilige Nachweis muss beim Zugang zum Gottesdienst kontrolliert werden. Der Testnachweis hat ein negatives Ergebnis eines höchstens 24-Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests (kein Selbsttest) oder eines höchstens 48-Stunden zurückliegenden PCR-Tests vorzuweisen.
  • Unter diesen Bedingungen können die Mindestabstände zwischen den Sängerinnen und Sängern entfallen. 
  • Chorgesang ist ohne Maske möglich, wenn der Chor allein singt und insofern einen liturgischen Dienst ausübt
  • Singt er die Gemeindelieder mit, müssen die Chormitglieder dabei ebenfalls Maske tragen.
  • Soll in einem 3G-Gottesdienst Gemeindegesang ohne Maske erfolgen, braucht es auch seitens der Sängerinnen und Sänger statt des 24-Stunden Antigen-Schnelltests einen höchstens 6-Stunden zurückliegenden negativ bestätigten Antigen-Schnelltest oder eben einen PCR-Test (48-Stunden).

Chorgesang in 2G-Gottesdiensten:

  • Chormitglieder müssen wie alle anderen Gottesdienstbesucher entweder geimpft oder genesen sein.
  • Unter diesen Bedingungen können die Mindestabstände zwischen den Sängerinnen und Sängern entfallen. 
  • Chorgesang ist in solchen Gottesdiensten ohne Maske möglich.

Für Chorproben oder Proben von Gesangsensembles müssen alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sein. Der Test muss ein negativ bestätigter PCR-Test oder ein höchstens 6-Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest sein. Dann kann ohne Maske geprobt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 13).

Für Beerdigungen gilt laut § 4 Abs. 1 Nr. 7 die 3G-Regel. Das bezieht sich nicht auf die Trauergottesdienste oder Requien in Kirchenräumen, sondern auf Trauergottesdienste in allen Friedhofskapellen und die Beisetzung.

Konzerte – gleich welcher Art – sind keine Versammlungen zur Religionsausübung, sodass hierfür § 4 Abs. 2 Nr. 1 gilt, d. h. sie können nur und ausschließlich unter der 2G-Regel durchgeführt werden.
Das gilt auch für Konzerte von Kinderchören. Obwohl die singenden Kinder – zumindest während der Schulzeit – nicht der Testpflicht unterliegen, müssen alle anderen Teilnehmenden ausschließlich geimpft oder genesen sein. Kontrollen der entsprechenden Nachweise haben beim Zugang zu erfolgen.

Für die Sternsingeraktion Anfang Januar können derzeit noch keine verlässlichen Informationen gegeben werden. Sobald sie vorliegen, werden wir zeitnah darauf aufmerksam machen.

Die notwendigen Informationen für die Bildungseinrichtungen, die KiTas, die KÖBs etc. sind entweder schon aus den entsprechenden Fachabteilungen in Absprache mit dem Krisenstab erfolgt oder folgen zeitnah.

Präsenzveranstaltungen bleiben grundsätzlich möglich. Dafür ist der § 4 der Coronaschutzverordnung maßgeblich zu beachten. Auch Veranstaltungen innerhalb von Pfarrheimen bleiben weiterhin möglich. Unter 3G-Bedingungen sind u. a. folgende Veranstaltungen durchführbar (vgl. § 4 Abs. 1):

  • Sitzungen der Gremien
  • Angebote der schulischen oder beruflichen Bildung und der Selbsthilfe (z. B. Kreuzbund)
  • Angebote der Jugendsozialarbeit gem. §§ 8a, 16 und 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Unter 2G-Bedigungen sind möglich (vgl. § 4 Abs. 2):

  • alle weiteren Bildungsangebote, die nicht unter die o. g. Angebote fallen, z. B. Messdienerstunden, Katecheseangebote etc.; Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren müssen nicht immunisiert sein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). 
  • alle sonstigen Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung 

Es sollte angesichts des hohen Infektionsgeschehens jedoch überlegt werden, ob derartige Präsenztermine oder Veranstaltungen derzeit wirklich unbedingt nötig sind.

Für die Pfarreien als Dienstgeber besteht die Pflicht, den Mitarbeitenden, das Arbeiten von zu Hause aus anzubieten – es sei denn, zwingende betriebsbedingte Gründe erlauben kein Arbeiten von zu Hause. Die Mitarbeitenden ihrerseits sind verpflichtet, das Angebot des Dienstgebers anzunehmen, soweit sie keine Gründe vorbringen können, die dem Arbeiten von zu Hause aus entgegenstehen. Für alle geimpften und genesenen Mitarbeitenden, die nicht von zu Hause aus arbeiten können, hat der Dienstgeber zwei Selbsttests pro Woche vorzuhalten (§ 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung).

Wenn kein Arbeiten von zu Hause aus möglich ist, müssen die Dienst- bzw. Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass nur solche Beschäftigte die Arbeitsstätte betreten, die geimpft, genesen oder getestet sind und den Nachweis darüber mit sich führen oder in der Dienststelle hinterlegt haben. Mitarbeitende haben ihrerseits  eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Die Dienst- bzw. Arbeitgeber müssen laut § 28b des Bundesinfektionsschutzgesetzes kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen. Sie müssen zudem diese Kontrolle dokumentieren. Den Dienst- bzw. Arbeitgebern (z. B. Pfarrer und Kirchenvorständen) empfehle ich, die Durchführung und Dokumentation der arbeitstäglichen Kontrollen an die entsprechenden Führungskräfte (z. B. KiTa- oder Verbundleitungen, Büchereileitungen, Büroleitungen etc.) in den einzelnen Einrichtungen zu delegieren. Dabei beschränkt sich die Kontrolle auf die hinterlegten Nachweise bzw. die Aufnahme neuer (Test)Nachweise. Angehängt ist ein Dokument, das die Dokumentation erleichtert und bei etwaigen behördlichen Kontrollen kurzfristig zur Verfügung gestellt werden kann. Wenn der Dienstgeber den Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Mitarbeitende mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Nachweise über einen Antigentest dürfen nicht älter als 24 Stunden, über einen PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Grundsätzlich ist es den Kirchengemeinden freigestellt, etwaig anfallende Kosten für Testnachweise zu übernehmen – wovon ich aber dringend abrate! 

Mit den besten Wünschen für Ihre und Eure Gesundheit und eine gute Adventszeit grüßt herzlich

Dr. Klaus Winterkamp