Coronaschutzverordnung gültig ab 13. Januar 2022

Die wesentliche Änderung betrifft die Testpflicht. Wie bereits in der Sitzung der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten mit dem Kanzler am 7. Januar 2022 beschlossen, entfällt die zusätzliche Testpflicht „für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

auf ein Neues: Das erste Corona Update im neuen Jahr 2022, für das ich von Herzen allen alles Gute und Gottes reichen Segen wünsche. 

Gestern hat das Land NRW die Coronaschutzverordnung aktualisiert. Diese gilt ab morgen, 13. Januar 2022, und bleibt zunächst bis zum 9. Februar 2022 gültig. 

Die wesentliche Änderung betrifft die Testpflicht. Wie bereits in der Sitzung der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten mit dem Kanzler am 7. Januar 2022 beschlossen, entfällt die zusätzliche Testpflicht „für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren“ (§ 4 Abs. 3 Satz 2). 

Weiterhin besteht Maskenpflicht in Innenräumen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2). Die Maske darf allerdings für wenige Sekunden abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m gewahrt bleibt, z.B. beim Kommunionempfang. (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 10)

Für die Gottesdienste gilt daher folgendes.

  • Gottesdienste, die nicht der 2G- oder 3G-Regel unterliegen:
    o    keine Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
    o    Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt 
    o    Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
  • Gottesdienste nach dem 3G-Modell:
    o    Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus bzw. des negativ bestätigten Testnachweises (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) der Mitfeiernden 
    o    Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt 
    o    Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang
  • Gottesdienste nach dem 2G-Modell:
    o    Kontrollpflicht des Immunisierungsstatus der Mitfeiernden
    o    Mindestabstand von 1,5 m von Haushalt zu Haushalt
    o    Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes, auch beim Gemeindegesang

Wenn Beerdigungsgottesdienste, Trauungen, Taufen oder sonstige Sondergottesdienste unter 3G- oder 2G-Regelungen stattfinden, sollte mit den zuständigen Bestattern oder Einladenden abgesprochen werden, wer die Kontrollen zum Immunisierungsstatus bzw. des negativ bestätigten Testnachweises durchführt. 

Gemeinsames Singen von Chören
Weiterhin besteht bei allen Auftritten und den erforderlichen Proben Maskenpflicht. Das gemeinsame Singen ohne Maske ist nur für immunisierte Mitglieder von Chören sowie immunisierte Sängerinnen und Sänger gestattet, wenn diese zusätzlich einen negativ bestätigten Testnachweis (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) vorlegen. Die Testpflicht entfällt unter den im ersten Abschnitt genannten Bedingungen. (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2)

Blasorchester oder Blasensembles
Da das Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden kann, muss auch hier – wie beim gemeinsamen Singen – ein Immunisierungs- sowie Testnachweis erbracht werden. Die Testpflicht entfällt unter den im ersten Abschnitt genannten Bedingungen. (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2)

Immunisierungsstatus von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind immunisierten Personen unter einer der folgenden Bedingungen gleichgestellt: 

  • Entweder: Sie verfügen über einen negativen Testnachweis (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test).
  • Oder: Sie sind Schülerinnen und Schüler und gelten aufgrund der Schultestungen als getestete Personen.
  • Oder: Sie sind Kinder bis zum Schuleintritt und werden ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. 

Kinder und Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren sind nur bei der eigenen Ausübung einer sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivität immunisierten Personen unter einer der folgenden Bedingungen bis einschließlich 16. Januar 2022 gleichgestellt:

  • Entweder: Sie verfügen über einen negativen Testnachweis (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test).
  • Oder: Sie sind Schülerinnen und Schüler und gelten aufgrund der Schultestungen als getestete Personen.

(vgl. § 2 Abs. 8)

Nutzung von Pfarrheimen
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt in allen Innenräumen Maskenpflicht.

Bei folgenden Veranstaltungen und Angeboten, u.a. in Pfarrheimen oder Kirchen, muss die 3G-Regel angewandt werden: 

  • Bildungsangebote und -veranstaltungen
  • auch wenn Katechesen nach § 2 Abs. 7 unter die Versammlungen zur Religionsausübung fallen, empfehle ich dringend, sie mindestens unter 3G-Bedingungen durchzuführen
  • Angebote und Veranstaltungen der Selbsthilfe
  • Integrationskurse
  • rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien ohne geselligen Charakter
  • Angebote der Jugendsozialarbeit sowie der Kinder- und Jugendhilfe

Bei folgenden Veranstaltungen und Angeboten, u.a. in Pfarrheimen oder Kirchen, muss die 2G-Regel angewandt werden: 
•    bei Konzerten, Aufführungen, Lesungen und sonstigen Kulturveranstaltungen

Bei folgenden Veranstaltungen und Angeboten, u.a. in Pfarrheimen oder Kirchen, muss die 2G-plus-Regel angewandt werden: 

  • gemeinsame Sportausübung in Innenräumen
  • gemeinsames Singen von Chormitgliedern
  • gastronomische Angebote

Die Testpflicht entfällt unter den im ersten Abschnitt genannten Bedingungen.

Unbeschadet aller aufgeführten Bedingungen der Coronaschutzverordnung NRW können die verantwortlichen Gremien in den Pfarreien und Einrichtungen natürlich auch darüber hinaus geltende Regelungen für die Nutzung von Pfarrheimen und Immobilien erlassen. 

Beheizen und Lüften von Kirchen
Weiterhin gelten die Empfehlungen, die mit dem Corona Update vom 17. Oktober 2020 versandt worden sind. 

Herzliche Grüße
Dr. Klaus Winterkamp