FAQ im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Studie zum Geistlichen Missbrauch, insbesondere in Geistlichen Gemeinschaften
Das Phänomen des geistlichen Missbrauchs in Geistlichen Gemeinschaften steht im Mittelpunkt einer Studie der Universität Münster. Ab Anfang 2023 hat ein Wissenschaftsteam um die Theologin und Soziologin Prof. Dr. Judith Könemann diese spezifische Form des Machtmissbrauchs am Beispiel zweier Gemeinschaften in den Bistümern Osnabrück und Münster aufgearbeitet. Am 25. September 2026 wird die Studie veröffentlicht. Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um die Studie.
Was ist Geistlicher Missbrauch?
Es gibt verschiedene Definitionen Geistlichen Missbrauchs. Es ist dabei auch nicht immer von Geistlichem Missbrauch die Rede. Andere Begriffe, die verwendet werden, sind zum Beispiel: Spirituelle Gewalt, Missbrauch des Gewissens, religiöse Manipulation, spiritueller Machtmissbrauch oder Missbrauch geistlicher Autorität. Die deutschen Bischöfe haben einer Arbeitshilfe zum Thema im Jahr 2023 den Titel gegeben: „Missbrauch geistlicher Autorität – Zum Umgang mit Geistlichem Missbrauch“. In der Arbeitshilfe heißt es: „Allen Umschreibungen liegt der Versuch zugrunde, ein soziales Miteinander zu beschreiben, durch das spirituelle, psychosoziale oder physische Rechte Einzelner oder ganzer Gruppen missachtet, ausdrücklich verletzt, unterdrückt oder ausgeschaltet werden. In Fällen von geistlichem oder spirituellem Machtmissbrauch geht es darum, dass Täterinnen und Tätern ihr geistliches Amt und die damit verbundenen institutionellen bzw. strukturellen Machtfunktionen dazu missbrauchen, anderen die eigenen speziell religiösen Auffassungen, die eigenen Werte oder Überzeugungen aufzudrängen und sie zu bestimmten Verhaltensweisen und Handlungen zu zwingen.“ (Seite 11)
Geistlicher Missbrauch ist von daher „ein schwerwiegendes Vergehen gegen die spirituelle Autonomie, gegen die Freiheit und Würde des Einzelnen“. (Arbeitshilfe, Seite 21)
Welche Merkmale deuten darauf hin, dass es sich um Geistlichen Missbrauch handeln könnte?
- Die persönliche Freiheit und die spirituelle Selbstbestimmung werden missachtet
- Personen bringen andere Menschen in Abhängigkeit von der eigenen Person und ihren Vorstellungen. Die Entscheidungsfreiheit wird durch Zwang eingeschränkt.
- In geistlichen Begleitungen werden Menschen eingeschüchtert, emotional unter Druck gesetzt, zu bestimmten Verhaltensweisen gedrängt und zu überzogenem Gehorsam verpflichtet
- Es werden Schuldgefühle erzeugt
- Die eigene Lebensweise und Spiritualität werden als allein richtig und gottgewollt dargestellt: andere werden darauf verpflichtet
- Mit Geistlichem Missbrauch sind oft eine pessimistische Weltsicht, ein elitäres Kirchenverständnis und eine leistungsorientierte Frömmigkeit verbunden
- Es findet eine Abschottung und Isolation von anderen Beziehungen statt
- Vertrauliche Informationen werden weitergegeben, um Druck aufzubauen und Zwang auszuüben
- Es wird – gerade in Geistlichen Gemeinschaften und/oder Orden – ein Personenkult aufgebaut
Gibt es Fallzahlen zu Geistlichem Missbrauch im Bistum Münster? Wissen wir, wie viele Menschen im Bistum Münster von Geistlichem Missbrauch betroffen waren/sind?
Es gibt im Bistum Münster keine Fallzahlen zu Geistlichem Missbrauch. Erfasst werden Betroffene, die sich melden und beschweren.
Viele Geistliche Gemeinschaften, die es im Bistum Münster gibt, sind sogenannte Gemeinschaften päpstlichen Rechtes. Das heißt, dass sie direkt dem Papst unterstellt sind. Sollte es hier Beschwerden geben, liegt die Zuständigkeit in Rom. Etwaige Beschwerden, die in Rom präsentiert wurden, werden dem Bistum Münster nicht zur Kenntnis gegeben.
Geistlichen Missbrauch kann es nicht nur in Geistlichen Gemeinschaften/Orden geben, sondern insbesondere auch im Kontext geistlicher Begleitung.
In welchen Geistlichen Gemeinschaften/Orden im Bistum Münster gab es Geistlichen Missbrauch?
Die Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da es oft schwierig ist, Geistlichen Missbrauch nachzuweisen. Zudem muss bei der Beantwortung der Frage unterschiedenen werden zwischen ersten Meldungen, plausiblen Verdachtsfällen und einem erwiesenem Geistlichen Missbrauch.
Im Bistum Münster kam es in der Gemeinschaft Totus Tuus zu Handlungen und Kommunikationsverhalten, die schwerwiegenden Mängel im geistlichen Umgang mit Mitgliedern dieser Gemeinschaft erkennen ließen. Die Vereinigung wurde von Bischof Genn am 4. November 2021 aufgelöst, da die Verantwortlichen in der Vereinigung Totus Tuus nicht willens, bereit und in der Lage waren, die Mängel einzusehen und zum anderen die gravierenden Missstände auch abzustellen.
Zudem löste Bischof Genn den öffentlichen Verein „Katholische Integrierte Gemeinde“ im Bistum Münster zum 15. September 2022 gemäß can. 320 § 3 CIC auf, da dem Verein keine Mitglieder mehr angehörten. Im November 2020 hatte Kardinal Reinhard Marx die KIG im Erzbistum München und Freising aufgelöst, da es dort nicht möglich war eine Visitation durchzuführen.
Auch in anderen Geistlichen Gemeinschaften/Orden wurden/werden Vorwürfe erhoben. Hier gibt es aber aktuell keinen erwiesenen Missbrauch.
Gibt es aktuell Vorwürfe Geistlichen Missbrauchs? Wenn ja: gegen wen und wie sind hier das Vorgehen und der Stand?
Im Bistum Münster ist uns kein aktueller Vorwurf Geistlichen Missbrauchs bekannt. Es kommt bei Geistlichen Gemeinschaften immer wieder vor, dass Visitationen stattfinden, die von Rom veranlasst werden. Diese erfolgen unter anderem dann, wenn es Hinweise oder Vorwürfe – so sind dann meist die Bezeichnungen von „Missständen“, „Mängeln in der Leitungsausübung“ oder „Machtmissbrauch“ gibt.
Welche Hilfeangebote macht das Bistum Münster Betroffenen?
Es gibt eine Internetseite, auf der sich erste Informationen zum Geistlichen Missbrauch finden.
Hier werden auch Ansprechpersonen sowie weitere Kontaktstellen genannt, an die sich Betroffene wenden können.
Eine wichtige Kontaktstelle – neben den Ansprechpersonen und der Referentin im Sachgebiet Orden, Säkularinstitute und Geistliche Gemeinschaften – ist das Centro in Münster. Hier ist eine psychologische Begleitung und Beratung Betroffener möglich.
Welche Präventionsmaßnahmen werden im Bistum Münster ergriffen, um Geistlichen Missbrauch zu verhindern?
Für Priester, Diakone sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten gibt es regelmäßig Fortbildungsangebote zum Thema Geistlicher Missbrauch. Bei diesen Berufsgruppen soll künftig auch in den regulären Präventionsschulungen auf das Thema des Geistlichen Missbrauchs eingegangen werden.
Bei Visitationen Geistlicher Gemeinschaften und von Ordensgemeinschaften spielt das Thema Geistlicher Missbrauch inzwischen eine wichtige Rolle.
Die Deutsche Bischofskonferenz bietet zudem regelmäßig Fortbildungen für Menschen an, die in Geistlichen Gemeinschaften Leitung wahrnehmen. Auf diese weist das Bistum Münster unter anderem die Leitungspersonen in Geistlichen Gemeinschaften in der Diözese regelmäßig hin.
Wird das Thema des Geistlichen Missbrauchs in Institutionellen Schutzkonzepten aufgegriffen?
Dieser Prozess läuft. Die Institutionellen Schutzkonzepte im Bischöflichen Priesterseminar Borrromaeum sowie im Bischöflichen Generalvikariat in Münster befinden sich in der Überarbeitung. In den neuen Fassungen wird das Thema des Geistlichen Missbrauchs aufgegriffen werden. Auch bei einzelnen Geistlichen Gemeinschaften wie etwa bei den Fokolaren und der Fraternität Verbum Dei gibt es Schutzkonzepte zu Geistlichem Missbrauch bzw. dem Missbrauch von Autorität.
Gibt es sonstige Ordnungen o.ä, in denen das Thema angesprochen wird? Wenn ja, wo und in welcher Form?
Das Thema des Geistlichen Missbrauchs wird in einer ganzen Reihe von Ordnungen angesprochen.
Es gibt im Bistum Münster seit April 2023 eine Ordnung zum Machtmissbrauch im Umfeld geistlich-seelsorglicher Begleitung.
Auch in der Disziplinarordnung für das Bistum Münster, die im Februar 2025 in Kraft gesetzt wurde, wird Geistlicher Missbrauch als Disziplinarvergehen benannt.
Zudem arbeitet aktuell eine vom Dikasterium für die Glaubenslehre eingesetzte Arbeitsgruppe an einem Gesetzestext, der Geistlichen Missbrauch als Straftatbestand aufnehmen soll.
Bereits 2016 hat Papst Franziskus in der Apostolischen Konstitution „Vultum Dei quaerere“ neue Regelungen zum Ordensleben für kontemplative Frauenorden erlassen. Unter anderem werden hier hohe Standards für geistliche Begleitung sowie die freie Beichtvater-Wahl festgelegt.
Gibt es Schulungen zum Thema und wenn ja durch wen und für wen?
Ja. Sowohl im Bistum Münster als auch durch die Deutsche Bischofskonferenz gibt es regelmäßig Schulungen zum Thema. Diese richten sich insbesondere an Seelsorgerinnen und Seelsorger, an Menschen, die in geistlicher Begleitung tätig sind, sowie an Menschen, die in Geistlichen Gemeinschaften oder Orden Leitungsaufgaben wahrnehmen. Die Bundeskonferenz der Ordensreferenten sensibilisiert die Ordensreferenten und Bischöflichen Beauftragten für die Geistlichen Gemeinschaften regelmäßig zum Thema des Geistlichen Missbrauchs.
Welche kirchenrechtlichen Regelungen gibt es im Zusammenhang mit Geistlichem Missbrauch?
Bislang existiert im kanonischen Recht kein eigenständiger Straftatbestand des Geistlichen Missbrauchs. Allerdings können einzelne Verhaltensweisen, die mit geistlichem Missbrauch einhergehen können, bereits nach geltendem Kirchenrecht strafrechtlich relevant sein.
Hierzu zählt insbesondere die Verletzung des Beichtgeheimnisses. Das Beichtsiegel ist unverletzlich; zudem ist es untersagt, das in der Beichte erlangte Wissen später gegenüber dem Betreffenden selbst zu verwenden (vgl. can. 983 f. CIC; can. 1386 § 1 CIC).
Ferner kann strafbar sein, wer kirchliche Gewalt, einen kirchlichen Dienst oder eine kirchliche Aufgabe missbraucht oder diese unrechtmäßig zum Schaden anderer ausübt oder unterlässt (vgl. can. 1378 CIC). Auch eine Handlung gegen das sechste Gebot mit einer volljährigen Person unter Missbrauch der Autorität eines Klerikers steht unter Strafe (vgl. can. 1395 § 3 CIC).
Das Dikasterium für die Glaubenslehre hat im Jahr 2024 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Vorschlag für eine entsprechende Gesetzesvorlage erarbeiten soll. Wie weit die Arbeiten fortgeschritten sind, ist derzeit nicht bekannt.
Wann kann und muss der Bischof bei Geistlichem Missbrauch in Geistlichen Gemeinschaften und Orden eingreifen? Welche Rechtsformen solcher Vereinigungen gibt es und wie sind hier jeweils die Interventionsverpflichtungen und Möglichkeiten des Bischofs?
Geistliche Gemeinschaften und Ordensgemeinschaften sind kirchenrechtlich zunächst nach ihrer jeweiligen Rechtsform zu unterscheiden. Der Umfang der bischöflichen Eingriffsmöglichkeiten hängt jedoch maßgeblich von der jeweiligen Rechtsform ab.
Geistliche Gemeinschaften können als öffentliche oder private Vereine von Gläubigen verfasst sein (can. 298–329 CIC).
Öffentliche Vereine werden von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet; für diözesane Vereine ist dies der Diözesanbischof, für nationale Vereine die Bischofskonferenz und für gesamtkirchliche oder internationale Vereine der Heilige Stuhl (can. 312 § 1 CIC).
Private Vereine von Gläubigen werden demgegenüber von Gläubigen selbst errichtet, unterliegen aber in bestimmten Aspekten auch der kirchlichen Aufsicht (can. 321; can. 323 CIC). Davon zu unterscheiden sind freie Vereinigungen nach can. 215 CIC, die auf private Initiative der Gläubigen zurückgehen und weitgehend frei von kirchlicher Leitung und Aufsicht bestehen.
Bei Hinweisen auf Geistlichen Missbrauch hat der Diözesanbischof im Rahmen seiner jeweiligen Aufsichtspflicht zu prüfen, ob Glaube und Sitte gewahrt sind und ob sich Missbräuche in die kirchliche Disziplin eingeschlichen haben (can. 305 § 1 CIC). Ein diözesaner öffentlicher Verein kann aus schwerwiegenden Gründen von Diözesanbischof aufgehoben werden (can. 320 §§ 2–3 CIC). Private Vereine können von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, wenn ihre Tätigkeit schweren Schaden für Lehre oder kirchliche Disziplin verursacht oder den Gläubigen zum Ärgernis gereicht (can. 326 § 1 CIC).
Ordensgemeinschaften und andere Institute des geweihten Lebens sind hiervon zu unterscheiden. Sie können Institute diözesanen oder päpstlichen Rechts sein. Ein Institut päpstlichen Rechts ist vom Apostolischen Stuhl errichtet oder durch förmliches Dekret anerkannt; ein Institut diözesanen Rechts ist vom Diözesanbischof errichtet und hat kein Anerkennungsdekret des Apostolischen Stuhls erhalten (can. 589 CIC).
Institute päpstlichen Rechts unterstehen hinsichtlich ihrer internen Leitung und Rechtsordnung unmittelbar und ausschließlich dem Apostolischen Stuhl (can. 593 CIC). Institute diözesanen Rechts verbleiben dagegen unter der besonderen Hirtensorge des Diözesanbischofs (can. 594 CIC). Gibt es Beschwerden aus Geistlichen Gemeinschaften päpstlichen Rechts werden sie an das zuständige Dikasterium (Behörde) in Rom verwiesen.
Auch bei Instituten päpstlichen Rechts ist der Diözesanbischof jedoch nicht völlig unzuständig. Ordensleute unterstehen der Gewalt der Bischöfe in allem, was die Seelsorge, die öffentliche Feier des Gottesdienstes und andere Apostolatswerke betrifft (can. 678 § 1 CIC). Bei dringendem und äußerst schwerwiegendem Grund kann der Diözesanbischof einem Mitglied eines Ordensinstituts verbieten, sich in der Diözese aufzuhalten, wenn der höhere Obere nach entsprechender Mitteilung keine Vorsorge getroffen hat; der Heilige Stuhl ist hierüber unverzüglich zu informieren (can. 679 CIC). Zudem kann der Diözesanbischof bestimmte Kirchen, Kapellen, Schulen sowie religiöse oder caritative Werke von Ordensangehörigen visitieren und bei festgestellten Missständen nach erfolgloser Mahnung des Ordensoberen selbst Vorkehrungen treffen (can. 683 §§ 1–2 CIC).
Ist Geistlicher Missbrauch immer auch mit sexuellem Missbrauch verbunden?
Nein. Es gab aber Fälle, bei denen es zu Geistlichem Missbrauch in Verbindung mit sexuellem Missbrauch kam.
Kommt Geistlicher Missbrauch nur in Orden und Geistlichen Gemeinschaften vor?
Nein. Geistlicher Missbrauch kann zum Beispiel auch in individuellen geistlichen Begleitungen vorkommen. Die Studie der Universität Münster, die im September 2026 veröffentlicht wird, hat sich auf den Geistlichen Missbrauch in zwei Geistlichen Gemeinschaften fokussiert.
Gibt es ein standardisiertes Verfahren, in dem geklärt wird, ob die erhobenen Vorwürfe plausibel sind oder nicht?
Gibt es Vorwürfe Geistlichen Missbrauchs in Geistlichen Gemeinschaften oder Ordensgemeinschaften bischöflichen Rechts, die plausibel erscheinen, ordnet der Bischof in der Regel eine sogenannte Visitation an. Im Rahmen der Visitation wird insbesondere über Gespräche mit den Mitgliedern und Leitungspersonen der Geistlichen Gemeinschaft/Ordensgemeinschaft überprüft, ob die Vorwürfe stimmig sind.
Handelt es sich um Vorwürfe, die sich auf Geistliche Gemeinschaften oder Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts beziehen, legt Rom das Vorgehen fest.
Handelt es sich um Vorwürfe, die sich gegen einzelne Personen etwa im Rahmen einer geistlichen Begleitung richten, können sich Betroffene an die unabhängigen Ansprechpersonen wenden, die in Rücksprache mit der meldenden Person klären, ob eine weitere Prüfung und Einleitung weiterer Maßnahmen unter Einbindung der Koordinierungsinstanz und dann der Clearingstelle gewünscht ist.
Erhalten Betroffene Entschädigungszahlungen?
Nein. Ein System von Entschädigungszahlungen für Geistlichen Missbrauch, das dem Verfahren zur Anerkennung des Leids (AdL) bei sexuellem Missbrauch vergleichbar wäre, gibt es nicht. Das wäre insofern auch sehr schwierig, als es nicht zu klären ist, welcher Schaden Betroffenen durch Geistlichen Missbrauch zugefügt wurde. Die Zahlungen in Anerkennung des Leids bei sexuellem Missbrauch orientieren sich an Urteilen staatlicher Zivilgerichte für Schmerzensgeld in vergleichbaren Fällen. Eine solche Orientierung gibt es bei Geistlichem Missbrauch nicht.
Bezahlt das Bistum Betroffenen Therapiekosten?
Nein. Wenn es Geistlichen Missbrauch in einer Geistlichen Gemeinschaft gegeben hat, wären zunächst diejenigen in die Verantwortung zu nehmen, die den Geistlichen Missbrauch begangen und/oder ermöglicht haben. Das Bistum unterstützt Betroffene, indem es ihnen den Zugang zu verschiedenen Begleitungs- und Hilfesystemen aufzeigt.
In welcher Form stellt das Bistum Münster heute sicher, dass es in Geistlichen Gemeinschaften, die in der Diözese angesiedelt sind, keinen Geistlichen Missbrauch gibt? Kann das Bistum das überhaupt?
Eine völlige Sicherheit gibt es nicht. Wie beim sexuellen Missbrauch ist es auch beim Geistlichen Missbrauch wichtig, eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren. Das beginnt damit, dass etwa in der Ausbildung von Seelsorgerinnen und Seelsorgern über das Thema informiert wird und für Geistlichen Missbrauch sensibilisiert wird.
Hinzu kommen verschiedene Präventionsmaßnahmen (s.o.) und das Ausschöpfen der Interventionsmöglichkeiten durch den Ortsbischof.
Welche Qualifikationen brauchen Menschen, die als Geistliche Begleiter offiziell im Bistum Münster tätig sind?
Alle Geistlichen Begleiter und Begleiterinnen, die in der sogenannten Arbeitsgemeinschaft Geistliche Begleitung im Bistum Münster aufgeführt sind, haben sich durch eine zweijährige Ausbildung oder durch adäquate Qualifizierungen für den Dienst zugerüstet. Sie verpflichten sich, nach den Standards für Geistliche Begleitung im Bistum Münster zu arbeiten, die Bischof Dr. Felix Genn am 1. Februar 2014 im Bischöflichen Amtsblatt veröffentlicht hat.
Was macht eine gute geistliche Begleitung aus?
In jeder Geistlichen Begleitung geht es darum, die geistige und spirituelle Autonomie des Begleiteten zu fördern und zu entwickeln. So hilft die Geistliche Begleitung, „das Leben aus dem Glauben zu deuten und zu gestalten.“ Sie unterstützt verantwortete Entscheidungen in der Freiheit des Begleiteten und regt neue Schritte auf dem eigenen geistlichen Weg an. Immer steht die Freiheit des Begleiteten hinsichtlich der gewählten Themen des Gesprächs im Vordergrund.
So geht Geistliche Begleitung vom Grundsatz aus, dass Gott jeden Menschen kennt. „Es geht in ihr um die Suche nach dem unverwechselbaren Weg des Einzelnen mit Gott.“
Geistliche Begleitung ist nur in einem freiwillig eingegangenen gegenseitigen Vertrauensverhältnis möglich, das jederzeit von beiden Seiten beendet werden kann.
(Die hier gewählten Formulierungen orientieren sich eng an den Standards für Geistliche Begleitung im Bistum Münster, erlassen am 1. Februar 2014 von Bischof Dr. Felix Genn).
Akten, die den Forschern für die Studie zur Verfügung gestellt wurden, wurden sehr stark geschwärzt? Warum?
Das Bistum befindet sich bei dieser Frage in einem Spannungsfeld zwischen zwei gleichermaßen berechtigten Interessen. Einerseits besteht der Wille, eine unabhängige und umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung zu ermöglichen. Andererseits sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Bistums zu beachten.
Um die Position des Bistums nachvollziehen zu können, ist die Entwicklung der datenschutzrechtlichen und kirchenrechtlichen Bewertungen hilfreich, die den bisherigen Umgang mit Aktenbeständen bei sexuellem Missbrauch geprägt hat.
So bildet die wissenschaftliche Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bistum Münster im Rahmen der Studie der Universität Münster („Macht und sexueller Missbrauch in der katholischen Kirche“) den Ausgangspunkt der heutigen Rechtsauffassung des Bistums. Im Zuge dieses Forschungsvorhabens hat der damalige Bischof entschieden, den Forschenden einen weitreichenden Zugang zu sämtlichen Aktenbeständen des Bistums zu ermöglichen, soweit diese einen Bezug zu Fällen sexuellen Missbrauchs aufwiesen. Diese Entscheidung wurde nach Beratung im wissenschaftlichen Beirat der Studie bewusst im Interesse einer unabhängigen wissenschaftlichen Aufarbeitung getroffen und hat einen umfassenden Zugang zu den vorhandenen Unterlagen eröffnet. Im Mittelpunkt stand dabei auch die Frage, wie die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sexuellen Missbrauchs gewahrt und zugleich eine wissenschaftliche Auswertung ermöglicht werden konnten. Im Ergebnis sind die Unterlagen aus den Akten zur so genannten Anerkennung des Leids den Forschenden lediglich in weitgehend anonymisierter Form zur Verfügung gestellt worden.
An die Veröffentlichung der Studie hat sich eine datenschutzrechtliche Beschwerde eines Betroffenen angeschlossen. Dieser hat geltend gemacht, trotz der vorgenommenen Anonymisierung anhand der durch die Studie veröffentlichten Sachverhaltsdarstellung identifizierbar geworden zu sein. Nach Auffassung dieses Betroffenen hätten sowohl er selbst als auch Personen seines persönlichen Umfelds den veröffentlichten Fall ihm zuordnen können. Im anschließenden Verfahren hat zunächst das Katholische Datenschutzzentrum und sodann das Interdiözesane Datenschutzgericht im November 2024 eine Datenschutzverletzung durch das Bistum festgestellt, die auch öffentlich eingeräumt wurde. Für diese Entscheidung war insbesondere maßgeblich, dass neben der unzureichenden Schwärzung des Sachverhaltes im Verfahren davon ausgegangen wurde, dass den Betroffenen von Seiten des Bistums zugesichert worden sei, ihre Daten ausschließlich für das Verfahren zur Anerkennung des Leids zu verwenden und nur einem eng begrenzten Kreis von Mitarbeitenden innerhalb der Interventionsstelle sowie der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen in Bonn zugänglich zu machen. Diese gerichtliche Entscheidung hat die weitere datenschutzrechtliche Bewertung des Bistums nachhaltig beeinflusst und den späteren Umgang mit personenbezogenen Daten wesentlich geprägt.
Hieraus wurden Konsequenzen für spätere wissenschaftliche Vorhaben gezogen.
Was das Forschungsvorhaben zum Geistlichem Missbrauch angeht, hat es daher bereits im Vorfeld des Projektes eine intensive Abstimmung mit der Universität Münster sowie dem Katholischen Datenschutzzentrum in Dortmund gegeben. Die Forschenden waren an diesen Gesprächen umfassend beteiligt. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Studie zum sexuellen Missbrauch im Bistum Münster hat sich das Bistum Münster bewusst für ein restriktiveres Verfahren entschieden. Danach wurden personenbezogene Unterlagen für die Studie grundsätzlich nur dann für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der jeweiligen betroffenen Person Geistlichen Missbrauchs vorlag. Fehlte eine solche Einwilligung, wurden sämtliche personenbezogenen Angaben vor einer Weitergabe anonymisiert bzw. pseudonymisiert. Bei kirchlichen Funktionsträgern hat es im Rahmen einer Abwägung einen weitgehenden ungeschwärzten Zugang gegeben.
Die Anonymisierung und Pseudonymisierung erfolgte durch ein externes Datenschutzbüro, um größtmögliche Neutralität und Rechtssicherheit sicherzustellen. Dazu wurden umfassende Datenschutzkonzepte aufgestellt.
Die bisherige Haltung des Bistums beruhte nicht allein auf formalen datenschutzrechtlichen Überlegungen. Vielmehr sieht sich das Bistum auch weiterhin in einer besonderen Verantwortung gegenüber denjenigen Betroffenen, die Geistlichen Missbrauch erlitten haben. Bei jeder Weiterleitung von Daten bleibt das Bistum datenschutzrechtlich die verantwortliche Stelle und trägt deshalb auch künftig die Verantwortung für jede Offenlegung personenbezogener Informationen.
Warum wurde die Gemeinschaft Totus Tuus von Bischof Genn aufgelöst?
Im Dekret von Bischof Felix Genn vom 4. November 2021 heißt es dazu:
„Die in meinem Auftrag durchgeführte Visitation und die danach in meinem Auftrag geführten Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Vereinigung Totus Tuus haben gezeigt, dass die Verantwortlichen in der Vereinigung Totus Tuus nicht willens, bereit und in der Lage sind, die im Bericht erkannten, schwerwiegenden Mängel im geistlichen Umgang mit Mitgliedern dieser Gemeinschaft zum einen einzusehen und zum anderen die gravierenden Missstände auch abzustellen. Nach c. 305 § 1 CIC gehört es zu meiner Amtspflicht als Diözesanbischof, über alle Vereinigungen im Bistum Münster zu wachen und dabei gegen Missbräuche in der kirchlichen Disziplin zum Wohle der Gläubigen einzuschreiten. Diesem Ziel dienen die von mir getroffenen Entscheidungen.“
Pressemitteilung vom 5. November 2021: Bischof Genn löst Vereinigung Totus Tuus auf
Pressemitteilung vom 14. Juli 2022: Rom bestätigt Auflösung der verinigung Totus Tuus
Warum wurde die Gemeinschaft des Neuen Wegs im Bistum Münster approbiert, obwohl es zuvor im Bistum Osnabrück mit Mitgliedern in der früheren Christusgemeinschaft bzw. bei den Thuiner Franziskanerinnen bereits Konflikte gab?
Das war eine Entscheidung von Bischof Reinhard Lettmann. Es sind ehemalige Thuiner Franziskanerinnen, die teils sicherlich der Christusgemeinschaft nahestanden, aber nicht alle hatten diesen einen Grund für ihren Austritt aus der Ordensgemeinschaft.
