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Regeln für öffentliche Gottesdienste fortgeschrieben

Die Dispens vom Sonntagsgebot besteht weiterhin. Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp informiert über die mit der Coronaschutzverordnung ab dem 25. Juni geänderten Regelungen für Gottesdienste. Zudem erläutert er die Nutzung von Pfarrheimen bzw. bei der Arbeit von Gruppen, Vereinen, Verbänden und ihren Angeboten sowie die Angebote im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herren Pfarrer,
liebe Mitbrüder,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit Datum vom 24. Juni 2021 hat die Landesregierung die Coronaschutzverordnung NRW fortgeschrieben, die ab heute, 25. Juni 2021, in Kraft tritt.

Wesentliche Änderungen haben sich nicht ergeben – leider auch nicht für den Gemeindegesang in Gottesdiensten. Dafür gelten nach § 18 Abs. 4 Nr. 5 ab einer Inzidenz unter 35 (Inzidenzstufe 1) in geschlossenen Räumen folgende Vorschriften:

  • Unter den Singenden ist ein erweiterter Mindestabstand von 2 m einzuhalten (Angehörige eines Hausstandes oder einer Wohn- und Lebensgemeinschaft brauchen keinen Abstand untereinander einzuhalten)
  • zusätzlich müssen
    • entweder alle Teilnehmenden über einen Negativtest verfügen
    • oder alle Teilnehmenden eine medizinische Maske tragen
    • oder für jede Person eine Fläche von 10 qm vorhanden sein.

Grundsätzlich besteht laut § 5 Abs. 3 Nr. 5 bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.

Bei Gottesdiensten im Freien besteht innerhalb der Inzidenzstufen 2 und 3 grundsätzlich nur die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske. (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 3)

In Kreisen und kreisfreien Städten mit der Inzidenzstufe 1 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske bei Freiluftgottesdiensten (außer es nehmen mehr als 1.000 Personen teil – was selbst im Bistum Münster nicht jeden Sonntag vorkommen wird – , dann bedarf es der Maske auf dem Weg zum Platz hin oder vom Platz weg) (vgl. § 5 Abs. 4a Nr. 2).
 

Für den Gemeindegesang in Freiluftgottesdiensten gilt laut § 4 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich der erweiterte Mindestabstand von 2 m. Ferner sind die Regelungen zu der Maskenpflicht in § 5 zu beachten. Das heißt konkret:

  • In Kreisen und kreisfreien Städten mit der Inzidenzstufe 2 und 3 besteht zusätzlich die Verpflichtung zum Tragen (mindestens) einer Alltagsmaske.
  • In Kreisen und kreisfreien Städten mit der Inzidenzstufe 1 braucht es auch beim Singen keine Maske mehr.

Wir haben uns in der vergangenen Woche intensiv bemüht, eine Lockerung der Regeln dahingehend zu erreichen, dass der Gemeindegesang innerhalb geschlossener Räume auch unter dem üblichen Mindestabstand von 1,5 m (bei bleibender Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske) möglich ist – wie das in anderen Bundesländern schon seit längerem Usus ist. Leider scheitern die Bemühungen am hartnäckigen Widerstand im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Wir haben deutlich unser Unverständnis – um es vorsichtig auszudrücken – geäußert und werden das auch weiterhin unmissverständlich tun.

Auf der letzten Generalvikars-Konferenz sind die Regeln für öffentliche Gottesdienste in den (Erz-)Bistümern Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen fortgeschrieben worden (Sie finden sie im Download-Bereich unten auf dieser Seite). Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die liturgischen Dienste während der Gottesdienste keine medizinische Maske tragen müssen. Das gilt für alle liturgischen Dienste, unabhängig von der Tätigkeit, die sie verrichten. Auch Messdienerinnen und Messdiener brauchen während des Gottesdienstes nicht ununterbrochen die Maske zu tragen. Gleiches gilt für Lektorinnen und Lektoren, Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer etc. – wenn sie den gesamten Gottesdienst im Altarraum mitfeiern. Die medizinische Maske muss nur während der Kommunionspendung von allen Spendern getragen werden. Auch kann die Kommunionspendung mit dem üblichen Spende-Dialog („Der Leib Christi“ – „Amen“) ausgeteilt werden, da alle Beteiligten in dem Moment eine Maske tragen.
 

Für Chöre und Orchester, die im Freien proben, entfällt in Kreisen und kreisfreien Städten mit der Inzidenzstufe 1 der Negativtestnachtweis (vgl. § 13 Abs. 4 Nr. 5).
 

Weiterhin besteht vorerst die Dispens vom Sonntagsgebot – hierzu haben uns in den vergangenen Wochen mehrfach Anfragen erreicht.


Große Unsicherheit besteht hier und da bei der Nutzung von Pfarrheimen bzw. bei der Arbeit von Gruppen, Vereinen, Verbänden und ihren Angeboten (auch für die Senioren, Kirchenchöre, kfd-Gruppen etc.). Dafür gelten folgende Bedingungen:

Grundsätzlich gilt laut § 4 Abs. 5 Nr. 2, dass bei der Inzidenzstufe 1 unabhängig von der Anzahl der Hausstände bis zu 100 Personen im Innen- und Außenbereich zusammentreffen und den Mindestabstand unterschreiten können, wenn alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

Wenn bei den Angeboten die Mindestabstände eingehalten werden, braucht es keinen Negativtestnachweis. Daneben gilt:

  • in der Inzidenzstufe 1
    • für den Außenbereich
      • keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
    • für den Innenbereich
      • keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
      • Maskenpflicht und Mindestabstand können entfallen, wenn die teilnehmenden Personen an festen Plätzen sitzen und die besondere Rückverfolgbarkeit durch einen Sitzplan sichergestellt ist (§ 8 Abs. 4). Weiterhin ist eine gute Durchlüftung der Räume zu gewährleisten.
         
  • in der Inzidenzstufe 2
    • für den Außenbereich
      • keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
    • für den Innenbereich
      • keine Begrenzung der Teilnehmerzahl, wenn alle negativ getestet sind
      • Maskenpflicht, auch am Sitzplatz
      • Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn die teilnehmenden Personen an festen Plätzen sitzen und die besondere Rückverfolgbarkeit durch einen Sitzplan sichergestellt ist (§ 8 Abs. 4).
         

Für Angebote im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit gelten die Regelungen des § 12:

  • Innerhalb der Inzidenzstufe 1 sind Gruppenangebote innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
  • Innerhalb der Inzidenzstufe 2 sind Gruppenangebote innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.
    Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.

 

Ihnen und Euch ein sonniges Wochenende und herzliche Grüße

Dr. Klaus Winterkamp